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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

286 
es nach Maaßgabe des Gesetzes Bergbaulustigen zu übertragen hat, dürfte 
die Annahme des Eigentums nicht ausschließen. Denn auch der Ver 
käufer einer Ware darf nicht frei darüber verfügen, er ist verpflichtet, 
sie dem Käufer zu übergeben; aber gleichwohl bleibt er, bis er letzteres 
getan hat, Eigentümer. Die Republik der Vereinigten Staaten von 
Nordamerika ist gesetzlich verpflichtet, oder richtiger, hat sich selbst 
verpflichtet, unter gewissen Bedingungen das Eigentum an Teilen der 
ihr gehörigen Ländereien Ansiedelungslustigen zu übertragen: aber 
dessen ungeachtet ist sie Eigentümerin der noch nicht übertragenen 
Ländereien. Auch zur Zeit der alten Bergregalität bedurfte es selbst 
für den Regalherrn einer besonderen Übereignung bezw. einer beson 
deren Erklärung der Reservation 1 . Einer solchen Erklärung und aus 
drücklichen Verleihung bedarf auch heute der preußische Staat, wenn 
er sich die ihm durch Gesetz vom 18. Juni 1907 (GS. 119) vorbe 
haltenen Steinkohlen, Stein-, Kalisalze usw. sich zueignen will, s. §§ 38 a, 
b und c, ferner § 42 Abs. 3 des Berggesetzes in heutiger Fassung. Es 
ist dies keineswegs widersinnig, wie Schling meint, denn der Staat tritt 
in verschiedenen Formen auf, er schließt mit sich selbst Verträge, rechnet 
mit sich ab, führt mit sich selbst Prozesse, d. h. die verschiedenen Fisci 1 2 . 
Der Staat ist deshalb Eigentümer der noch unverliehenen Berg 
werksmineralien, weil er und nur er mit Ausschluß aller anderen dar 
über verfügen darf. Daß er Eigentümer ist, dürfte sich auch daraus 
zeigen, daß er Eigentum überträgt. Dies läßt sich nicht aus seiner 
Polizeihoheit erklären, wie dies die Motive des vorläufigen P'ntwurfs 3 
meinen; denn diese kann den Staat doch nur berechtigen, die Erlaub 
nis zum Bergbaubetriebe, aber nicht Eigentum an den verliehenen 
Mineralien zu erteilen; ebenso wie sie den Staat nur berechtigt, die 
Erlaubnis zur Anlage einer Fabrik oder zur Benutzung eines Dampf 
kessels, nicht aber das Eigentum an einer solchen Anlage oder an 
einem Dampfkessel zu geben. Wie man das Recht des Staates zur 
Verleihung des Bergwerkseigentums lediglich aus seiner Polizeihoheit 
ableiten will, wenn man mit jenen Motiven davon ausgeht, daß die 
Bergwerksmineralien bis zur Gewinnung dem Grundeigentümer gehören, 
1 S. 241 f. 
2 S. Arndt, Kommentar zur Verfassung des Deutschen Reichs, 5. Auf!., S. 355, 
390, Arndt, Reichsstaatsrecht S. 746, Arndt, Kommentar zum Allgemeinen Berg 
gesetz, 8. Auf!., S. 8, 35 f. 
3 S. 13: „Hiernach kann das Recht des Staates, den Privatbergbau im polizei 
lichen und staatswirtschaftlichen Interesse zu beaufsichtigen, sowie die Berechtigung 
zum Bergbaubetriebe zu erteilen, unbedenklich aus der Polizeihoheit hergeleitet 
werden.“
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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