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Die Bodenreform im Lichte des humanistischen Sozialismus

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Bibliographic data

Contents: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Monograph

Identifikator:
182285363X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-215918
Document type:
Monograph
Author:
Cottier, Henry
Title:
La crise du petit commerce
Place of publication:
[Erscheinungsort nicht ermittelbar]
Publisher:
[Verlag nicht ermittelbar]
Year of publication:
1930
Scope:
XXI, 263 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus
  • Zweites Kapitel. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne
  • Drittes Kapitel. Das Wesen des Wirtschaftskampfes
  • Viertes Kapitel. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges
  • Fünftes Kapitel. Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Völker

Full text

108 
Die einzelnen Kampfmittel. 
nähme des Handelskrieges gegen die im englischen Kriegsgebiet betroffenen 
feindlichen Frachtschiffe zu führen. Auch innerhalb des Seekriegsgebietes 
würden fortan Handelsschiffe nicht ohne Warnung und Rettung der 
Menschenleben versenkt werden, es sei denn, daß sie fliehen oder Wider 
stand leisten. Damit hatte Deutschland auf den warnungs- und sicherungs 
losen Unterseebootkrieg gegenüber den Neutralen auch im Sperr 
gebiete bis auf weiteres verzichtet. 
Das Ergebnis der durch den Notenwechsel geklärten Rechtslage war, 
daß in der Zerstörung feindlicher oder neutraler Handelsschiffe ohne 
Warnung und ohne ausreichende, den Umständen entsprechende Sicherung 
der Passagiere und Mannschaft ein weiterer Punkt gelegen war, in dem 
der Unterseebootkrieg die Schranken des überlieferten Prisenrechts durch 
brach (abweichender Meinung Heilborn, Zeitschrift für Völkerrecht 
IX (1915) 44 und R e h m, ebenda 20). Nur die während des Widerstandes 
oder der Flucht des Handelsschiffes eintretende Gefährdung von 
P assagieren und Mannschaft muß auch nach Prisenrecht 
hingenommen werden. 
In den aufgezählten drei Punkten, der Unterlassung von Anhaltung 
und Durchsuchung, der Zerstörung anstatt Wegnahme und der Unter 
lassung der Sicherung von Passagieren und Mannschaft vor der Zer 
störung ist der Handelskrieg mittels des Unterseebootes während seiner 
ersten Periode vom 18. Februar 1915 bis zum 1. Februar 1917, am über 
lieferten Prisenrecht gemessen, als rechtswidrig zu bewerten und 
kann nur unter den Gesichtspunkt der Vergeltung gebracht werden. 
Aber auch diese Rechtfertigung versagt dann, wenn die Vergeltungs 
maßregeln derartig sind, daß sie sich nicht nur gegen den anderen Krieg- 
führenden, der Anlaß zur Vergeltung gegeben hat, sondern auch gegen 
N eutrale richten, wie es von den Vereinigten Staaten von Amerika 
in ihrer Note vom 23. Juli 1915 hervorgehoben wurde. Insoweit kann 
nur der von Deutschland angerufene N otstand infolge des Aus 
hungerungskrieges gegen die friedliche Bevölkerung geltend ge 
macht werden. 
Die zweite Periode des unbeschränkten Unterseebootkrieges wurde 
mit der österreichisch-ungarischen und mit der deutschen Note samt 
Denkschrift vom 31. Januar 1917 angekiindigt, nachdem das Friedens 
angebot der Mittelmächte vom 12. Dezember 1916 und die Friedens 
anregungen der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. Dezember 1916 
erfolglos geblieben waren. Die Mittelmächte erklärten, vom 1. Februar 1917 
an in geographisch umschriebenen Sperrgebieten um Großbritannien und 
Frankreich und im Mittelmeere jedem Seeverkehr ohne weiteres mit 
allen Waffen entgegenzutreten. Im Zustande der j Notwehr gegen den 
Aushungerungskrieg der Feinde“ warnten sie die neutralen Mächte, den 
mit Häfen der Sperrgebiete verkehrenden Schifien, Passagiere oder Waren
	        

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Der Wirtschaftskampf Der Völker Und Seine Internationale Regelung. Verlag von Ferdinand Enke, 1920.
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