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Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Bibliographic data

fullscreen: Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

Monograph

Identifikator:
1011909774
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-27018
Document type:
Monograph
Author:
Leitner, Friedrich http://d-nb.info/gnd/139681477
Title:
Die doppelte kaufmännische Buchhaltung
Edition:
Sechste und siebente Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Vereinigung Wissenschaftlicher Verleger Walter de Gruyter & Co., vormals G.J. Göschen'sche Verlagshandlung - J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung - Georg Reimer - Karl J. Trübner - Veit & Comp.
Year of publication:
1923
Scope:
1 Online-Ressource (VI, 349 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Business and Management Classics
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Teil. Die allgemeinen Lehren
Collection:
Business and Management Classics

Contents

Table of contents

  • Die doppelte kaufmännische Buchhaltung
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Die allgemeinen Lehren
  • II. Teil. Die Praxis der Buchführung
  • Index

Full text

Buchhaltung und Recht, 
175 
Auch die Frage der Gültigkeit der eingegangenen Geschäfte spielt 
hei der Entscheidung darüber, ob sie in die Handelsbücher aufzunehmen 
sind, keine maßgebende Rolle. Die kaufmännische Buchführung hat 
es in erster Linie mit wirtschaftlichen Vorfällen zu tun. Sie knüpft 
an die Tatsache an, daß der Abschluß eines Handelsgeschäftes stattge 
funden hat, und daß es in dessen Vollziehung zu einem Austausch von 
wirtschaftlichen Gütern gekommen ist, der für den einen der Beteiligten 
«inen Ausgang, für den anderen einen Eingang von Vermögenswerten dar 
stellt. Nur über die tatsächlich eintretenden Änderungen iro Vermögens 
stande haben die Handelsbücher Aufklärung zu geben, nicht aber darüber, 
°b die ihnen zugrundeliegenden Geschäfte rechtlich wirksam abge 
schlossen waren. Wollte man in dieser Beziehung einen Unterschied 
Machen zwischen rechtsbeständigen Verträgen und solchen, die nach den 
Bestimmungen des bürgerlichen Rechts als nichtig anzusehen sind oder 
der Anfechtung unterliegen, so wäre damit die gesetzliche Buch 
führungspflicht auf unsichere Grundlagen gestellt, und es hinge 
fetzten Endes von der subjektiven Auffassung des Kaufmanns über die 
Rechtsfrage ab, ob ein Geschäftsvorfall zur Eintragung käme oder nicht. 
Die Kreditversicherungsgeschäfte, um die es sich handelt, waren für 
die Beurteilung des Vermögensstandes der Firma des Angeklagten von 
grundlegender Bedeutung. Ihre völlige Außerachtlassung in den 
Bandeisbüchern hinderte nicht bloß die Gewinnung einer zutreffenden 
Vermögensübersicht, sondern machte auch die Bilanzen der Gesellschaft, 
die von den durch jene Verträge herbeigeführten Vermögensverschiebungen 
ebenfalls nichts enthielten, so fehlerhaft, daß sie wegen dieses Mangels 
überhaupt nicht als Bilanzen im Sinne des Gesetzes angesehen werden 
konnten. 
Die von uns seit dem Erscheinen dieses Buches (1909) ver 
tretenen Grundsätze finden in dem zitierten Urteil ihre volle 
Bestätigung. Die unten (S. 177 et) erwähnte Ergänzung der Bi 
lanz hätte genügt, den Anforderungen an eine ordentliche Buch 
führung zu genügen x ). 
g) Der EigentumsvorbehaÜ als Rechtsanspruch aus den Neben 
abreden läßt sich kontenmäßig nicht zum Ausdruck bringen. 
Die wirtschaftliche Zugehörigkeit der verkauften Ware beginnt 
Beim Käufer mit dem Eingang der unter Vorbehalt gekauften 
Ware, die rechtliche Zugehörigkeit geht erst später auf ihn über. 
Macht der Verkäufer von diesem Vorbehalt Gebrauch, z. B. im 
Konkursfalle des Schuldners und Verzicht des Konkursverwalters 
auf Erfüllung des Vertrages, werden die Waren als Rücksendung 
gebucht. Der Verkäufer wird seine Forderung als besonder^ 
*) Vgl. auch meine „Unternehmungsrisiken“, S. 48.
	        

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Die Doppelte Kaufmännische Buchhaltung. Vereinigung Wissenschaftlicher Verleger Walter de Gruyter & Co., vormals G.J. Göschen’sche Verlagshandlung - J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung - Georg Reimer - Karl J. Trübner - Veit & Comp., 1923.
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