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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

214 
Zweifelhaft indes für das Verständnis des heutigen Rechts wichtig 
ist das Verhältnis, in welchem die Bergbaufreiheit in dem mit diesem 
Begriffe verbundenen Sinne, daß jeder berechtigt ist, ohne weitere 
Erlaubnis des betreffenden Grundeigentümers überall nach gewissen 
Mineralien zu suchen, zum Bergregale gestanden hat und noch heute 
steht b 
Nach der einen, namentlich von Klostermann 2 vertretenen Ansicht 
sind die regalen Mineralien herrenlose Sachen, die durch den bloßen 
Fund und hinzutretende Mutung — aus dem eigenen Rechte des 
Finders — erworben werden. Von den beiden Grundprinzipien des 
Bergrechts, der Bergbaufreiheit und dem Bergregale sei das erstere 
„sowohl nach der rationellen als nach der historischen Geltung das 
obere“. Im 13. Jahrhundert habe sich das Bergrecht „in einer Fermen 
tation“ befunden, indem die Bergbaufreiheit, das Regal und das Recht 
des Grundeigentümers um die Herrschaft stritten. Durch die goldene 
Bulle seien die Ansprüche der Grundeigentümer zurückgedrängt und 
zwischen den beiden übrig bleibenden Prinzipien der Bergbaufreiheit 
und des Bergregals sei eine Ausgleichung in der Art vollzogen, daß 
im allgemeinen die Bergbaufreiheit überwog. 
Die zweite von Achenbach aufgestellte Ansicht geht davon aus, 
daß die Bergbaufreiheit sich zunächst aus den Anrechten der Gemeinde 
genossen an der gemeinen Mark gebildet habe und erst unter Mitein 
wirkung des seit dem 12. Jahrhundert allmählich Geltung findenden 
Bergregals auf das geteilte Land ausgedehnt worden sei. Diese Ansicht 
erblickt in der Bergbaufreiheit ein das Bergregal beschränkendes Prinzip. 
Aus der Bergbaufreiheit, und nicht aus dem Bergregale, sei das Recht 
des ersten Finders auf Einräumung einer Fundgrube hervorgegangen, 
dieses Recht des ersten Finders richte sich gegen das Bergregal und 
schränke es ein 3 . 
„Dieses (in dem Bergregale enthaltene) Verfügungsrecht“, sagt 
Achenbach, „wird nun aber durch die aus der Bergbaufreiheit 
hervorgegangene und in die Berggesetze übernommene Befugnis 
des ersten Finders und Muters beschränkt, die Übertragung des 
Bergbaurechts innerhalb eines bestimmten Feldes zu verlangen. 
facto turbari possint vel debeant (Hake, Commentar über das Bergrecht, 
Sulzbach 1823, § 60 S. 42).“ 
1 §S *’ 9 ‘ 
2 Übersicht der bergrechtlichen Entscheidungen des Königlichen Obertribu 
nals, Berlin 1861 (R. Decker), S. 7, 45 ff. Derselbe, Commentar, 1. Aufl., S. 38 ff. 
8 Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 98.
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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