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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

— io 6 — 
„Silver sol nyeman graben auff eynes mannes gut on seynen 
willen des die stat ist. ab’ geit er das vorlaub, die vogttey is 
. . . seyn darüber.“ 
Die herrschende Ansicht faßt die Worte „schat“ und „schaecz“ 
als Schatz und nicht als Bergwerksgut auf und unterstellt dem Worte 
Silber alle übrigen Mineralien 1 . 
Hierdurch erlangt die Stelle folgenden Sinn: 
§ I. „Aller Schatz unter der Erde begraben, tiefer als ein 
Pflug geht, gehört zur königlichen Gewalt.“ 
§ 2. „Mineralien darf niemand auf fremdem Grund und Boden 
brechen, ohne dessen Erlaubnis, dem das Grundstück gehört 
u. s. w.“ 
Gegen diese Auffassung dürften sich nachstehende Erwägungen 
geltend machen lassen: 
Erstens. Das Wort „ok“ im Sachsenspiegel würde dabei nicht 
verständlich sein. Wenn die Schätze zur königlichen Gewalt gehören, 
W'arum soll denn auch niemand ohne Willen des Grundeigentümers 
Silber brechen? 
Zweitens. Angenommen, daß Artikel 35 des Sachsenspiegels in 
§ 1 Schätze und in § 2 Mineralien im Auge gehabt hätte, so dürfte 
das Wort „all“ in § 1 sehr auffallend sein, da der Spiegler alsdann 
einfacher gesagt haben würde; der Schatz gehört zur königlichen Ge 
walt, Silber gehört dem Grundeigentümer. 
Drittens. Es ist nicht ersichtlich, wie der Spiegel Silber für alle 
anderen Mineralien gesetzt haben soll. Zwar ging zur Zeit seiner Ab 
fassung im Sachsenlande ein reger Bergbau auf Silber um; indes gab 
es damals auch im Sachsenlande anderen Bergbau, und waren damals 
die Salinen (Lüneburg, Halle a. S.) der wertvollste Bergwerksbesitz. 
Viertens. „Alle“ Schätze haben niemals zur königlichen Gewalt 
gehört. Noch viel weniger war es verwehrt, auf eigenem Boden nach 
Schätzen zu suchen. Dies dürfte aus Nachstehendem ersichtlich sein: 
Im Römischen Rechte ist unstreitig, daß jeder auf eigenem Boden 
auch ohne Erlaubnis nach Schätzen suchen und, wofern er sich hier 
bei nicht verbotener Mittel bediente, gefundene Schätze vollständig für 
sich behalten darf. 
„L. un. Cod. Just, de thesauris (10, 15) von Leo und Zeno: Nam 
in suis quidem locis unicuique, dummodo sine sceleratis ac puni- 
1 Vgl. Jung, Böhlau, Weiske, Kommer, Achenbach, Karsten an den oben 
zitierten Stellen.
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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