Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Russisch-Polen und dem Deutschen Reiche und die sich daraus für den Friedensschluss ergebenden Folgerungen

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Russisch-Polen und dem Deutschen Reiche und die sich daraus für den Friedensschluss ergebenden Folgerungen

Monograph

Identifikator:
1011193744
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-34323
Document type:
Monograph
Title:
Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Russisch-Polen und dem Deutschen Reiche und die sich daraus für den Friedensschluss ergebenden Folgerungen
Edition:
Als Handschrift gedruckt, streng vertaulich, nicht für die Presse
Place of publication:
Oppeln
Publisher:
Druck von Erdmann Raabe
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (91 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Landwirtschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • John Pierpont Morgan, der Weltbankier
  • Title page
  • Erstes Kapitel. Kindheit und Jugend
  • Zweites Kapitel. Das Bankwesen im Bürgerkrieg
  • Drittes Kapitel. Die Eisenbahnkämpfe
  • Viertes Kapitel. Das erste Konsortium Morgans
  • Fünftes Kapitel. Die Tettung Vanderbilts
  • Sechstes Kapitel. Chaos und Ruin im Eisenbahnwesen
  • Siebentes Kapitel. Der Beginn der Hochfinanz
  • Achtes Kapitel. Die Schatzamtskrisis von 1895
  • Neuntes Kapitel. Die Rettung der Regierung
  • Zehntes Kapitel. United States stell
  • Elftes Kapitel. Zusammenschluss
  • Zwölftes Kapitel. Eine Zeit der Rückschläge
  • Dreizehntes Kapitel. Der Weltbankier
  • Vierzehntes Kapitel. Die Panik von 1907
  • Fünfzehntes Kapitel. Morgan als Mensch
  • Sechzehntes Kapitel. Der Erbe
  • Siebzehntes Kapitel. Der Weltkrieg
  • Achzehntes Kapitel. Hochfinanz und grosse Politik: Dawes-Plan und Frankenstützung
  • Index

Full text

Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 45—47. 
143 
Vergi, darüber Mugdan in der Arb.Vers. Vili. S. 269, welcher hervor 
hebt, daß die Entscheidung dem Wortlaute des §. 4 Abs. 3 des Gesetzes nicht 
entspricht, da die Neichsbank eine vom Reiche getrennte selbstständige juristische 
Persönlichkeit ist. §. 4 Abs. 3 verlangt für die Befreiung von der Versicherung 
bei dem Betreffenden gar nicht, wie die vorstehende Entscheidung annimmt, 
die Eigenschaft eines Reichsbeamten, sondern lediglich den Bezug von 
Wartegeld oder Pension vom Reiche (oder einem Bundesstaate oder einem 
Kommunalverbande) einerlei, ob er sie als früherer Beamter oder aus sonsti 
gem Anlaß bezieht. Dergl. Rev.Entsch. Nr. 34 in Anm. Ill 48 S. 144. 
Zu den vom Reiche Pensionen beziehenden Personen, welche später nicht 
selten in versicherungspflichtige Beschäftigung treten und für welche deshalb 
die hier in Rede stehende Beschäftigung von Wichtigkeit ist, gehören ins 
besondere die pensionirtcn Militärpersonen. Vergl. wegen dieser Anm. III 
17 S. 113. 
45. Lb die pensionirtcn Hofbeamten in der hier in Rede stehenden 
Frage den pensionirten Staatsbeamten gleichstehen, hängt davon ab, ob die 
ihnen zu gewährenden Pensionen als von dem betreffenden Bundesstaate ge 
währt zu behandeln sind. Die Gleichstellung ist erfolgt für das Großherzog 
thum Hessen; s. Ausführungs-Vorschriften für Hessen S. 64 Anm. 21 
Die Bundesrathsbeschlüsse, welche die Beamten von anderen öffentlichen 
„Verbänden und Körperschaften" der Bestimmung des ersten Absatzes von 
§. 4 unterstellen (s. Anm. III 10 S. 87), haben nach Inhalt des §. 7 des 
I. u. A.V.G. (S. 3) nicht zur Folge, daß auf die Personen, welche von 
solchen „öffentlichen Verbänden und Körperschaften" Pensionen oder Warte 
gelder beziehen, auch diejVorschrift des dritten Absatzes von §. 4 angewendet 
werden müßte. 
4«. „Kommunalverbände" s. Anm. Ill 9 S. 87. 
4? „Vom Reiche, von einem Bundesstaate oder einem 
Kommunalverbande." Den von diesen zu beziehenden Pensionen und 
Wartegeldern stehen die von anderen Stellen zu beziehenden Pensionen nicht 
gleich. In dem Bescheide vom 24. März 1891 Nr. 29 (A. N. f. I. u. A.V. 
1891 S. 148) hat das Neichs-Versicherungsamt in Uebereinstimmung mit der 
Auffassung einer Versicherungsanstalt sich dahin ausgesprochen, „daß die Be 
stimmungen im §. 4 Absatz 3 des I. u. A.V.G. aus diejenigen Personen keine 
Anwendung finden, welche vor dem 1. Januar 1891 von einer durch den 
Bundesrath inzwischen als besondere Kasseneinrichtung zugelassenen 
Kasse (Knappschaftskasse u. s. w.) pensionirt worden sind"; ferner in dem Be 
scheide vom 7. Mai 1891 Nr. 30, daß sie nicht auf diejenigen Personen anzu 
wenden sind, welche von einer ausländischen Staatsregierung eine 
Pension beziehen. „Wohl aber wird sowohl die Befreiung von der Versiehe- 
rungspflicht nach §. 4 Abs. 3 des I. u. A.V.G., wie auch das Ruhen des 
Rentenanspruchs gemäß §. 84 Ziffer 2 a. a. O. dann einzutreten haben, wenn 
es sich um eine Pension handelt, deren Zahlung das Reich oder ein Bundes 
staat an Stelle des ursprünglich dazu verpflichtet gewesenen auswärtigen 
Staates als Selbstschuldner übernommen hat." 
In Konsequenz des zuletzt aufgestellten Grundsatzes hat das Neichs- 
versicherungsamt in der Rev.Entsch. vom 14. Juli 1892 Nr. 102 (A. N. f. I. 
u. A.V. 1892 S. 117) ausgeführt: Wie das Schiedsgericht „unangefochten und 
in Uebereinstimmung mit dem Akteninhalt feststellt, fällt die dem Kläger als 
ehemaligem französischen Grenzaufseher von der französischen Re 
gierung bewilligte Jahrespenston von 360 Mk. unter die Bestimmung des 
Artikels 2 der Zusatzkonvention zu dem Frankfurter Friedensvertrage vom 
11. Dezember 1871 (R.G.Bl. 1872 S. 7) und ist in Folge dessen vom 
Deutschen Reich beziehungsweise vom Reichslande Elsatz-Lothringen selbst 
schuldnerisch übernommen. Mit Recht ist daher dieser Pensionsanspruch als
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Wirtschaft Als Leben. Verlag von Gustav Fischer, 1925.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.