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Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Bibliographic data

fullscreen: Die Kommunalbesteuerung in Italien

Monograph

Identifikator:
1010948261
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20477
Document type:
Monograph
Author:
Hoffmann, Alexander http://d-nb.info/gnd/119001837
Title:
Die Kommunalbesteuerung in Italien
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 207 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Drittes Kapitel. Eigene direkte Steuern und andere Gemeindeabgaben
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Kommunalbesteuerung in Italien
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung: Die Gemeindebesteuerung in Italien im allgemeinen
  • Hauptteil: Die italienische Gemeindebesteuerung in ihrer Entwicklung und in ihrer Ausgestaltung im einzelnen
  • Erstes Kapitel. Die Zuschläge zu der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer
  • Zweites Kapitel. Der dazio di consumo (Oktroi)
  • Drittes Kapitel. Eigene direkte Steuern und andere Gemeindeabgaben
  • Schlussbetrachtung

Full text

145 
quellen; so nahm der Staat die imposta di ricchezza mobile immer 
mehr für sich ausschließlich in Anspruch, indem den Gemeinden die 
Befugnis zur Erhebung von Zuschlägen stückweise entzogen wurde. 
Die Gemeinden bedurften daher neuer Steuerquellen. So kam die 
alte tassa di famiglia wieder zu Ehren. Das Gesetz vom 26. Juli 1868 
(Art. 8) führte sie für die Gemeinden unter diesem Namen (auch 
focatico genannt) wieder ein. 
Nach diesem Gesetz ist es Sache der Provinzialdeputationen, 
die zur Durchführung der Steuer erforderlichen Reglements zu er 
lassen; sie bedürfen jedoch, nach Anhören des Staatsrates, der Ge 
nehmigung durch ein königliches Dekret. Die Provinzialdeputation 
wurde durch den Provinzialausschuß (Giunta provinciale) durch Ge 
setz vom 30. Dezember 1888 ersetzt. 
Das Provinzialreglement ist für die Gemeinden, die seinem 
Geltungsbereich unterliegen, verbindlich. Doch können sie, soweit 
ihnen dieses Spielraum gewährt, besondere, inhaltlich voneinander ab 
weichende, (lokale) Regulative erlassen. Was aber das Wichtigste, 
die Festsetzung der Steuersätze, anlangt, so sind sie, vorbehaltlich 
einer Befreiung, an die im Provinzialreglement normierten Maximal- 
und Minimalsätze gebunden. Um die Steuer den verschiedenen 
lokalen Verhältnissen und Bedürfnissen nach Möglichkeit anzupassen, 
gab man ihr nicht, wie den Immobiliarsteuerzuschlägen und dem 
dazio di consumo, eine für alle Gemeinden einheitliche Struktur, 
sondern überließ ihre Durchführung den Provinzen und Gemeinden. 
Doch ist man in der Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse 
nicht soweit gegangen, daß man den Gemeinden allein ihre Regelung 
übertragen hätte, weil man eine so „gefährliche“ Steuer nicht der 
Willkür der Gemeindeverwaltungen preisgeben zu können glaubte. 
Tatsächlich aber lassen die Provinzialreglements den Gemeinden, wie 
noch näher dargelegt wird, eine sehr weitgehende Bewegungsfreiheit. 
Steuersubjekt ist die „Familie“. Infolge Mangels einer 
Legaldefinition ist der steuerrechtliche Begriff der Familie sehr be 
stritten. Die Provinzialreglements legen zum Teil den zivilrechtlichen 
Begriff zugrunde, zum Teil lassen sie das Moment des bloßen Zu 
sammenlebens entscheidend sein, zum Teil auch halten sie sich an 
das Merkmal der bloßen Güter- und Interessengemeinschaft. Mit der 
herrschenden Meinung wird man indes den zivilrechtlichen Begriff 
für die Zwecke der Besteuerung nicht für ausreichend erachten können. 
Die Steuerpflicht ergreift auch die unverheiratete, keinem engeren 
Familienverbande angehörende Person, wenn sie nur einen selbständigen 
A. Hoffmann, Kommunalbesteuerung in Italien. 10
	        

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Die Kommunalbesteuerung in Italien. Verlag von Gustav Fischer, 1915.
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