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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

177 
Thüringen auf dessen Bitten „in loco haereditatis suae Sulza“ die „coctura 
salis“ gestattet. Es ist sodann darauf Bezug zu nehmen, daß bereits 
Ludwig das Kind im fahre 908 Einkünfte aus Salinen verschenkt, welche 
weder auf seinen eigenen Besitzungen, noch auf denjenigen des Geschenk 
nehmers lagen 1 . Spricht nichts gegen die Annahme eines Salzregals, 
vieles dafür; gibt es keine Urkunde dafür, welche die Annahme des 
Salzregals ausschließt, dagegen mehrere Urkunden aus dem IO. und 
II. Jahrhundert, welche nur durch eine solche Annahme erklärt werden 
können, so wird man diese letztere als eine wohlbegründete annehrnen 
müssen. 
Es soll noch bemerkt werden, daß die Könige in den ersten Zeiten 
des Mittelalters deshalb Teile oder Abgaben von Salinen, Pfannen, 
Öfen usw. häufig verschenken konnten, weil sie damals deren noch 
zahlreich besaßen. Später hatten sie keine mehr zu verschenken, wie 
sich leicht ermitteln läßt, wenn man die Zahl der Salinen mit der der 
Schenkung vergleicht. Seitdem zeigten sie ihre Freigebigkeit dadurch, 
daß sie einzelnen Reichsständen das Recht erteilten, auf ihren Herr 
schaften Salinen anzulegen. So und nicht etwa durch die Annahme 1 2 3 , 
daß die Könige später auf den Besitz der Salzwerke größeren Wert legten 
erklärt sich die Tatsache, daß Schenkungen von Salzpfannen und der 
gleichen früher häufiger als später vorgekommen sind. Bis zum 11. Jahr 
hundert etwa reichten auch die alten Salinen aus, um den Bedarf 
an Salz zu decken. Erst als die Bevölkerung dichter zu werden be 
gann, stellte sich die Notwendigkeit heraus, neue Salinen anzulegen. 
Auf diese Weise dürfte es sich erklären lassen, wenn sich die ersten 
Verleihungen mit dem Rechte der Anlegung neuer Salinen nicht vor 
dem 11. Jahrhundert finden. 
Auch muß noch hervorgehoben werden, daß sich mindestens bis 
zum 19. Jahrhundert nicht der geringste Anhalt für die Annahme einer 
Bergbaufreiheit auf Salz in dem Sinne dieses Wortes findet, wonach jeder 
auf jedes Grund und Boden nach Salz oder Salzbrunnen suchen durfte. 
Es bestand das Salzregal, es bestand aber nicht die Bergbaufreiheit 
in dem Sinne, daß jeder nach Salz suchen durfte; auch ein Beweis 
dafür, daß nicht das Bergregal im Gefolge der Bergbaufreiheit, sondern 
1 Urkundenbuch für Steiermark No. 38 S. 45 ff. Die Beliehenen waren nicht 
einfache Grundbesitzer, sondern sehr mächtige Territorialherren. Die Verleihung 
erstreckt sich auf ihr ganzes Territorium. Dasselbe läßt sich für die später Be 
liehenen sagen, welche sämtlich, auch die Bistümer und Klöster, nicht bloße 
Grundbesitzer waren. 
3 Waitz VIII 273, 274. 
Arndt, Bergregal. 
12
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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