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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

238 
§ 22: „Eben dahin wird auch das ausschliessende Recht, gewisse 
Arten der herrenlosen Sachen in Besitz zu nehmen, gerechnet 
Tit. 16 — d. s. die Bergwerksmineralien.“ 
Der Staat also hat das ausschliessende Recht, die in seinem Eigen- 
tume stehenden herrenlosen, d. h. hier keiner Privatperson gehörenden 
Bergwerksmineralien in Besitz zu nehmen. Dies beweist, daß außer 
halb seines Willens stehende Rechte auf die Bergwerksmineralien nicht 
bestehen können. Die hier angeführten Gesetzesvorschriften wider 
sprechen daher der Ansicht, wonach die Bergwerksmineralien nach 
dem Preußischen Landrechte in dem Sinne herrenlose Sachen seien, 
daß sie von jedem ohne weiteres durch die Okkupation und die 
Mutung erworben werden. 
Teil II Titel 16, 4. Abschnitt. Vom Bergwerksregal. 
§ 69; „Alle Fossilien, woraus Metalle und Halbmetalle gewonnen 
werden können, gehören, in Ermangelung besonderer Provinzial 
gesetze, ausschließend zu dem Bergwerksregal.“ 
§ 70; „Desgleichen alle Edelsteine usw.“ 
§ 71: „Ferner alle Salzarten mit den Salzquellen usw., sowie 
auch Inflammabilien, als Schwefel, Reißblei, Erdpech, Stein- und 
Braunkohlen. “ 
§ 75: „Fossilien, die keine Regalien sind, können diejenigen, 
welchen solche. . . gehören, ohne besondere Erlaubnis aufsuchen.“ 
§ 79' »Wer ein Stockwerk, Gang oder Flötz von solchen Fos 
silien, welche nach §§ 69, 70 und 71 zum Bergwerksregal gehören, 
bauen will, muß damit gehörig beliehen sein.“ 
§ 82: „Jeder Beliehene muß sein Bergwerkseigentum den Grund 
sätzen der Bergwerkspolizei gemäß benutzen und kann sich dabei 
der Aufsicht und Direktion des Bergamts nicht entziehen.“ 
§ 95: „Auf alles von den beliehenen Bergwerkseigentümern 
gewonnene Gold und Silber hat der Staat .... den Vorkauf.“ 
§ 98: „Von allen zum Bergwerksregal gehörenden“ (nicht also 
von anderen) „Metallen und Mineralien, welche die Beliehenen 
gewinnen, gebührt dem Staate der Zehent.“ 
§ 106: „Das Bergwerksregal auf einem gewissen Distrikt, oder 
auf ein gewisses Objekt kann gleich anderen niederen Regalien 
von Privatpersonen und Kommunen erworben und besessen werden. “ 
§ 141: „Niemand hat das Recht auf die nach §§ 69, 70 und 71 
zum Bergwerksregal gehörenden Fossilien zu schürfen, ohne von 
dem Bergamte einen Erlaubnisschein dazu erhalten zu haben.“
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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