Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

Monograph

Identifikator:
1011556197
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-24789
Document type:
Monograph
Author:
Haape, H.
Title:
Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums
Place of publication:
Berlin-Halensee
Publisher:
A. Stein's Verlagsbuchhandlung
Year of publication:
1919
Scope:
1 Online-Ressource (58 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Die geschichtliche Entwicklung des Bergwerkseigentums
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums
  • Title page
  • I. Einleitung
  • II. Die geschichtliche Entwicklung des Bergwerkseigentums
  • III. Die verschiedenen Theorien über die Rechtsnatur der Mineralien
  • IV. Die rechtliche Natur des Bergwerkseigentums.

Full text

16 
Bergbaues von sich auf Dritte abzuwälzen. Die frühere, ein 
fache Ausnutzung durch eigene Arbeiter genügte nicht mehr, 
cs mußten erfahrene Bergleute und Unternehmer herangezogen 
werden, besonders da in manchen Territorien umfangreiche Mine 
rallager entdeckt wurden. Einfache Pachtverträge genügten 
weder dem Unternehmer noch den Regalherren, wären auch 
rechtlich bei dem Widerstand der Grundherren schwer durch 
zuführen gewesen. Der Bergbau wurde für „frei erklärt“ — 
„Freierklärung“ —. Diese beseitigte das Regal nicht, gab ihm 
vielmehr nur einen veränderten Inhalt. Weitgehende privat- 
rechtliche und öffentlichrcchtliche Befugnisse behielt sich der 
Regalhcrr vor. Immerhin bildete die „Freierklärung“ den Ueber- 
gang zur sogen. „Bergbaufreiheit“. 
Bald erwiesen sich weitere dem Bergbau dienende und 
ihn schützende Gesetze und Verordnungen erforderlich, um er 
fahrene Bergleute ins Land zu ziehen. Es wurde ihnen das 
Recht cingeräumt, auf fremdem Grund und Boden in einem 
gewissen Bezirk zu graben und Bergbau zu betreiben, wogegen 
sich der Rcgalherr bestimmte Abgaben —- Bergzehnten — von 
der Förderung vorbehielt. Durch geschickte Interessengemeinschaft 
auch mit dem Grundherrn,' dem man Freikuxe, Mitbaurcchte, 
Mutungsvorrechtc und dergl. abfrat, wurde dann auch dieser 
Widerstand überwunden und es entwickelte sich aus dem Regal 
allmählich die sogen. Bergbaufreiheit. Diese ging im 
späteren Mittelalter soweit, daß unter gewissen Voraussetzungen, 
die der Bergbauunternehmer zu erfüllen hatte, ihm auf einfaches 
Nachsuchen hin die Bergbauberechtigung — das Bergwerks- 
cigentura — verliehen werden mußte. 
Die Entwickelungsstufcn waren also: erst Bergregal, dann 
Bergregal neben Bergbaufreiheit, zuletzt mit wenigen Ausnahmen 
— z. B. der sogen. Feldesrescrvation — grundsätzlich Bergbau 
freiheit. 1 ) Aber auch bis zuletzt bewahrten sich die Landesherren 
die Oberaufsicht über den Betrieb. Es blieb vorerst sogar die 
Oberleitung des Bergwerksbetriebes selbst in Händen der Berg 
behörden — sogen. Direktionsprinzip —. Die Behörden 
stellten den Betriebsplan auf, regelten Lohn- und Arbeitsver 
hältnisse und setzten die Preise für die gewonnenen Mineralien fest. 
Eine derartige Zuteilung von Grubenfeldern auf Grund der 
Bergbaufreiheit findet sich in den das geltende „Gewohnheits 
recht“ aufzeichnenden Bergordnungen des 13. und 14. Jahr 
hunderts: Freiberger, Iglauer 2 ), Chemnitzer, Kuttenberger Berg 
ordnung. Von späteren Bergordnungen ist besonders zu nennen 
die oberpfälzische von 1548 und die kurtrierische von 1564. 
Die Verleihung geschah: „von uns Herren wegen“ (in der Frei 
*) Dagegen vor allem Achenbach, der zuerst Bergbaufreiheit an 
rammt und sie bereits auf die alte Markgenossenschaft zurückführt. 
Gegen ihn besonders Arndt, Sehling. 
2 ) Freiberger Bergrecht A., § 9: „Wo egn man ercz suchen will, 
das mag her thun mit rechte.“
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Geschichte Und Rechtsnatur Der Mineralien Und Des Bergwerkseigentums. A. Stein’s Verlagsbuchhandlung, 1919.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.