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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

132 
linen betreiben ließen. Sie erreichten dadurch, daß die Bergwerks 
produkte von ihnen, beziehungsweise von den ihnen eigentümlich ge 
hörenden und abgabenpflichtigen Bergwerken gekauft werden mußten. 
Es erklärt sich aus dem Vorangeführten ferner, warum die Könige, als 
sie auch anderen die Anlegung von Zoll-, Markt-, Münzgerechtigkeiten, 
Bergwerken und besonders von Salinen gestatteten, zunächst nicht er 
laubten, daß solche überall, wo jene wollten, sondern nur an ganz 
bestimmten Orten errichtet wurden. So erteilte Kaiser Arnulf im Jahre 
898 dem Bischof von Osnabrück das Recht: 
in loco Osnabrugensi mercatum habere et monetum publicum 
habere instituere et teloneum inde accipere 1 . 
In ähnlicher Weise gestattete Heinrich IV. die coctura salis dem 
Pfalzgrafen von Hessen (nur) in Sulza und nicht an dessen übrigen 
Orten 1 2 . Solche Berechtsame werden als Zubehör einer bestimmten 
Stadt bezeichnet, weil ihre Ausübung mit dem Besitze jener Stadt ver 
bunden war. Nimmt man das Vorstehende zusammen, so wird man 
das Salzregal nicht als ausgeschlossen erachten können, wenn an 
königlichen Orten dem Könige abgabepflichtige und ihm zu Eigentum 
gehörige Salinen von Privaten betrieben werden. 
Sind solche Salinen an anderen Orten vorhanden, und gehören 
einem anderen als dem Könige, so wird man dartun müssen, daß ent 
weder jene Salinen früher in einer dem Könige gehörigen Stadt be 
trieben worden sind, welche später mit ihrer Saline in den Besitz des 
andern vom Könige übertragen wurde; oder aber, daß der König 
jenem andern das Recht erteilt hat, an dem betreffenden Orte Salz 
werke einzurichten. 
Wie solche Salzwerke tatsächlich beschaffen waren, dürfte sich 
ungefähr aus nachstehenden Beispielen entnehmen lassen: In Halle an 
der Saale gab es vier Brunnen, aus denen Sole gepumpt und 112 Ko 
ten 3 (Häuser), in denen diese Sole gesotten wurde. Die Koten erhiel 
ten eine bestimmte Menge Sole. Sie waren von Magdeburg zu Lehen 
gegeben. Wem die Fläche Landes gehörte, wo die vier Brunnen 
lagen, ist nicht überliefert. Die Kotbesitzer zahlten Abgaben an das 
1 Möser, Osnabrückische Geschichte S. 368. 
2 Die Urkunde bei v. Koch-Sternfeld II 71. Pfeffinger, Vitriarii etc. III 
p. 1447 und sonst; „Insuper rogatu ejusdem Palatini comitis Cocturam salis ibi 
concessimus.“ 
3 von „coquere“ (Kochen), Koch-(Siede-)häuser, in denen Siedepfannen (pa- 
tellae) waren.
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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