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Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Bibliographic data

fullscreen: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Monograph

Identifikator:
1012150852
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-27269
Document type:
Monograph
Author:
Obst, Georg http://d-nb.info/gnd/11759296X
Title:
Geld-, Bank- und Börsenwesen
Edition:
25., verbesserte Auflage
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
C.E. Poeschel Verlag
Year of publication:
1927
Scope:
1 Online-Ressource (XV, 521 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Business and Management Classics
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Banken und Bankgeschäfte
Collection:
Business and Management Classics

Contents

Table of contents

  • Geld-, Bank- und Börsenwesen
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Geld und Geldsurrogate
  • Zweiter Teil. Banken und Bankgeschäfte
  • Dritter Teil. Börse und Börsengeschäfte
  • Index

Full text

306 
Dritten mitzuteilen, daß die Papiere fremde seien. Ebenso hat er in 
dem Falle, daß er einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung solcher Wert 
papiere an einen Dritten weitergibt, diesem hierbei mitzuteilen, daß die An 
schaffung für fremde Rechnung geschehe. 
Der Dritte, der eine solche Mitteilung empfangen hat, kann an den über 
gebenen oder an den neu beschafften Papieren ein Pfandrecht oder ein Zurück 
behaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen an seinen Auftraggeber geltend 
machen, welche mit Bezug auf diese Papiere entstanden sind. 
8 g. Wenn ein Kaufmann über Wertpapiere der im 8 1 bezeichneten Art, 
welche ihm zur Verwahrung oder als Pfand übergeben sind, oder welche er als 
Kommissionär für den Kommittenten in Besitz genommen hat, außer dem Falle 
des 8 246 des Strafgesetzbuchs zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen eines 
Dritten rechtswidrig verfügt, tvird er mit Gefängnis bis zu einem Jahr und 
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der 
gleichen Strafe unterliegt, wer der Vorschrift des 8 8 zum eigenen Nutzen oder 
zum Nutzen eines Dritten vorsätzlich zuwiderhandelt. 
8 10. Ein Kaufmann, der seine Zahlungen eingestellt hat oder über dessen 
Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wird mit Gefängnis bis 
zu zwei Jahren bestraft, wenn er den Vorschriften des 8 1 Ziffer 1 oder 2 vor 
sätzlich zuwidergehandelt hat und dadurch der Berechtigte bezüglich des An 
spruches auf Aussonderung der von jenem zu verwahrenden Wertpapiere be 
nachteiligt wird, desgleichen wenn er als Kommissionär den Vorschriften der 
88 8 oder 5 vorsätzlich zuwidergehandelt hat und dadurch der Berechtigte be 
züglich des Anspruchs auf Aussonderung der von jenem eingekauften, ein 
getauschten oder bezogenen Wertpapiere benachteiligt wird. 
8 11. Ein Kaufmann, der seine Zahlungen eingestellt hat, oder über dessen 
Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, juiib mit Zuchthaus be 
straft, wenn er im Bewußtsein seiner Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung 
fremde Wertpapiere, welche er im Betriebe seines Handelsgewerbes als Ver 
wahrer, Pfandgläubiger oder Kommissionär in Gewahrsam genomnien, sich 
rechtslvidrig zugeeignet hat. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt 
Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein. 
8 12. Die Strafvorschrift des 8 0 findet gegen die Mitglieder des Vor 
standes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft, die Geschäfts 
führer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sotvie gegen die Liguidatoren 
einer Handelsgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung, wenn 
sie in Ansehung von Wertpapieren, die sich im Besitze der Gesellschaft oder Ge 
nossenschaft befinden, oder von dieser einem Dritten ausgeantwortet sind, die 
mit Strafe bedrohte Handlung begangen haben. 
8 13. Dieses Gesetz findet auf diejenigen Kaufleute keineAnwendung, 
für die gemäß 8 1 des HGB. die Vorschriften über die Handelsbücher keine 
Geltung haben.
	        

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Geld-, Bank- Und Börsenwesen. C.E. Poeschel Verlag, 1927.
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