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Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Bibliographic data

fullscreen: Die Kommunalbesteuerung in Italien

Monograph

Identifikator:
1010948261
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20477
Document type:
Monograph
Author:
Hoffmann, Alexander http://d-nb.info/gnd/119001837
Title:
Die Kommunalbesteuerung in Italien
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 207 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Kapitel. Der dazio di consumo (Oktroi)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Kommunalbesteuerung in Italien
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung: Die Gemeindebesteuerung in Italien im allgemeinen
  • Hauptteil: Die italienische Gemeindebesteuerung in ihrer Entwicklung und in ihrer Ausgestaltung im einzelnen
  • Erstes Kapitel. Die Zuschläge zu der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer
  • Zweites Kapitel. Der dazio di consumo (Oktroi)
  • Drittes Kapitel. Eigene direkte Steuern und andere Gemeindeabgaben
  • Schlussbetrachtung

Full text

91 
Bruttoertrags der abgeschafften Mehlabgabe den geschlossenen und 7 /i 0 
den offenen Gemeinden aus Staatsmitteln gewährte. Im übrigen 
suchte man die Steuereinnahmen der Gemeinden zu steigern. Der 
Staat überließ ihnen die Steuer auf die Herstellung von kohlensaurem 
Wasser (Gasseusen) und die Lustbarkeitsabgaben (sugli spettacoli e 
trattenimenti pubblici), ferner gewährte man ihnen die Elektrizitäts 
und Gassteuer. Die Gemeindeoktrois auf Fleisch, Futtermittel und 
Baumaterialien wurden neu geregelt. Schließlich waren noch andere 
Finanzmittel zur eventuellen Deckung der Gemeindeausgaben vor 
gesehen (Art. 10ff.). Hierher gehören: Erhöhung der Zuschläge zu 
den staatlichen Immobiliarsteuern, soweit gesetzlich zulässig; dann 
Steigerung der Einnahmen aus den staatlichen dazi di consumo (Er 
hebung nach einem dem Gesetz von 1902 angefügten Tarife) und aus 
den Dazizuschlägen, ohne daß der von den Gemeinden an den Staat 
für den staatlichen dazio consumo zu leistende jährliche Kanon sich 
erhöhte; endlich Anwendung der sonstigen Gemeindesteuern inner 
halb des gesetzlich zulässigen Maßes. Auch traf das Gesetz Maß 
nahmen, die sichern sollten, daß die Abschaffung des Mehloktroi 
auch wirklich den Konsumenten zugute kommen sollte (Art. 5 
Abs. 3). 
Auch noch in anderer Hinsicht ist das Gesetz von 1902 von 
Bedeutung. Es erleichtert den geschlossenen Gemeinden den Über 
gang zu den offenen, indem es namentlich auch hier staatliche Inter 
vention vorsieht. Es gewährt in diesem Falle den Gemeinden der 
vierten, dritten und zweiten Klasse, d. h. denen, die eine „agglome 
rierte“ Bevölkerung von unter 50000 Einw. haben, ohne Rücksicht 
auf die staatlichen Zuwendungen für Abschaffung des Mehloktroi, 
jährliche Beitragsleistungen in Höhe von 20 bzw. 15 bzw. 10 °/ 0 ihrer 
aus dem Oktroi gezogenen Gesamteinnahmen abzüglich des auf die 
Mehlbesteuerung bezüglichen Teiles. Dagegen ist der Übergang von 
den offenen zu den geschlossenen Gemeinden versagt 1 ). 
’) Die Gesamtzahl der geschlossenen Gemeinden ist von 338 i. J. 1899 auf 
209 i. J. 1908 zurückgegangen, nämlich: in der Klasse IV (unter 8000 Einw.) von 
119 auf 78, in der Klasse III (8000 bis 20000 Einw.) von 156 auf 80, in der Klasse II 
(20000 bis 50000 Einw.) von 49 auf 36, während in der Klasse I (über 60000 Einw.) 
die Zahl der Gemeinden sogar von 14 auf 15 gestiegen ist. 
Im Jahre 1912 betrugen die staatlichen Beitragsleistungen an die Gemeinden 
für Abschaffung des Mehloktrois sowie Überführung von geschlossenen Gemeinden 
in offene rund 18,5 Mill. L., während der an den Staat geschuldete dazio di con 
sumo i. J. 1911/12 auf rund 52 Mill. L. veranschlagt war, so daß der Staatskasse
	        

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Die Kommunalbesteuerung in Italien. Verlag von Gustav Fischer, 1915.
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