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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

beigelegt war, in der Regel nur der, unter dessen Grundstücke die 
Fundgrube, dieses caput fodinae, lag 1 . Meist kam früher, z. B. nach 
den Schemnitzer, Iglauer, Kuttenberger und vielen englischen Berg 
ordnungen nicht der Grundbesitzer als solcher, sondern nur der Grundherr 
(dominus, in cujus hereditate mons mensuratus fuit, Lord of the soil, 
Lord of the manour) in Frage, welcher auf seinem Gebiete dem Könige, 
beziehungsweise seinem Lehnherrn gegenüber sich unabhängig und 
souverän zu machen suchte, was ja auch in Deutschland den größeren 
Grundherren gelungen ist. Allerdings sind die Machtbefugnisse der 
Grundbesitzer allmählich gewachsen, aber auf die Bergwerksmineralien 
haben sie sich auch im heutigen Rechte nicht ausgdehnt. 
„Eigentum bezeichnet“, sagt Windscheid 1 2 3 * , daß jemandem eine 
(körperliche) Sache eigen ist, und zwar nach dem Rechte eigen ist. 
Daß aber jemandem eine Sache eigen ist, will sagen, daß sein Wille 
für sie entscheidend ist in der Gesamtheit ihrer Beziehungen. Dies 
zeigt sich in einer doppelten Richtung: I. der Eigentümer darf über 
die Sache verfügen, wie er will; 2. ein anderer darf gegen seinen Willen 
über die Sache nicht verfügen. Es lassen sich ferner einzelne Befugnisse 
namhaft machen, welche dem Eigentümer kraft des Eigentums zustehen, 
z. B. die Befugnis, die Sache zu gebrauchen und zu nützen, die Befugnis, 
jeden Dritten von aller Einwirkung auf dieselbe auszuschließen, die Be 
fugnis, sie von jedem dritten Besitzer abzufordern.“ 
Nichts hiervon paßt rücksichtlich der regalen Mineralien auf den 
Grundeigentümer und alles paßt auf den Regalherrn. Der Grundeigen 
tümer kann in keiner Weise rechtswirksam über die regalen Mineralien 
verfügen; eignet er sich solche an, so ist er strafbar 8 . Dagegen konnte 
der Regalherr, wie er wollte, darüber verfügen, er konnte sie selbst 
abbauen oder ihren Abbau anderen gestatten. Der Grundeigentümer 
seinerseits mußte sich den Abbau Dritter ohne Widerrede gefallen 
lassen. Sein Eigentum wäre ein Messer ohne Schaft und Schneide. 
Hiernach dürfte sich die Ansicht, daß die regalen Mineralien ein 
natürliches und rechtliches Zubehör zum Grundeigentum seien, mit ihren 
weiteren Konsequenzen nicht aufrecht erhalten lassen. Wenn dem 
gegenüber von Schling S. 41 f. betont wird, daß die Annahme eines 
doppelten Eigentums an demselben Gegenstände, nämlich des Grund- 
1 Klostermann, Übersichten S. 223 und Erkenntnis des Ober-Tribunals zu 
Berlin vom 3. November 1850 daselbst. 
2 Pandekten 3. Aufl., Bd. I, § 167 S. 463. 
3 In Preußen, G. v. 26. März 1856, betr. die Bestrafung unbefugter Gewinnung 
und Aneignung von Mineralien (G. S. 293).
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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