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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

127 
metallischer Bergbau bis zum ix. und 12. Jahrhundert, wo er einen 
glänzenden Aufschwung nahm, nur spärlich in Deutschland betrieben 
wurde 1 , während die Salzgewinnung fortdauernd einen wichtigen Zweig 
des deutschen Gewerbslebens ausmachte. Die Salinen waren ferner 
allmählich ganz oder doch zum überwiegenden Teil in den Besitz der 
Geistlichkeit gelangt 1 2 , die Geistlichen aber haben ungleich mehr Ur 
kunden bis auf die Gegenwart überliefert, als die Weltlichen. 
Die tatsächlichen Verhältnisse des Salzbergbaues waren andere wie 
die des metallischen Bergbaues. Ersterer erfolgte durch Sieden salz 
haltigen Wassers. Solches Wasser, welches durch die Auflösung von 
Salzlagern in natürlichem Wasser gebildet wird, findet sich an den 
verschiedensten Stellen Deutschlands unter der Oberfläche und tritt 
auch zuweilen zu Tage. An salzhaltigen Quellen oder Brunnen war 
nun eine sehr genügende Zahl bekannt, so daß für den Salzregalherrn 
keine Veranlassung vorlag, die Auffindung neuer Salzquellen durch 
Inaussichtstellen besonderer Belohnungen zu befördern. 
Das Salzregal schloß nicht aus, daß der Regalherr sein Recht an 
den Solquellen nutzbar machte, indem er gegen Abgaben Dritten den 
Betrieb des Bergbaues überließ oder ihnen zwecks Versiedung Salz 
wasser zuführen ließ. Der Besitz ideeller Teile an Salinen würde da 
her nicht im Widerspruch mit dem Salzregale stehen. Keinenfalls 
würde dieses Regal dadurch ausgeschlossen, daß einzelne Pfannen oder 
Öfen, Siede- oder Kochhäuser im Besitze von Privaten gewesen sind. 
Heute pflegen Eigentümer und auch der Staat ihnen gehörige Dinge, 
welche sie nicht persönlich bearbeiten wollen, meist für eigene Rech 
nung durch Personen betreiben zu lassen, denen sie die von ihnen zu 
leistenden Dienste in Geld bezahlen. Im Mittelalter überließ man in 
solchen Fällen derartige Gegenstände andern zum Besitz und Nieß 
brauch gegen die Verpflichtung, gewisse Abgaben zu entrichten 3 . Dies 
hing mit der damals vorherrschenden Naturalwirtschaft zusammen. 
Das Salzregal wird als vorhanden gelten müssen, wenn der Be 
weis gelingt, daß niemand, auch nicht der Grundeigentümer, auf eigenem 
1 v. Muchar, Geschichte des Herzogtums Steiermark, 3. Teil, S. 81 a. a. O. 
v. Sperges, Tyrolische Bergwerksgeschichte S. 20; s. indes auch v. Dopsch II 173 f. 
a S. über den großen Grundbesitz der Kirche im Mittelalter: Wilhelm Roscher, 
Nationalökonomik des Ackerbaues, 2. Abdruck, Stuttgart, S. 191. v. Koch-Stern 
feld, Die teutschen Salzwerke, München 1836, sagt S. 341: „Es war Regel: keine 
benutzte und betriebene Salzquelle oder Salzstätte ohne ein Kloster (Kirche).“ 
3 Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte II r 53 ff. Gierke, Rechtsgeschichte 
der deutschen Genossenschaft, Berlin 1868, S. 117—121 a. a. O.
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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