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Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Bibliographic data

fullscreen: Die Kommunalbesteuerung in Italien

Monograph

Identifikator:
1010948261
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20477
Document type:
Monograph
Author:
Hoffmann, Alexander http://d-nb.info/gnd/119001837
Title:
Die Kommunalbesteuerung in Italien
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 207 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Drittes Kapitel. Eigene direkte Steuern und andere Gemeindeabgaben
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Kommunalbesteuerung in Italien
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung: Die Gemeindebesteuerung in Italien im allgemeinen
  • Hauptteil: Die italienische Gemeindebesteuerung in ihrer Entwicklung und in ihrer Ausgestaltung im einzelnen
  • Erstes Kapitel. Die Zuschläge zu der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer
  • Zweites Kapitel. Der dazio di consumo (Oktroi)
  • Drittes Kapitel. Eigene direkte Steuern und andere Gemeindeabgaben
  • Schlussbetrachtung

Full text

159 
wird daher sein müssen, die Familiensteiier in ihrer gegenwärtigen 
Gestalt, wenigstens in den größeren Städten, durch eine zeitgemäße, 
vollkommenere Form der Subjektsteuer auf der Grundlage der Er 
mittelung des Einkommens nach Höhe und Zusammensetzung ab 
zulösen oder ihr doch eine solche ergänzend an die Seite zu 
stellen * 1 ). 
Italien und die Inseln (mit Eücksicht auf die besonderen wirtschaftlichen und sozialen 
Verhältnisse jener Gebietsteile). Es schließt die unteren Einkommen von der Steuer 
aus, indem es bestimmt (Art. 19), daß frei zu lassen sind die Einkommen bis 400 L. 
in den Orten bis zu 10000 Einw., bis 600 L. in denen bis zu 20000 Einw., bis 800 L. 
in denen bis zu 50000 Einw. und bis 1000 L. in den Städten mit über 50000 Einw. 
Diese Untergrenzen können die Gemeinden nur erhöhen, nicht aber herabsetzen 
(Art. 20), ausnahmsweise nur dann, wenn sie durch ein königliches Dekret, nach 
Anhören des Staatsrates, und unter der materiellen Voraussetzung, daß die gesetz 
liche Grenze der Zuschläge zu den direkten Staatssteuern erreicht ist, dazu er 
mächtigt sind (Art. 32). Das steuerfreie Minimum ist um die Hälfte zu erhöhen, 
wenn die Zahl der Familienglieder, die in Gemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen 
leben und von ihm zu unterhalten sind, mehr als vier beträgt (Art. 21 Abs. 1). 
Dagegen ist es um den vierten Teil zu ermäßigen bei Einzelpersonen (Art. 21 Abs. 2). 
Eine nach unten progressive Gestaltung der Steuer in den unteren Steuerklassen 
ist unzulässig (Art. 22). Jedoch wird eine progressive Besteuerung nicht gefordert. 
1 ) Die Familiensteuer findet in der italienischen Literatur eine sehr verschiedene 
Beurteilung. Es fehlt ebensowenig an leidenschaftlichen Gegnern wie an begeisterten 
Verteidigern. Auf der einen Seite rühmt man sie als die vollkommenste Form der 
Gemeindesteuern, auf der anderen bekämpft man sie als willkürlich und lästig. 
Zu den Anhängern gehört Cer es a (Le imposte locali, VI). Nach ihm „soll 
die Familiensteuer die Hauptsteuer (imposta madre) der italienischen Gemeinden 
bilden, die eigentliche lokale Steuer, auf die unsere Munizipien die Basis des eigent 
lichen Finanzsystems stützen sollen. Die Familiensteuer muß eine direkte Steuer 
vom Einkommen sein: was auch immer ihr Name sein mag, sie soll für Italien das 
werden, was die Armensteuer (Poor rate) für England ist, der Angelpunkt des 
lokalen Wirtschaftssystems. — Die historischen Traditionen sprechen alle für diese 
Steuerform . . ., und die Geschichte hat sie uns überliefert als fuocatioo, catasto, 
lega, fodio, gabella dei fumanti, casa, famiglia u. dgl. . . .“ Dagegen wird iie 
Familiensteuer bekämpft von Bar dar i als ein Überrest aus dem Mittelalter; sie 
erinnere an die taille eotumiere von 1292, welche alle Arbeiter und Tagelöhner 
traf, an die tassa di fuocaggio Alfons I. von Aragonien von 1442, an die piemon- 
tesisohen Edikte von 1636 und 1692 and an das von den Ökonomisten so verurteilte 
Kopfstenersystein (Cereseto, I, S. 253). Auch Soro-Delitala (II sistema tributario 
dei eomuni e delle provinoie) wendet sich gegen sie. Sie sei die drückendste aller 
Auflagen, weil sie darauf abziele, auch die kleinen Einkommen von unter 400 L. 
zu treffen, welche gerade behufs Entlastung der unteren Klassen von der staat 
lichen tassa di riochezza mobile ausgeschlossen worden seien, während so die Ge 
meinden durch ein System von Vexationen und Willkür die Lage des Armen mehr 
erschwerten denn je. Desgleichen bekämpft sie Ellena (Archivio di Statistica, 
1878, fase. IV, S. 28). Sie „ist ihrer inneren Natur nach schlecht und es ist sehr
	        

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Die Kommunalbesteuerung in Italien. Verlag von Gustav Fischer, 1915.
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