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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

240 
§ 188: „Jede Bergwerksverleihung geschieht unter der Bedin 
gung, das überkommene Bergwerkseigentum, bei dessen Verlust 
zu dem beabsichtigten Endzwecke zu benutzen.“ 
Das Bergwerkseigentum ist hiernach überkommen, d. h. vom Staate 
überkommen. Es liegt ein derivativer, kein originärer Erwerb vor. 
§105: „Hat ein Beliehener die Recessgelder der einmal ge 
schehenen Erinnerung ungeachtet durch 4 Quartale nicht 
gezahlt, so fällt sein Bergwerkseigentum an den Staat zurück, 
und kann wieder an einen andern verliehen werden.“ 
§ 189; „Berggebäude müssen . . . ununterbrochen fortgebaut 
.... werden.“ 
§ 190: „Außerdem fallen die Berggebäude in das Landesherrliche 
Freie.“ 
§ 198: „Zum Verluste des Eigentums wegen unterlassener Bele 
gung wird erfordert, daß das Bergamt die Zeche in einer Woche 
dreimal oder bei Eigenlöhnern eine ganze Woche hindurch nicht 
gehörig belegt finde, über diese Freifahrung Registraturen aufnehme, 
und in dem Bergbuche anmerke, daß die Zeche in das Freie ge 
fallen sei.“ 
§ 200: „Ein neuer Muter kann das Bergamt um diese Frei 
fahrung bitten.“ 
Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund 
und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale. 
§ 28. Betrachtet man die im vorigen Paragraphen besprochenen 
Bergfreiheiten und Bergordnungen, so zeigt sich zunächst, daß die 
Bergbaufreiheit als das jedem zustehende Recht, unter jedes Boden 
nach Bergwerksmineralien zu suchen, nur da vorkommt, wo auch das 
Bergregal besteht. Das gleiche gilt für das Erstfinderrecht. In Böhmen 
waren seit dem 16. Jahrhundert die unedlen Metalle kein landesherrliches 
Regal. Es gab daher auch keine landesgesetzliche Bergbaufreiheit in 
Böhmen auf diese Metalle und noch weniger bestanden rücksichtlich 
derselben landesgesetzliche Erstfinderrechte. Diese kamen nur dann 
vor, wenn diese der Standesherr erteilte. Das gleiche läßt sich für 
das Eisen in Schlesien sagen. Dieses gehörte dort nicht zum Regal 
und deshalb bestanden daran weder Bergbaufreiheit noch Erstfinderrecht. 
— Für England ist oben in den §§19 und 20 gezeigt worden, daß die 
Zurückdrängung der Bergbaufreiheit mit der des Bergregals gleichen 
Schritt hielt und daß erstere nur noch bei den regalen Mineralien (Gold 
und Silber) besteht.
	        

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Das System Der Rentengüter Und Seine Anwendung in Ungarn. Puttkammer & Mühlbrecht, 1905.
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