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Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Bibliographic data

fullscreen: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Monograph

Identifikator:
1012150852
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-27269
Document type:
Monograph
Author:
Obst, Georg http://d-nb.info/gnd/11759296X
Title:
Geld-, Bank- und Börsenwesen
Edition:
25., verbesserte Auflage
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
C.E. Poeschel Verlag
Year of publication:
1927
Scope:
1 Online-Ressource (XV, 521 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Business and Management Classics
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Börse und Börsengeschäfte
Collection:
Business and Management Classics

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Quellenbuch
  • Title page
  • Autorenverzeichnis
  • Contents
  • Erster Teil. Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. Handel
  • Dritter Teil. Industrie
  • Vierter Teil. Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. Verkehr
  • Sechster Teil. Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Index

Full text

294 
Zweiter Teil. Handel. XII. Bankwesen. 
Kontingentsüberschreitungen entstehende Gewinn nur ein verhältnismäßig geringer. 
Infolgedessen hat die Notensteuer dahin gewirkt, die ungedeckte Notenausgabe der 
Privatnotenbanken im großen und ganzen auf die ihnen zugewiesenen Kontingente 
zu begrenzen. 
Auf der anderen Seite hat der Umstand, daß als Barvorrat zur Berechnung 
des ungedeckten Notenumlaufs und der Notensteuer die gesamten Kassenvorräte der 
Banken gelten, die Banken auf die Pflege des Depositengeschäfts hingewiesen; denn 
auch die aus dem Depositengeschäft sich ergebenden Kassenbestände sind Notendeckung 
im Sinne des Bankgesetzes. 
Wieweit diese mit der deutschen Bankverfassung beabsichtigte Entwickelung sich 
verwirklicht hat, geht daraus hervor, daß heute von den 32 Privatnotenbanken, die 
im Jahre 1875 bestanden, nur noch 7 vorhanden sind. Bereits vor dem Inkraft 
treten des Bankgesetzes verzichteten 12 Privatnotenbanken auf ihre Privilegien. Von 
den gegenwärtig noch bestehenden Privatnotenbanken hat sich nur eine einzige, die 
Braunschweigische Bank, den fakultativen Bestimmungen des Bankgesetzes nicht unter 
worfen; ihr Privilegium läuft bis zum Jahre 1952.* 
In Preußen besteht neben der Reichsbank nur noch eine einzige Notenbank, 
die Frankfurter Bank. Während alle übrigen preußischen Privatnotenbanken ihr 
Notenrecht entweder durch freiwilligen Verzicht oder durch Nichterneuerung des 
Privilegiums bei dessen Ablauf seitens der Preußischen Regierung verloren haben, 
wurde das Notenrecht der Frankfurter Bank in Rücksicht auf die Konkurrenz der be 
nachbarten süddeutschen Notenbanken mit einjähriger Kündigungsfrist auf unbe- 
stimmte Zeit verlängert.* 
Die übrigen den Normativbestimmungen des Bankgefetzes unterworfenen fünf 
Privatnotenbanken find folgende: die Bayerische Notenbank in München, die Säch 
sische Bank zu Dresden, die Württembergische Notenbank zu Stuttgart, die Badische 
Bank zu Mannheim, die Bank für Süddeutschland zu Darmstadt.* 
Von ihnen haben sich namentlich die beiden erstgenannten einen verhältnismäßig 
geschlossenen Wirkungskreis zu erhalten gewußt und sich ein größeres Filialnetz ge 
schaffen, das jedoch durchweg auf ihr Landesterritorium beschränkt geblieben ist. 
Durch den Verzicht von 25 Privatnotenbanken hat das Notenkontingent der 
Reichsbank sich von 250 Millionen M allmählich auf 293,4 Millionen JL ver 
größert, während die Summe der Kontingente der Privatnotenbanken nur noch 
91,6 Millionen Jl beträgt. 2 
Wichtiger als dieser Zuwachs war für die Stellung der Reichsbank, daß sie 
alsbald ihre Filialen über ganz Deutschland ausdehnte. Wie stark außerhalb 
Preußens das Bedürfnis nach dem Anschluß an eine Zentralbank war, geht daraus 
hervor, daß bereits im Jahre 1875 aus diesen Gebieten, namentlich aus Sachsen, zahl 
reiche Wünsche an die Preußische Bank herantraten, welche auf die Errichtung von 
Filialen bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Bankverfassung gerichtet waren. 
Dasselbe Gesetz vom 27. März 1875, das die Preußische Regierung zum Abschlüsse 
des Vertrages über die Abtretung der Preußischen Bank ermächtigte, erteilte auch 
dieser Bank, welche bisher außerhalb Preußens nur in Elsaß-Lothringen und 
Bremen auf Grund besonderer Gesetze Zweiganstalten errichtet hatte, für die kurze 
Zeit, die sie noch als solche existierte, die ihr bisher nicht zustehende Befugnis, Zweig- 
anstalten im ganzen Reich zu errichten, und von dieser Befugnis wurde sofort 
Gebrauch gemacht, nicht nur für Sachsen, sondern auch für Hessen, Baden, Braun- 
schweig und Reuß ä. L. Nach dem 1. Januar 1876 kam das gesamte übrige Deutsch 
land hinzu. 
Von entscheidender Bedeutung für die Stellung der Reichsbank in der deutschen 
Bankverfassung ist jedoch der Umstand, daß die Privatnotenbanken ihrer ganzen Ge
	        

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Die Deutsche Kaliindustrie. E. S. Mittler & Sohn, 1929.
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