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Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Bibliographic data

fullscreen: Die Kommunalbesteuerung in Italien

Monograph

Identifikator:
1010948261
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20477
Document type:
Monograph
Author:
Hoffmann, Alexander http://d-nb.info/gnd/119001837
Title:
Die Kommunalbesteuerung in Italien
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 207 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Kapitel. Der dazio di consumo (Oktroi)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Kommunalbesteuerung in Italien
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung: Die Gemeindebesteuerung in Italien im allgemeinen
  • Hauptteil: Die italienische Gemeindebesteuerung in ihrer Entwicklung und in ihrer Ausgestaltung im einzelnen
  • Erstes Kapitel. Die Zuschläge zu der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer
  • Zweites Kapitel. Der dazio di consumo (Oktroi)
  • Drittes Kapitel. Eigene direkte Steuern und andere Gemeindeabgaben
  • Schlussbetrachtung

Full text

90 
doch zum mindesten seine schärfere Anspannung hintanzuhalten. Indes 
war das Gesetz seinem ganzen Aufbau nach, da es die Durchführung 
der Deform nicht zwingend vorschrieb, sondern von der freien Ent 
schließung der Gemeinden abhängig machte, nicht geeignet, eine große 
praktische Bedeutung zu erlangen 1 ). 
Freilich war mit dem Gesetz von 1898 die Reformbewegung 
nicht zum Abschluß gelangt. Schon bei den Parlamentsverhandlungen 
über dasselbe war von der Deputiertenkammer eine von Maggiorino 
Ferraris u. a. eingebrachte Tagesordnung einstimmig angenommen 
worden, in der die Staatsregierung aufgefordert wurde, einen Gesetz 
entwurf vorzulegen betreffend die allmähliche Abschaffung der dazi 
di consumo und zwar zunächst derjenigen, welche die allernotwen 
digsten Yerbrauchsgegenstände belasteten. 
In Erfüllung der in dieser Tagesordnung enthaltenen Aufforde 
rung brachte die Regierung verschiedene Entwürfe ein, von denen der 
unter dem 30. November 1901 vorgelegte Gesetz wurde. Das Gesetz 
vom 23. Januar 1902 (Nr. 25) gab dem Mehloktroi (dazio sui 
farinacei) den Todesstoß. Es vollendete somit die Reform, die das 
Gesetz von 1894 eingeleitet hatte. Nicht mit einem Male aber wollte 
man ihn aus den Gemeindeetats verschwinden lassen, um nicht das 
Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben zu empfindlich zu 
stören. Die Abschaffung geschah vielmehr stufenweise. Während er 
in den offenen Gemeinden mit dem 1. Januar 1903 abzuschaffen war, 
war dieser Termin für die geschlossenen Orte mit Rücksicht auf die 
Schwierigkeit, in kurzer Zeit genügenden Ersatz zur Deckung des 
Steuerausfalls zu beschaffen, auf den 30. Juni 1904 verlängert worden. 
Den (geschlossenen) Gemeinden aber, denen die Mehlbesteuerung mehr 
als 40 °/ 0 ihres Gesamterträgnisses aus dem dazio di consumo erbrachte 
oder die einen 5 Lire pro Doppelzentner übersteigenden Steuersatz 
auf Mehl erhoben, war ein längerer Zeitraum für die Abschaffung 
Vorbehalten worden. Am 30. Juni 1907 machten nur noch zwei Ge 
meinden von dieser Befugnis Gebrauch 2 ). 
Die Mittel zur Durchführung dieser Reform waren verschieden. 
Man glaubte von vornherein, die in die Gemeindefinanzen tief ein 
schneidende Reform nur mit staatlicher Hilfe durchführen zu können. 
Man half daher mit staatlicher Intervention, indem man 8 / 10 des 
') Zumal die Bestimmungen jenes Gesetzes zu kompliziert und kasuistisch 
waren, um eine wirksame Durchführung der Reform zu verbürgen. 
*) Der Mehloktroi war bis 1905 in 2711 Gemeinden mit einem Gesamterträgnis 
von über 29 Mill. L. (einschließlich Rom und Neapel) abgeschafft worden.
	        

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Die Kommunalbesteuerung in Italien. Verlag von Gustav Fischer, 1915.
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