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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

220 
im Umkreise von 3 Meilen um Regensburg „nach Laut des Eckenzans“, 
d. i. nach Laut des Schladminger Bergbriefs, Bergwerke zu suchen und 
zu bauen. Er versprach, solches bis zu einem bestimmten Tage keinem 
andern zu gestatten. 
Solche und ähnliche Fälle, aus denen klar hervorgeht, daß in 
Bayern alle Rechte an den Bergwerken nur vom Landesherrn ausgingen 
und daß von seinem Willen unabhängige allgemeine Bergbau Freiheiten 
und Finderrechte nicht bestanden, lassen sich noch zahlreiche aufsuchen. 
Es mag in dieser Hinsicht hingewiesen werden auf die zahlreichen 
anderen bei Lori abgedruckten General- und Spezialfreiheiten zum 
Bergbau in Bayern l . 
19. Von bayrischen Bergordnungen soll nur noch die Oberpfälzische 
Bergwerksordnung Kurfürst Friedrichs von der Pfalz, d. d. Augsburg 
den 22. Februar 1548, besprochen werden 2 . Diese geht davon aus, 
daß alle, auch die von Privaten besessenen und betriebenen, Bergwerke 
des Landesherrn sind. §. III. lautet: 
„Und dieweil aus Krafft der Regalien Berckwerk sollen und 
mögen gesucht werden und Bergwerk der Regalien eines ist 
wollen wir, daß keiner auf seinen Gütern oder 
liegenden Gründen . . . einem Bergmann Bergwerk zu suchen 
verhindere, dieselben dürfen vielmer nach ihrem Gefallen in Haus 
und Hof und Gütern Erz suchen und einfahren und ist weiter 
nichts, denn unter dem Tisch, Bett und Feuerstätte gefreit.“ 
Der § IV bestimmt: 
„Es soll Niemand Macht noch Recht haben, einigerlei Bergwerk 
zu verleihen in unseren Bergwerken weder Schürf, noch 
Neufang (neuen Fund), noch alte Zechen oder verlegene Gruben 
baue als allein der verordnete unser Bergmeister.“ 
Auch der Neufänger, Erstfinder, bedurfte der Verleihung. — Nach 
§ VI soll der Bergmeister Macht haben, auf allen Gebirgen und Gütern, 
nach bergläufiger Weise, wie Bergwerksrecht ist, auf alle Metalle Berg 
werke zu verleihen; und Mutung anzunehmen, soll er zu keiner Zeit 
weigern. — § IX macht dem Bergmeister zur Pflicht, auf einen Mutzettel 
nicht Uber eine Fundgrube und beide nächste Maße auf ein Mal zu 
verleihen. Auch die Fundgrube mußte also gemutet und verliehen 
werden. Nach geschehener Mietung soll ein jeder Aufnehmer (also 
auch der Finder) seinen gemuteten Gang in den nächsten 14 Tagen 
1 Bei Lori S. roo, in, 112, 113, 114, 115> H7 a. a. O. 
s Lori S. 245 ff.
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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