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Grundlinien unserer Handelspolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundlinien unserer Handelspolitik

Monograph

Identifikator:
1011190036
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-23164
Document type:
Monograph
Author:
Schmitz, Richard http://d-nb.info/gnd/129082570
Title:
Grundlinien unserer Handelspolitik
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag des Katholischen Volksbundes für Österreich
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (24 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Mittel der Handelspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundlinien unserer Handelspolitik
  • Title page
  • Index
  • Die Bedeutung der Handespolitik
  • Entwicklung unseres Außenhandels
  • Systeme der Handelspolitik
  • Aufgaben der Handespolitik
  • Mittel der Handelspolitik
  • Geschichtliche Entwicklung unserer Handelspolitik
  • Die gegenwärtige Zollgesetzgebung unserer Monarchie
  • Unsere wichtigsten Handelsgebiete
  • Die handespolitische Struktur der Monarchie

Full text

14 
Wertvoller sind die Handels-Tarifverträge. In diesen Zoll 
tarifen werden nämlich beiderseitig die Zölle für jene Waren, an denen die 
beiden Staaten eben großes Interesse haben, festgesetzt. So wird in einem 
Handelsvertrags zwischen Oesterreich-Ungarn und Serbien beispielsweise 
Serbien in diesem Zolltarife besondere Begünstigungen für seine Fleisch-, Vieh-, 
Getreide- und Zwetschkenausfuhr festsetzen, Oesterreich-Ungarn seinerseits 
wieder niedrigere Zölle für die Erzeugnisse seiner Textil-, Eisen-, Papier- 
Industrie usw., und zwar wird in einem solchen Tarifvertrag gerade für die 
spezielle Art und Gattung der Ware, wie sie in Oesterreich-Ungarn erzeugt 
wird, ein ermäßigter Zollsatz festgesetzt, so daß andere Staaten, welche eben 
die Waren in dieser speziellen Art nicht erzeugen, auch wenn sie die Meistbe 
günstigung besitzen, keinen großen Vorteil davon haben. So ziemlich jeder 
Tarifvertrag enthält auch die „M eistbegünstigungsklause l", so 
daß es gleichzeitig ein Meistbegünstigungsvertrag ist. 
Ein Mei st begünstigungsvertrag verpflichtet die vertrag 
schließenden Staaten, sich auch gegenseitig alle Zugeständnisse einzuräumen, 
welche sie einem dritten Staate bewilligt haben. Damit nahm mau es 
bisher peinlich genau. So hatte Oesterreich-Ungaru von 1882 bis 1905 als 
„Grenzverkehrsbegünstigungen" der serbischen Vieh- und Getreideeinfuhr be 
sondere Begünstigungen eingeräumt und den italienischen Weinen eine bevor 
zugte Behandlung zugestanden. Die Folge war, daß Rußland für sein Vieh 
und sein Getreide und Frankreich für seine Weine dieselbe Behandlung ver 
langten und auch durchsetzten, wie wir sie anderen Ländern angedeihen ließenst. 
Darin liegt eben das Wesen der Meistbegünstigung, daß alle Zugeständnisse 
und Opfer, mit denen wir uns von einem Lande Begünstigungen für unsere 
Ausfuhr erkaufen, auch allen anderen Ländern zugute kommen, wenn dieselben 
mit uns auch keinen Tarifvertrag, sondern bloß einen Meistbegünstigungs 
Vertrag abschließen. Gewiß haben auch wir durch solche Meistbegünstigungs 
Verträge Anteil an allen Begünstigungen aller anderen Länder untereinander. 
Dieser theoretische Vorteil ist aber in der Praxis oft genug nicht vorhanden, 
weil eben jedes Land bemüht ist, seine Ein- und Ausfuhr durch Tarifverträge 
zu regeln, deren Zollsätze auf die heimischen Verhältnisse zugeschnitten werden. 
Mit anderen Worten: Jeder Staat trachtet beim Vertragsabschluß mit 
i) Wir mußten damals, um eine allzu große Konkurrenz im eigenen Lande zu ver 
meiden, die bisherigen Begünstigungen streichen, was Italien und Serbien ebenso be 
antworteten. Man vergleiche, was Sektionschef a. D. Dr. Franz Stibral hierüber 
in der „Neuen Freien Presse", Nr. 17.365 vom 25. Dezember 1912 u. a. schrieb: „Die 
lang im Dunkel gebliebene Erbsünde mit den Grenzbegünstigungen war 
urplötzlich aufgekommen ... So mußten wir schließlich zufrieden sein, als nach vielen 
Bemühungen die Sache so ausging, daß es hieß — sowohl in Petersburg als in Paris: 
Nun gut, in Gottes Namen, aber es darf nicht mehr vorkommen! . . . . es 
ist nicht mehr vorgekommen! Man darf Serbien und anderen Balkan 
staaten keine Extrawürste mehr braten. Nicht nur deshalb nicht, weil die Agrarier es i 
nicht wollen, sondern weil die internationale Rechtslage es nicht gestattet." 
— Um die Freiheit, die wir beim Abschluß von Handelsverträgen zur möglichst rest 
losen Wahrung unserer Interessen brauchen, wiederherzustellen, bleibt nichts anders 
übrig als die Preisgabe des Meistbegünstigungsprinzips. ,
	        

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Grundlinien Unserer Handelspolitik. Verlag des Katholischen Volksbundes für Österreich, 1913.
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