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Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Bibliographic data

fullscreen: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Monograph

Identifikator:
1012149900
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-24397
Document type:
Monograph
Author:
Obst, Georg http://d-nb.info/gnd/11759296X
Title:
Geld-, Bank- und Börsenwesen
Edition:
30., völlig veränd. Neuauflage
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
C.E. Poeschel Verlag
Year of publication:
1937
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 566 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Business and Management Classics
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Börse und Börsengeschäfte
Collection:
Business and Management Classics

Contents

Table of contents

  • Geld-, Bank- und Börsenwesen
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Geld und Geldsurrogate
  • Zweiter Teil. Banken und Bankgeschäfte
  • Dritter Teil. Börse und Börsengeschäfte
  • Index

Full text

450 
gestattet. Gesellschaften, die im Vorjahre weniger als 6 v. H. Dividende gezahlt 
haben, dürfen nur bis zu 6 v. H. Dividende an die Aktionäre ausschütten. Der 
den Gesellschaftern zustehende, aber nicht zur baren Ausschüttung gelangende 
Teil des Reingewinns ist von der Gesellschaft unverzüglich nach der Beschluß 
fassung über die Gewinnausschüttung der Deutschen Golddiskontbank zu über 
weisen. 
Die Bank hat den überwiesenen Betrag alsbald für die Gesellschafter in An 
leihen des Reichs anzulegen sA n l e i h e st o ck) und den Anleihestock treu 
händerisch für die Gesellschafter zu verwalten. Das Gesetz gilt für den ersten 
Jahresabschluß, über den nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von den 
zuständigen Gesellschaftsorganen Beschluß gefaßt wird, und für die Abschlüsse 
der beiden folgenden Geschäftsjahre. Nach Ablauf dieser Frist wird der gesamte 
Anleihestock einschließlich der aufgelaufenen Zinsen an d i e Gesellschafter aus 
geschüttet, die zu dieser Zeit die Aktien besitzen. 
Der früheren Generalversammlung, oder wie sie jetzt heißt, der 
Hauptversammlung, in der die Aktionäre ihre Rechte in den Angelegen 
heiten der Gesellschaft ausüben, ist wenig von ihren Rechten geblieben. Ihr 
wichtigstes Recht: Feststellung des Jahresabsch lusses ist ihr 
genommen und dem Vorstand übertragen. Sie übt diese Funktion nur dann 
aus, wenn Vorstand und Aufsichtsrat sie ihr übertragen, was wohl nur 
selten geschehen wird. Die Beschlußfassung über die Gewinnvertei 
lung ist bei der Hauptversammlung geblieben. Um aber zu verhüten, daß 
sie ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft erfolgt, 
unterliegt der Verteilung nur der im Jahresabschluß aus 
gewiesene Reingewinn. Die Hauptversammlung kann den Rein 
gewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen. — Eine Besser 
stellung des Aktionärs, insbesondere des Kleinaktionärs, ist durch das 
Aktiengesetz insofern erfolgt, als jeder Aktionär in der Hauptversammlung 
Auskunft fordern kann über Angelegenheiten der Gesellschaft, die mit 
dem Gegenstand der Verhandlung in Zusammenhang stehen. Diese Aus 
kunftspflicht erstreckt sich auch auf die Beziehungen zu einem Konzernunter 
nehmen — ein wichtiger und oft auch heikler Punkt. 
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand berufen in den Fällen, die 
Gesetz und Satzung ausdrücklich bestimmen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals erreichen- 
die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen' 
Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung 
verlangen, an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfe" 
(§ 106/106 Aktienrecht).
	        

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Geld-, Bank- Und Börsenwesen. C.E. Poeschel Verlag, 1937.
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