Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

Monograph

Identifikator:
1011556197
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-24789
Document type:
Monograph
Author:
Haape, H.
Title:
Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums
Place of publication:
Berlin-Halensee
Publisher:
A. Stein's Verlagsbuchhandlung
Year of publication:
1919
Scope:
1 Online-Ressource (58 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Die rechtliche Natur des Bergwerkseigentums.
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums
  • Title page
  • I. Einleitung
  • II. Die geschichtliche Entwicklung des Bergwerkseigentums
  • III. Die verschiedenen Theorien über die Rechtsnatur der Mineralien
  • IV. Die rechtliche Natur des Bergwerkseigentums.

Full text

55 
nicht um ein und dasselbe Grubenfeld. Wollte man das Gegenteil 
annehmen, so würde allerdings ein zwei- oder vielfaches Eigen 
tum an einer Sache entstehen. Es werden aber in diesem Falle 
verschiedene Mineralien und damit auch verschiedene Grubenfelder 
verliehen. An jedem Grubenfelde besteht für sich ein besonderes 
Bergwerkseigentum. Hieran ändert es auch nichts, daß diese 
Grubenfelder ineinander übergehen. Eine solche Verbindung 
kommt auch bei Grundstücken vor, die verschiedenen Eigentümern 
gehören. Rechtlich denkbar ist es jedenfalls, wenn äußerst kleine 
Grundstücksteile des einen Eigentümers in dem Grundbesitz eines 
anderen Eigentümers, mit oder ohne natürlichen Zusammenhang 
mit dem zugehörigen Hauptgrundstück liegen. Man denke nur 
an schmale Gräben, Fußsteige, Fußwege, unterirdische Rohrnetze, 
sowie Kanäle fremder Eigentümer durch eigene Grundstücke. 
Daß dies nicht ad absurdqm führen kann, dafür sorgt beim 
Bergwerkseigentum schon die gesetzliche Vorschrift, daß die an 
sich regalen Mineralien nur dann gemutet und verliehen werden 
können, wenn sie in abbauwürdiger Menge auf ihrer 
natürlichen Lagerstätte Vorkommen. 1 ) Um auch bei einer solchen 
Kollision einen ordnungsmäßigen Bergwerksbetrieb zu gewähr 
leisten, hat übrigens der Gesetzgeber in §§ 55, 56, 57 ABG. 
sowohl für kollidierende regale als auch nichtregale Mineralien 
besondere Ordnungsvorschriften erlassen. 
Man kann auch weiter nicht einwenden, daß das Bergwerks 
eigentum am Grubenfelde dasselbe sei, wie das Eigentum an 
den Mineralien selbst. Die gewonnenen Mineralien als solche 
sind und bleiben nach der Verkehrsauffassung bewegliche Sachen. 
Das schließt nicht aus, daß sie auf ihrer natürlichen Lagerstätte 
als Bestandteil eines Immobile gelten. Dieselbe Erscheinung hat 
man auch beim Grundeigentum. Auch hier kennt man Gewin 
nungsrechte hinsichtlich der Früchte des Grundeigentums, die 
in ihrer natürlichen Ablagerung wesentliche Bestandteile des 
Grundstücks bilden, z. B, Tonschiefer- und sonstige Steinbrüche, 
selbst Feldfrüchte auf dem Halme. 
Auch die zur Widerlegung der hier vertretenen Ansicht 
angeführte Einwendung, daß die Existenz und der Umfang der 
Lagerstätte nicht feststände, also der Gegenstand seiner Existenz 
nach erst gesucht werden müsse, daß aber ein solches unbe 
stimmtes Eigentumsrecht nicht möglich sei, ist nicht einleuchtend. 
Rechtlich genügt die Abgrenzbarkeit gegen Dritte. 2 ) Dieselbe 
Einwendung hätte man aber auch beim Grundeigentum. Nach 
der vorwiegend anerkannten Lehre soll sich dieses bis in die 
„ewige Teufe“ erstrecken. Ist es nicht möglich und denkbar, 
daß im Innern der Erde auch der Gegenstand des Eigentums 
verloren geht oder sich wenigstens so verändert, daß 
') § 15 ABG. 
2 ) cf. Schling, S. 60 unten.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Geschichte Und Rechtsnatur Der Mineralien Und Des Bergwerkseigentums. A. Stein’s Verlagsbuchhandlung, 1919.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.