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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
101034126X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20183
Document type:
Monograph
Author:
Arndt, Adolf http://d-nb.info/gnd/117662690
Title:
Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
Edition:
Zweite verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Publisher:
J. Bielefelds Verlag
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (288 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einleitung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

Einleitung. 
§ i. Das Recht zum Bergbaubetriebe kann einen dreifachen Ursprung 
haben. Es kann erstens ausgehen vom Rechte des Grundeigentümers, 
in welchem Falle die Bergwerksmineralien (d. s. der Regel nach Salz, 
Kohlen und die Metalle) rechtlich als Bestandteil des Grundeigentums auf 
zufassen sind und nur vom Grundeigentümer oder mit dessen Genehmigung 
gewonnen werden können. Es kann zweitens ausgehen von dem eigenen 
Recht des Okkupanten oder Finders, in welchem Falle die Bergwerks 
mineralien als herrenlose und deshalb als der Besitzergreifung aus 
dem eigenen Rechte des Okkupanten oder Finders freistehende Sachen 
aufzufassen sind. Es kann drittens ausgehen von dem Rechte des 
Staats, in welchem Falle die Bergwerksmineralien als dem Verfügungs 
rechte des Staats unterworfene Sachen aufzufassen sind und nur auf. 
Grund einer vom Staate erteilten Verleihung erworben werden können. 
Die heutige Wissenschaft nimmt als den ursprünglichen Rechts 
zustand die rechtliche Zugehörigkeit der Bergwerksmineralien zum Grund 
eigentum an. Gegen diese Annahme spricht vorweg der Umstand, 
daß in sehr vielen Ländern und z. B. auch in Deutschland, Frankreich 
und England der Bergbau erheblich älter als das private Grundeigentum 
ist. Dazu kommt, daß die Bergwerksmineralien einst unendlich wertvoller 
als Grund und Boden gewesen sind, welche in Überfluß vorhanden waren 
und zur freien Okkupation standen. Es widerspricht daher der Wahr 
scheinlichkeit, daß die Bergwerksmineralien, z. B. eine Solquelle oder 
eine Lagerstätte von Gold- und Silbererzen, einst dem Besitzer des 
Ackerstücks gehört haben sollen, unter welchem jene Quelle zu Tage trat 
oder jenes Lager entdeckt wurde. 
Jedenfalls beruht heute der deutsche Bergbau größtenteils, ebenso 
wie in den meisten Ländern, volkswirtschaftlich wie rechtlich auf der 
Trennung zwischen dem Grundeigentum und den Bergwerksmineralien. 
Der deutsche Grundeigentümer ist, von Ausnahmen abgesehen, nicht 
berechtigt, über die auf oder unter seinem Grund und Boden befindlichen 
Bergwerksmineralien zu verfügen und nicht befugt, jemandem das 
Arndt, Bergregal. j
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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