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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

günstigten dahin, daß dieser sein Vorrecht anerkenne 1 . Es ist ganz 
unstreitig, daß ein dingliches Recht nur durch die Eintragung in das 
Grundbuch und nicht durch die Verpfändungserklärung des eingetragenen 
Eigentümers oder durch die Präsentaition dieser Erklärung entsteht 1 * 3 . 
Es ist auch von keiner Seite die Präsentation einer Verpfändungserklärung 
als eine bedingte Hypothek, oder als eine deutschrechtliche Gerechtig 
keit überhaupt, oder als eine solche gegenüber dritten Gläubigern 
aufgefaßt werden. Diese bestrickt auch weder das Grundstück, noch 
den betreffenden Lokus. Es dürfte endlich die Mutung nicht mit Baron 3 
als beginnendes Bergwerkseigentum zu bezeichnen sein. Ebensogut könnte 
man den Klageantrag als ein beginnendes Urteil, den Antrag auf Ein 
tragung einer Hypothek als eine beginnende Hypothek, den Kauf einer 
Sache als beginnendes Eigentum bezeichnen. Vielmehr ist die Mutung 
nicht mehr und nicht weniger als ein spezifisch bergmännischer Akt, 
nämlich das Gesuch um Verleihung des Bergbaurechts 4 . Auf positiver, 
von dem gemeinen Rechte abweichender 5 Vorschrift beruht es, wenn 
nach einzelnen Berggesetzen jüngere Mutungen so lange unstatthaft und 
von vornherein als ungültig zurückzuweisen sind, wie noch eine ältere 
selbst von demselben Muter 6 auf dasselbe Feld eingelegte und noch nicht 
zurückgewiesene Mutung besteht. Eine solche Vorschrift beschränkt das 
Recht, Mutungen einzulegen, aber sie gibt dem älteren Muter kein neues 
und zumal kein dingliches Recht auf das von ihm gemutete Feld. 
Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach 
der Verleihung. Das Bergwerkseigentum. 
§ 29. Vier verschiedene, indes teilweise in einander übergehende 
Ansichten bestehen über die rechtliche Natur der regalen Mineralien, 
und zwar die folgenden: 
1 Preußisches Landrecht I, 20, §§ 500 fr., Erkenntnis des Ober-Tribunals vom 
10. November 1865 (Striethorsts Archiv LXII 30, B.G.B. §§ 883 f.). 
a Förster-Eccius, Preußisches Privatrecht §§ 193, 198, B.G.B. § 873. 
3 Zeitschrift für Bergrecht Bd. 19 S. 53. 
4 Doch geht die Praxis in Preußen dahin, Klagen eines Muters gegen einen 
andern aus dem Bergrecht nur im dinglichen Gerichtsstände zuzulassen; vgl. dazu 
Entsch. des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 73 S. 121, Bd. 215, 225 und in der 
Zeitschrift für Bergrecht Bd. 29 S. 405, Bd. 52 S. 123, ferner die Kommentare 
von Fürst-Thielmann, Brassert-Gottschalk und Arndt zu § 14 des preußischen Berg 
gesetzes. 
3 Vgl. Achenbach, Deutsches Bergrecht I 403, 404. Im Allgem. Preußischen 
Berggesetz vom 24. Juni 1865 besteht eine solche Vorschrift nicht. 
6 S. § 15 A.B.G. in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juni 1907 und Arndt 
Anm. 5 zu § 15 A.B.G.
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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