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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

1 Brassert, Bergordnung der preußischen Lande S. 3 ff. 
229 
es zuvor von Unserm Berg-Meister oder Berg-Richter . . . . 
derselben Ende empfahen oder ausbitten “ 
Art. II § 5: „Fünde nun einer einen Gang mit Erzt, Spur oder 
Anzeigung eines Berg-Werks, und schürfet, oder öffnet darauf, 
und will es emphahen oder ausbitten, und ein anderer käme und 
ihn davon dringen und mit dem Verfahren füreilen wolte, der soll 
da kein Recht haben, sondern der Berg-Meister oder Bergrichter 
soll es dem leihen, der es am Ersten gefunden uud geöffnet hat, 
doch daß derselbe mit dem Lehen zu begehren und 
auszubitten über drey Tage nicht verziehe, sonst mag es der Berg- 
Meister, oder Berg-Richter wohl einem andern leihen, damit 
die Bergwerke an Tag kommen “ 
35. Die Nassau-Katzenelnbogensche Bergordnung vom 1. Mai 15S9 1 : 
Alle Bergwerke, die entdeckten und noch unentdeckten, die be 
triebenen und die feiernden sind die Regalherrn, der sie seine (unsere) 
nennt und über dieselben wie über die seinigen verfügt. Bergbaufreiheit 
besteht aus dem Willen des Regalherrn. 
„Wir lassen auch jetzigen und künfftigen Gewerken, allenthalben 
in Unserer Grafschaft Nassau, in eines jeden Güthern und Grund, 
in Hauss und Hoff (ausgescheiden unter Tisch, Bett und Feuer 
statt) einzuschlagen und zu suchen zu.“ 
Der Regalherr behält sich den Zehnten vor, gibt aber den Gewerken 
Holzgerechtigkeit. Er setzt (Art. 1) Bergvoigte, Bergmeister, Geschworene, 
Berg-, Gegen- und Hüttenschreiber ein, die seinen und der Gewerken 
Nutzen fordern sollen. Die Geschworenen (Art. 4) sollen sehen, daß 
dem Landesherrn, den Gewerken und den gemeinen Bergwerken zu 
Nutz gebaut werde. Der Bergmeister soll Macht und Gewalt haben, 
auf alle Metalle zu verleihen und Mietung (Mutung) des Aufnehmens 
soll er zu keiner Zeit und niemanden weigern. Art. 10. Wer ein 
Lehen aufnehmen will, soll zum Bergmeister kommen und sprechen: 
„Herr Bergmeister ich begehre meines gnädigen Herrn als des 
Land-Herrn dieses Bergwerckes Freiheit.“ 
Art. 12 lautet: 
„Item hat einer einen neuen Gang Finden, der hiervor nicht 
verleimet ist, und begehrt denselben von dem Bergmeister zu Lehen 
zu empfangen, demselbigen soll der Bergmeister .... 6 Wehre 
auf dem Gang .... zu einer Fundgruben leyhen.“
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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