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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

243 — 
entziehen. Wo aber eine derartige Befugnis dem Finder weder 
ausdrücklich noch konkludenterweise gesichert war, konnte das Feld, der 
Freierklärung und des Fundes ungeachtet, durch die Verwaltungsbehörde 
mit Rechtswirksamkeit zum ausschließlichen Bergbaubetriebe für den 
Regalherrn reserviert werden, wenigstens in den Fällen, wo der Regalherr 
wie in den sogenannten revidierten Bergordnungen „seinem Gutbefinden“ 
Vorbehalten hatte, entweder selbst zu bauen oder den Finder zu beleihen. 
Diese Ansicht stimmt mit der Rechtsprechung überein. So hat das 
Obertribunal zu Berlin in der Entscheidung vom 7. September 1874 1 
für die Geltungsgebiete der Cleve-Märkischen und Schlesischen Berg 
ordnungen 1 2 angenommen, daß die Feldreservation für den Regalherrn 
selbst dann noch zulässig sei, wenn bereits ein Dritter im Bergfreien einen 
Fund gemacht und Mutung eingelegt hatte 3 . 
Weil dem Regalherrn die regalen Mineralien aus eigener Macht 
gehörten, brauchten von ihm die besonderen Bedingungen und Formen 
nicht beobachtet zu werden, unter denen ein Dritter Bergwerkseigentum 
erwerben und benutzen mußte 4 . Der Regalherr konnte, ohne einen 
Fund gemacht oder Mutung eingelegt zu haben, Bergbau betreiben. 
Er hatte nicht einmal nötig, seinen dahin gehenden Willen öffentlich 
bekannt zu machen 5 , die Vorschrift über die Bauhafthaltung der Gruben 
finden auf ihn keine Anwendung; „denn seine Gruben“, heißt es im 
Freyberger Bergrecht 6 , „haben besser Recht, die mögen sich nicht 
1 Zeitschrift für Bergrecht Bd. 16 S. 96. Striethorst, Archiv XCII 209 ff. 
2 In diesen Bergordnungen heißt es: 
„Alle Mineralien, die zum Bergwerksregal gehören .... sollen Uns 
ferner dergestalt verbleiben, daß wir selbige nach Unserem Befinden ent 
weder Selbst bauen oder baulustige Gewerke damit belehnen können.“ 
8 Vgl. hiergegen Achenbach, Deutsches Bergrecht I 209, 211, 214, nach 
dessen Ansicht das Erstfinderrecht das Regal beschränkt, so daß nach gemachtem 
Funde in allen Fällen die Feldesreservation unzulässig sein würde. S. ferner 
Arndt in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 54 S. 132, ferner teilweise abweichend 
Karsten, Bergrecht S. 23, 27. Zycha, Ältestes Bergrecht S. 172. Westhoff in der 
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 50 S. 52. 
4 S. die Erkenntnisse des Ober-Tribunals zu Berlin vom 3. Oktober 1849 
(Entsch. Bd. 19 S. 44 ff., Präjudiz 2144) und vom 1 5■ Mai 1865 (Entsch. Bd. 54 
S. 446 ff.) u. a. Achenbach, Deutsches Bergrecht I 211. 
5 In dem schon angezogenen Erkenntnisse vom 7. September 1874 (Zeit 
schrift für Bergrecht Bd. 16 S. 96) heißt es: 
„Es braucht nur die Tatsache des Ansprechens eines gewissen Feldes 
durch den Fiskus festgestellt zu sein, um die Reservation in Wirksamkeit 
/u setzen. Die Reservation ist nicht durch die Publikation bedingt.“ 
0 S. oben § 14.
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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