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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

— 271 — 
niederen und eigentlichen Regalien, als zufälligen, veräußerlichen und 
zugleich nutzbringenden, fiskalischen Rechten verband sich die Vor 
stellung einer monopolistischen Beschränkung der allgemeinen wirt 
schaftlichen Freiheit im fiskalischen Interesse *. Diese Vorstellung 
fand auch auf das Bergregal Anwendung. Dieses war ein veräußer- 
liches, nutzbringendes, fiskalisches Recht, das die allgemein wirtschaft 
liche Freiheit in mamiigfachster Weise beschränkte, nämlich dadurch, 
daß nur der vom Regalherrn Beliehene Bergbau treiben durfte, daß 
der Regalherr sich einzelne Mineralien gänzlich Vorbehalten und sich 
den Bergbau in gewissen Distrikten ausschließlich reservieren konnte, 
daß er für die Überlassung des Bergbaurechts überaus hohe und 
drückende Abgaben erhob, welche den Privaten die Konkurrenz gegen 
die staatlichen Bergwerke erschwerten, und daß er im Interesse seiner 
Einkünfte, im sogenannten Wohlfahrtsstaate allerdings auch mit in der 
wohlwollenden Absicht zu bevormunden, den Bergbau von oben herab 
regelte. In Preußen setzte der Staat, soweit er das Bergregal hatte, 
die Preise der Bergwerksprodukte fest, bestimmte die Höhe der an 
die Bergwerksunternehmer auszuzahlenden Ausbeuten oder von ihnen 
zu leistenden Zubußen, nahm die Arbeiter, Steiger, Schichtmeister an 
usw. 2 . Die Instruktion für das Kleve-Märkische Bergamt zu Wetter 
vom 24. Mai 1783 8 bestimmte, daß keine neuen Steinkohlenwerke in 
Betrieb gesetzt werden sollen, bis sich ein Kohlenmangel herausgestellt 
habe. Aus diesem Grunde wurde einer Grube zehn Jahre lang, von 
1816 bis 1826, die nachgesuchte Eröffnung eines Tiefbaues verweigert, 
weil der Tiefbau einer benachbarten Grube zur Versorgung des 
dortigen Kohlenmarktes genüge. „Die Gewerken hatten weiter nichts 
zu tun als Geld zu geben oder Geld zu nehmen.“ 4 
Es ist nach dem Vorstehenden begreiflich, daß sich gegen diese 
„In derselben Weise“ — äußert sich v. Sybel, Entstehung des Königtums 
S. 266 — „dachten sich die Franken den König als Inhaber der Gerichts 
und Finanzhoheit wie als Eigentümer seiner Wälder, Wiesen, Ackerflächen; 
eine Art der Betrachtung, welche darin sichtbar wurde, daß der König die Be 
fugnisse der öffentlichen Richter und Einnehmer wegschenkte wie die Häuser 
und Dörfer der Fiskus.“ 
1 Gerber § 67 Anm. I. Roscher, Geschichte der Nationalökonomik, 8. Kap., 
„das Eindringen des wälschen Regalismus“ S. 150—167. Adolph Wagner, Finanz 
wissenschaft 145—147, S. 331 ff. 
a Preußisches Landrecht Teil II, Tit. 16 §§ 274, 300, 315. 
3 Klostermann, Kommentar S. 92. 
1 v. Beugheim, Bemerkungen zu dem Entwürfe eines Allgemeinen Bergwerks 
gesetzes, Neuwied 1863, S. 5.
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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