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Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Bibliographic data

fullscreen: Die Kommunalbesteuerung in Italien

Monograph

Identifikator:
1010948261
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20477
Document type:
Monograph
Author:
Hoffmann, Alexander http://d-nb.info/gnd/119001837
Title:
Die Kommunalbesteuerung in Italien
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 207 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Drittes Kapitel. Eigene direkte Steuern und andere Gemeindeabgaben
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Kommunalbesteuerung in Italien
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung: Die Gemeindebesteuerung in Italien im allgemeinen
  • Hauptteil: Die italienische Gemeindebesteuerung in ihrer Entwicklung und in ihrer Ausgestaltung im einzelnen
  • Erstes Kapitel. Die Zuschläge zu der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer
  • Zweites Kapitel. Der dazio di consumo (Oktroi)
  • Drittes Kapitel. Eigene direkte Steuern und andere Gemeindeabgaben
  • Schlussbetrachtung

Full text

160 
2. Die Mietsteuer. 
I. 1. Wie die Familien-, so zielt auch die Mietsteuer darauf ab, 
das Einkommen und zwar auf dem Umwege über die Ausgabenwirt 
gefährlich, wenn sie neben der tassa di ricchezza mobile erhoben wird und den 
Gemeinden anvertraut ist. Sie kann sich nur dann als erträglich erweisen, wenn 
sie mit Änderung des Namens den Charakter der Wohnungssteuer annimmt, indem 
man deren Grundlage erweitert durch Kriterien, die anderen, leicht erkennbaren 
Tatsachen zu entnehmen sind“. Zur Stützung seiner Ansicht weist er auf die 
Reformen der preußischen Klassensteuer und auf die schlechten Erfahrungen hin, 
die einige der alten italienischen Staaten mit dieser Steuerform gemacht haben. 
Ein beredter Anwalt der Familiensteuer ist dagegen Pescatore. Er führt zu 
ihren Gunsten an, daß ihr Steuerfuß selbst in der obersten Steuerklasse mäßig und 
die Methode sehr einfach sei (im Gegensatz zu den Staatssteuern); namentlich aber 
macht er geltend, daß sie auch die Einkünfte erfasse, welche sich der staatlichen 
Besteuerung entzögen, vor allem die des landwirtschaftlichen Gewerbes. „Denn 
die Grundsteuer trifft nur den Reinertrag (rendita netta), die Pachtrente des Grund 
stückes; das landwirtschaftliche Gewerbe, die Einkünfte, die der Tätigkeit des 
Menschen, insoweit sie die Bebauung der Grundstücke betrifft, zuzuschreiben sind, 
entgehen also der Besteuerung des Staates, ebenso auch die Einkünfte der Hand 
werker, Kolonen und der anderen Berufe, wenn sie die vom Gesetz festgesetzte 
steuerfreie Grenze nicht erreichen. Diese von der Steuer noch unberührten Ein 
künfte trifft nun gerade die tassa del fuocatico . . . mit einem sehr mäßigen und 
relativ niedrigen Satz“ (Cereseto, I, 254—65). Ähnlich urteilt Cereseto (a. a. 0. 
I, 8. 265). Er führt an, daß sie gerade als lokale Steuer leicht zu veranlagen und 
zu erheben sei, was einen Vorzug gegenüber der Staatsbesteuerung bedeute. „Sie 
ist von einer Elastizität, die sich allen Verhältnissen anpaßt, sie funktioniert un 
abhängig von jeglicher Staats- oder Provinzialsteuer, und dennoch können die 
Gemeinden ohne weiteres und ohne Schwierigkeiten aus ihr die Mittel ziehen, deren 
ihre Finanzen oft dringend bedürfen , . . Diese Steuer hat in manchen Gemeinden . . . 
den Vorzug, den Gewohnheiten, den Wünschen und gleichsam dem Charakter der 
Bevölkerung zu entsprechen.“ Auch sei es gerecht und billig, diejenigen zur 
Tragung der Gemeindelasten heranzuziehen, die sonst keine direkte Steuer zahlten 
und doch an den Vorteilen des Gemeindelebens teilnähmen. „Es ist das vielleicht 
ein Bedürfnis für die geschlossenen Gemeinden, eine absolute, dringende Notwendig 
keit aber für die meisten offenen Kommunen.“ Im Gegensatz zu Ellena verteidigt 
Sbrojavacca (Le finanze dei comuni, Roma, 1886) die Familienstener und be 
kämpft dagegen die Mietsteuer. Die Gemeindeausgaben sollten nach ihm bis über 
die Hälfte durch die Familiensteuer und den dazio di oonsumo gedeckt werden. 
Dieser sollte die allgemeine Steuerform der Städte, jene die des platten Landes 
bilden. Nur die untersten Klassen sollten von ihr ausgenommen sein. Sie sei 
nicht lästig, da man das Einkommen nur auf Grund äußerer Merkmale schätze, 
wobei man sich vorzugsweise an den Mietwert halten könnte. Zur Vermeidung 
eventueller Mißbräuche sollte ein bestimmtes Verhältnis der Familiensteuer zum 
dazio consumo bestehen.
	        

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Die Kommunalbesteuerung in Italien. Verlag von Gustav Fischer, 1915.
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