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Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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Bibliographic data

fullscreen: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

Monograph

Identifikator:
1011594110
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-26769
Document type:
Monograph
Author:
Portaszewicz, Karl http://d-nb.info/gnd/125641958
Title:
Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif
Place of publication:
Königsberg i. Pr.
Publisher:
[Quatz]
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (XI, 109 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Title page

Document type:
Monograph
Structure type:
Title page
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe
  • Title page
  • Contents
  • Deutscher Verband Kaufmännischer Vereine
  • Deutschnationaler Handlungsgehilfenverband Hamburg
  • Kaufmännischer Verband für weibliche Angestellte, Berlin
  • Verband Deutscher Handlungsgehilfen zu Leipzig
  • Verband kathol. kaufmänn. Vereinigungen Deutschlands (Essen)
  • Verein der deutschen Kaufleute, Berlin
  • Verein für Handlungs-Commis von 1858 (Kaufmännischer Verein) in Hamburg
  • Der Zentralverband der Handlungsgehilfen und Gehilfinnen Deutschlandes, Sitz Hamburg

Full text

19 
müssen auch während der Kirchzeit arbeiten. Darüber sind die 
Klagen allgemein. Die Tatsache selbst ist übrigens durch die jüngsten 
Erhebungen der Kommission für Arbeiterstatistik über die Arbeits 
zeit in den Kontoren bestätigt. Aus einem kleinen, aber sehr 
bekannten Orte an der Mosel erfahren wir, es sei dort offenes 
Geheimnis, daß die Großweinhandlungen auch während der ersten 
Feiertage trotz gesetzlichen und polizeilichen Verbots arbeiten lassen. 
Setzt man nun aber den Beginn der Beschäftigung an den Schluß 
der Kirchzeit, ohne die zugelassene 5 stündige Dauer zu verkürzen, so 
ergibt sich eine Sonntagsarbeit bis 4, ja bis 5 Uhr. In diesem 
Falle kann von einer Sonntagsruhe überhaupt nicht die Rede sein. 
Tatsache ist, daß da, wo durch Ortsstatut eine Aufhebung 
der Sonntagsarbeit nicht verfügt worden ist — und dies sind 
nur verhältnismäßig wenige Orte —, niemals eine ununter 
brochene obligatorische 24 stündige Arbeitsruhe für das kauf 
männische Personal besteht, daß dieses also schlechter gestellt ist 
als der Fabrikarbeiter, ohne daß die Wochentagsarbeit etwa durch 
schnittlich kürzer wäre als für die gewerblichen Arbeiter. Und 
dies, obwohl die Arbeit im Laden und Kontor als geistige Arbeit 
anstrengender, die Bezahlung jedoch im Grunde genommen nicht 
viel besser ist als Fabrikarbeit. 
Wir haben also folgenden Zustand: 
Die kaufmännischen Angestellten haben, soweit sie im Kontor 
angestellt sind, eine Wochentagsarbeit im Durchschnitt bis 8 Uhr 
abends, in der Saison noch länger, das Verkaufspersonal arbeitet 
größtenteils in der Woche bis 9 Uhr. Daß unter diesen Um 
ständen an Wochentagen keine Zeit übrig bleibt, um sich geistig 
fortzubilden, sich im Kreise der Familie zu erholen, kurzum eine 
Stunde für sich zu haben, ist einleuchtend. Nun kommt noch 
die bis in die Nachmittagsstunde dauernde Sonntagsarbeit. Da 
mit bietet auch der Sonntag für den kaufmännischen Angestellten 
keine genügende Zeit, um an den Bestrebungen fortschreitender 
Kultur teilzunehmen. Der gewerbliche Arbeiter hat durchschnittlich 
eine mehr als 24 stündige Ruhe in der Woche. Am Sonnabend 
hört für ihn die Arbeit meistens früher auf, der kaufmännische 
2* 
509
	        

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Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
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