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Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Bibliographic data

fullscreen: Die Kommunalbesteuerung in Italien

Monograph

Identifikator:
1010948261
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20477
Document type:
Monograph
Author:
Hoffmann, Alexander http://d-nb.info/gnd/119001837
Title:
Die Kommunalbesteuerung in Italien
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 207 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweites Kapitel. Der dazio di consumo (Oktroi)
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Kommunalbesteuerung in Italien
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung: Die Gemeindebesteuerung in Italien im allgemeinen
  • Hauptteil: Die italienische Gemeindebesteuerung in ihrer Entwicklung und in ihrer Ausgestaltung im einzelnen
  • Erstes Kapitel. Die Zuschläge zu der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer
  • Zweites Kapitel. Der dazio di consumo (Oktroi)
  • Drittes Kapitel. Eigene direkte Steuern und andere Gemeindeabgaben
  • Schlussbetrachtung

Full text

94 
dazi. Die ersteren werden für Rechnung des Staates, die letzteren 
beiden zugunsten der Gemeinden erhoben. Der staatliche dazio con- 
sumo trifft in der Hauptsache Objekte des allgemeinen Konsums, wie 
beispielsweise Wein, Alkohol, Fleisch, Reis, Öle, Zucker (Art. 1) 1 ). 
Der kommunale dazio di consumo umfaßt alle nicht der staatlichen 
Belastung vorbehaltenen Gegenstände, sofern sie nicht vom Gesetz 
ausdrücklich von der Besteuerung ausgeschlossen sind. Der Zuschlags- 
dazio endlich nimmt eine gewisse Mittelstellung zwischen diesen beiden 
Arten ein und besteht in einem prozentualen Zuschlag zu der staat 
lichen Yerbrauchsabgabe. 
2. Zur Durchführung der Oktroibesteuerung werden die Ge 
meinden nach Kategorien und Klassen unterschieden (Art. 2 u. 3). 
Nach dem Gesetz von 1864 wurden die staatlichen dazi di con 
sumo und damit auch die kommunalen Zuschläge zu diesen nach fünf 
Ortsklassen, gemäß der Größe der „agglomerierten“ Bevölkerung * 2 ) 
der Gemeinde, abgestuft. Das Gesetz von 1866 reduzierte diese Zahl 
auf vier. Zur ersten Klasse gehören hiernach die Gemeinden, die 
eine agglomerierte Bevölkerung von über 50 000 Einwohnern haben, 
zur zweiten die Orte mit über 20 000 bis 50 000, zur dritten die mit 
über 8000 bis 20000 und zur vierten Klasse die mit weniger als 
8000 Einwohnern. Zum Zwecke der Erhebung des dazio consumo 
werden die Gemeinden in zwei Kategorien geschieden: in offene 
(comuni aperti) und geschlossene (comuni chiusi). Als erstere 
werden die der vierten Klasse (von unter 8000 Einw.) bezeichnet, zu 
den letzteren dagegen gehören alle übrigen Gemeinden (von über 
8000 Einw.), es sei denn, daß besondere topographische Verhältnisse 
eine andere Klassifizierung rechtfertigen (Art. 4). Die Teile der ge 
schlossenen Gemeinden, die außerhalb des Oktroigürtels liegen, werden 
den offenen Gemeinden gleichgestellt (Art. 6). Der Unterschied 
zwischen geschlossenen und offenen Gemeinden hinsichtlich der Er 
hebung der Steuer ist der, daß in den ersteren die Steuer in dem 
Augenblick erhoben wird, wo die Waren die Zollbarrieren, die durch 
besondere Beamte bewacht werden, passieren und der Zollrevision 
>) Die in Klammern gesetzten Artikel beziehen sich auf das oben genannte 
Dazi-Gesetz (testo unico), sofern nichts anderes angegeben ist. 
2 ) Unter agglomerierter Bevölkerung im obigen Sinne ist zu verstehen die 
des Hauptzentrums der Gemeinde mit Einrechnung der agglomerierten Bevölke 
rung der außerhalb desselben gelegenen Gemeindeteile, sofern sie sich unmittelbar 
daran anschließen, nach den Ergebnissen der letzten amtlichen Volkszählung 
(Art. 2 Reglement).
	        

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Die Kommunalbesteuerung in Italien. Verlag von Gustav Fischer, 1915.
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