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The ABC of taxation

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Bibliographic data

fullscreen: The ABC of taxation

Monograph

Identifikator:
1010741608
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-21094
Document type:
Monograph
Author:
Fillebrown, Charles Bowdoin
Title:
The ABC of taxation
Edition:
Fourth edition specially revised
Place of publication:
Garden City, New York
Publisher:
Doubleday, Page & Company
Year of publication:
1916
Scope:
1 Online-Ressource (236 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Part III. Other essays and addresses
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 789 
Zuständig ist das Versicherungamt, in dessen Bezirk der Versicherte 
zur Zeit des Antrags (auf Gewährung der Leistungen) wohnt oder beschäf- 
kigt ist. 
Der Vorsitzende kann in allen Sachen ohne mündliche Verhandlung 
3ine Vorentscheidung treffen ($ 1657). Gegen die Vorentscheidung kann 
antweder dasjenige Rechtsmittel, welches gegen das Urteil zulässig wäre, 
eingelegt oder binnen der gleichen Frist der Antrag auf mündliche Ver- 
aandlung gestellt werden. Die Vorentscheidung muss hierauf unter Angabe 
der Frist hinweisen ($ 1658). Die Verhandlungen vor dem Spruchausschuss 
les Versicherungsamts sind mündlich und öffentlich... Der Vorsitzende 
antscheidet in öffentlicher, mündlicher Verhandlung allein über die Lei- 
stungen der Krankenversicherung, wenn es sich handelt um : 
L. lediglich rechnerische Feststellung der Dauer und Höhe der Kranken- 
hilfe ; 
2. Gewährung der Krankenhauspflege an. Stelle der Krankenhilfe ; 
3, Sterbegeld ; Ve 
°. Leistungen, deren Gesamtwert einen vom BReichsarbeitsminister 
festzusetzenden. Betrag nicht übersteigt. 
Die Oberversicherungsämter 
Das Oberversicherungsamt wird in der Regel für den Bezirk einer höheren 
Verwaltungsbehörde errichtet. Die Regierungen mehrerer Länder können 
für ihre Gebiete oder Teile davon ein gemeinsames Oberversicherungsamt 
arrichten. Auch können Oberversicherungsämter für gewisse Betriebs- 
verwaltungen und Dienstbetriebe des Reichs oder der Länder, die eigene 
Betriebskrankenkassen haben, errichtet werden. 
Zusammensetzung, 
Die Zusammensetzung der Kammern ist verschieden, je nachdem es 
sich um Beschluss- oder Spruchsachen handelt. Entscheidet das Ober- 
versicherungsamt als Spruchbehörde, so besteht die Spruchkammer aus 
ä>inem Vorsitzenden und je einem Beisitzer der Arbeitgeber und der Ver- 
sicherten. Entscheidet dagegen das Oberversicherungsamt als Beschluss- 
behörde, so setzt sich die Beschlusskammer aus zwei beamteten Mitgliedern 
des Oberversicherungsamts und je einem Beisitzer der Arbeitgeber und der 
Versicherten zusammen. Die Beisitzer aus den Arbeitgebern werden von 
len Arbeitgebermitgliedern der Ausschüsse der: Versicherungsanstalten 
yewählt, zu deren Bezirke das Oberversicherungsamt gehört. Die Ver- 
sichertenbeisitzer werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von 
den Versichertenmitgliedern der Ausschüsse der Versicherungsanstalten 
zewählt, zu deren Bezirke das Oberversicherungsamt gehört. 
Zuständigkeit 
Die Oberversicherungsämter entscheiden als Berufungsinstanz gegen die 
Urteile der Versicherungsämter. Bei Wahlstreitigkeiten entscheiden die 
Oberversicherungsämter (Beschlusskammer) endgültig. | 
Über die Berufung entscheidet in Sachen der Krankenversicherung das 
Oberversicherungsamt für den Bezirk desjenigen Versicherungsamts, wel- 
ches das angefochtene Urteil erlassen hat ( $ 1676). Die Berufung wird bei 
dem Versicherungsamt eingelegt. Dieses hat sie mit den Vorverhand- 
ungen spätestens nach zwei Wochen dem Oberversicherungsamt einzu- 
reichen. ($ 1680). 
Die Beisitzer werden zu den Verhandlungen der Spruchkammer nach 
ainer im voraus aufgestellten Reihenfolge zugezogen ($ 1684). Will das 
Oberversicherungsamt in einem Fall, in dem die Revision oder der Rekurs 
ausgeschlossen ist, von einer amtlich veröffentlichten, grundsätzlichen 
Entscheidung des Reichsversicherungsamts abweichen, oder handelt es 
sich in einem solchen Falle um eine noch nicht festgestellte Auslegung gesetz- 
licher Vorschriften von grundsätzlicher Bedeutung, so hat es die Sache 
unter Begründung seiner Rechtsauffassung an das Reichsversicherungsamt 
Abzugeben (8 1693).
	        

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La Hongrie de l’Adriatique Au Danube. Plon, 1883.
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