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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

zu können, so wird man doch das Fortbestehen des Bergregals in dem 
Sinne anerkennen müssen, daß auch heute noch in Preußen, soweit nicht 
einerseits das Privatbergregal in I'rage kommt, und andererseits nicht 
die Mineralien der Verfügung des Grundeigentümers unterworfen sind, 
alle Rechte an den Bergwerksmineralien vom Staate ausgehen und nie 
mand kraft eigenen, jeder vielmehr nur kraft des ihm vom Staate verlie 
henen Rechts Bergwerke besitzen kann. Daß die Zeit, in welcher das 
Allgemeine Preußische Berggesetz entstand, die Bezeichnung Bergregal 
perhorreszierte, wird bei den damals herrschenden Anschauungen 1 und 
den Vorstellungen, welche sich dieselbe von einem Regale machte, 
leicht begreiflich erscheinen. 
Auch die landesgesetzliche 2 Bergbaufreiheit des heutigen Preußi 
schen Rechts ist nichts anderes als eine Folge des fortbestehenden Bergre 
gals. Sie reicht deshalb nicht weiter als jenes Regal, erstreckt sich daher 
nicht auf die provinzialrechtlich dem Grundeigentümer oder einem Privat 
regalherrn gehörigen Mineralien; sie reichte aber nach dem Allgemeinen 
Berggesetz — und dies war eine weitere Änderung des früher gelten 
den Rechts — auch nicht weniger weit als das Regal. Sie konnte weder 
in Ansehung gewisser Mineralien, noch in Ansehung gewisser Distrikte 
ausgeschlossen werden. Seit dem Gesetz vom 18. Juni 1907 (GS. 119) 
ist sie für die wichtigsten Mineralien, nämlich Steinkohlen, Stein-, 
Kali- und andere Salze ausgeschlossen. 
Einen Rest der früheren Auffassung von der fiskalischen Natur des 
Bergregals bildeten die Bergwerksabgaben. Man kann diese meines 
Erachtens nicht auf die Finanzhoheit des Staates gründen; denn sie 
wurden nicht von allen, sondern nur von den staatlich verliehenen Berg 
werken erhoben. Deshalb brauchten die Kohlengruben in den vormals 
sächsischen Landesteilen und die von Privatregalherren verliehenen Berg 
werke keine Bergwerksabgaben, auch nicht Aufsichtssteuern an den Staat, 
zu entrichten 8 . 
1 Diese treten besonders deutlich hervor in dem vom Herrn von Beughem 
erstatteten Kommissionsberichte des Abgeordnetenhauses (Zeitschrift für Bergrecht 
VI, S. 301) und in den Motiven des endgültigen Entwurfes (daselbst S. 80, 81). 
Dagegen wurde in der Herrenhauskommission die Frage aufgeworfen, wie denn 
anders der Staat gewisse Mineralien von der Verfügung des Grundeigentümers 
ausschließen könne als durch das Bergregal. Siehe Achenbach, Deutsches Berg 
recht Bd. 1 S. 107, 108. Die Motive des endgültigen Entwurfs lassen die Frage 
offen und schieben ihre Beantwortung der Wissenschaft zu. 
2 Auch ein Privatregalherr kann die seinem Regale unterworfenen Mineralien 
frei geben. 
a S. oben § 5, Arndt in Conrads Jahrbüchern Bd. 36 S. 174 f., 630 h
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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