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Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Bibliographic data

fullscreen: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Monograph

Identifikator:
1012150852
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-27269
Document type:
Monograph
Author:
Obst, Georg http://d-nb.info/gnd/11759296X
Title:
Geld-, Bank- und Börsenwesen
Edition:
25., verbesserte Auflage
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
C.E. Poeschel Verlag
Year of publication:
1927
Scope:
1 Online-Ressource (XV, 521 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Business and Management Classics
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Banken und Bankgeschäfte
Collection:
Business and Management Classics

Contents

Table of contents

  • Geld-, Bank- und Börsenwesen
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Geld und Geldsurrogate
  • Zweiter Teil. Banken und Bankgeschäfte
  • Dritter Teil. Börse und Börsengeschäfte
  • Index

Full text

20 O. GW. 25. A. 
305 
§ 5. Der Kommissionär, der einen Auftrag zum Umtausche von Wertpapieren 
der im 8 1 bezeichneten Art oder zur Geltendmachung eines Bezugsrechtes auf 
solche Wertpapiere ausführt, hat binnen zwei Wochen nach dem Empfange der 
neuen Stücke dem Kommittenten ein Verzeichnis der Stücke mit beu im § 3 
Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben zu übersenden. 
8 6. Der Kommissionär, der den im § 5 ihm auferlegten Pflichten nicht genügt, 
verliert das Recht, für die Ausführung des Auftrages Provision zu fordern. 
8 7. Mitder Absendung des Stückeverzeichnisses geht das 
Eigentum an den darin verzeichneten Wertpapieren auf den Kommittenten über, 
soweit der Kommissionär über die Papiere zu verfügen berechtigt ist. Die Be 
stimmungen des bürgerlichen Rechts, nach welchen der Übergang des Eigentums 
schon in einem früheren Zeitpunkte eintritt, bleiben unberührt. 
8 7 a x ). Hat bei einem Kommissionsgeschäft über den Einkauf von Wert 
papieren der im 8 1 bezeichneten Art zur Zeit der Eröffnung des Konkursver 
fahrens über das Vermögen des Kommissionärs der Kommittent die ihm dem 
Kvmlttissionär gegenüber obliegenden Pflichten vollständig erfüllt, ohne daß die 
einzukaufenden Wertpapiere bis zn diesem Zeitpunkt durch Übersendung eines 
Stückevcrzeichnisscs oder auf andere Weise in das Eigentum des Kommittenten 
übergegangen sind, so geht in Ansehung der Befriedigung aus den in der Masse 
vorhandenen Wertpapieren gleicher Gattung und aus den Ansprüchen auf Liefe 
rung solcher Wertpapiere die Forderung des Kommittenten den Forderungen 
aller anderen Konkursgläubiger vor. Mehrere Kommittenten haben unterein 
ander gleichen Rang. Aus dem sonstigen Vermögen des Kommissionärs können 
die Kommittenten unter entsprechender Anwendung der für die Absonderungs 
berechtigten geltenden Vorschriften der 88 64, 158, 155, 156 und des 8 168 
Nr. 3 der Konkursordnung Befriedigung verlangen. 
Das Konkursgericht hat, wenn es nach Lage des Falles erforderlich erscheint, 
den Kommittenten zur Wahrung der ihnen nach Abs. 1 zustehenden Rechte einen 
Pfleger zu bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormund 
schaftsgerichts das Konkursgcricht. Die Vorschriften des 8 62 Abs. 2 bis 6 des 
Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 
sRGBl. S. 139) finden entsprechende Anwendung. 
8 8. Ein Kaufmann, der im Betriebe seines Handelsgcwerbes fremde Wert 
papiere der im 8 1 bezeichneten Art einem Dritten zum Zwecke der Auf 
bewahrung, der Veräußerung, des Umtausches oder des Bezuges von anderen 
Wertpapieren, Zins- oder Gewinnanteilscheinen ausantwortet, hat hierbei dem 
i) Während nach dem bisherigen Rechte der Kunde, dem ein Stückeverzeichnis 
nicht zugesandt war, beim Konkurse der Bank lediglich eine einfache Konkurs 
forderung geltend machen konnte, ist nunmehr im Konkursfalle der Bank dem 
Kommittenten ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus den in der Masse 
vorhandenen Wertpapieren gleicher Gattung und aus den Ansprüchen der Bank 
an Dritte ans Lieferung solcher Wertpapiere eingeräumt worden.
	        

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Geld-, Bank- Und Börsenwesen. C.E. Poeschel Verlag, 1927.
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