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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

2j6 
und 1810 das Bergregal aufrecht erhalten ist, so wird deren Beantwortung 
davon abhängen, was unter dem Bergregale zu verstehen ist. Versteht 
man darunter ein unbestimmtes, lediglich fiskalischen Interessen dienen 
des monopolistisches Recht des Staates, so wird man diese Frage ver 
neinen; versteht man darunter aber nicht mehr und nicht weniger, als 
daß niemand kraft eigenen und jeder nur kraft des ihm vom Staate 
erteilten Rechtes Bergbau betreiben darf, und daß alle Rechte an den 
Bergwerken vom Staate ausgehen, so wird man das Fortbestehen des 
Bergregals im französischen Rechte nicht verneinen. Jedenfalls wird man 
behaupten dürfen, daß in Frankreich auch nach den Gestzen von 1791 
und 1810, welches letztere noch heute gilt, die Bergwerksmineralien zur 
Verfügung des Staates stehen und daß sie dem Staate zwar nicht als 
fiskalische, wohl aber als öffentliche, d. h. dem allgemeinen Nutzen die 
nende Sachen gehören, daß daher in Frankreich bis zur Verleihung der 
Staat Eigentümer der Bergwerksmineralien ist. Diese letztere Behaup 
tung dürfte aufrecht erhalten werden können, obwohl Napoleon gesagt 
hatte, daß die Bergwerke bis zur Verleihung dem Grundeigentümer ge 
hören. Denn, wenn sie dem Grundeigentümer gehörten, warum sollte 
dieser nicht darüber verfügen können, und wenn sie nicht dem Staate 
gehörten, wie konnte dieser und nur dieser Eigentum daran übertragen? 
Nur auf den Inhalt der Gesetze und nicht auf die Beweggründe ihrer 
Verfertiger kann es ankommen. 
Der französische Gesetzgeber befand sich in einer Zwangslage. 
Das bürgerliche Gesetzbuch bestimmte 1 , daß das Eigentum an Grund 
und Boden das Eigentum an dem, was darüder und darunter sei, in sich 
schließe. Dies wollte man nicht offen ändern, daher verfiel man auf 
den Umweg, zwar nicht offen zu sagen, wohl aber tatsächlich zu be 
stimmen, daß die Bergwerksmineralien nicht dem Grundeigentümer, son 
dern dem Staate gehören. Nur sollte der Staat sein Recht daran nicht 
monopolistisch für sich, sondern im Interesse der Bürger „als Richter 
zwischen den Bewerbern, unparteiischer Schätzer der Rechte und Mittel 
derselben“ ausüben dürfen 1 2 . Die Richtigkeit dieser Ansicht dürfte sich 
außer dem tatsächlichen Inhalt der Gesetze nach dem Berichte ergeben, 
welchen im Jahre 1810 der Graf Girardin im Corps Legislatif abstattete 3 : 
1 Art. 553; Code civil. „La propriete du sol empörte la propriete du dessus 
est du dessous sauf les modifications resultant des lois et reglemens relatifs aux 
mines et des lois et röglements de police.“ 
2 Bericht des Grafen Regnauld de Saint Jean d’Angely (Achenbach, Fanzösisches 
Bergrecht S. 97). 
8 Bei Achenbach, Französisches Bergrecht S. toi ff.
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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