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Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Monograph

Identifikator:
1014011027
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-25942
Document type:
Monograph
Author:
Prion, Willi http://d-nb.info/gnd/101278861
Title:
Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Julius Springer
Year of publication:
1936
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 240 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Business and Management Classics
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
D. Die Wirtschaftlichkeit
Collection:
Business and Management Classics

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)
  • Title page
  • Contents
  • A. Die Grundlagen
  • B. Die Menschen im Betrieb
  • C. Die Organisation
  • D. Die Wirtschaftlichkeit
  • Index

Full text

202 
Die Wirtschaftlichkeit. 
bestehenden Einrichtungen soll eine noch zweckmäßigere Abwicklung des Geschäftsganges und 
eine schärfere Überwachung erreicht werden. Und unter Kontrolle höherer Ordnung: Analyse, 
Berechnung und Kritik der Unternehmung als Einheit, sowie alle außerhalb der Unter 
nehmung liegenden Erscheinungen, die sie mittelbar oder unmittelbar berühren. Ein Hilfs 
mittel dieser Kontrolle ist insbesondere die Statistik (vgl. IV). 
Ein anderes Unterscheidungsmerkmal ist — wie schon erwähnt — der Zeit 
punkt, in dem die Kontrolle ausgeführt wird. Es gibt; 1. einmalige Kontrollen, z. B. 
im Falle einer Unterschlagung oder aus anderen Gründen angeordnet, die dann 
zumeist eine Bevision darstellen, 2. periodisch wiederkehrende Kontrollen, z.B. 
Bilanz- und andere Prüfungen, 3. laufende Kontrollen, z.B. die Anwesenheits 
kontrolle, Kontrolle durch die doppelte Buchführung u. a. Bei der zeitlichen 
Einteilung ist also zu beachten, wann die Kontrollen den Leistungen folgen und 
wie oft sie angewendet werden. 
Nach dem Umfang lassen sich Teil- oder Gesamtprüfungen unterscheiden; im 
ersten Fall erstreckt sich die Prüfung auf einen Teil des Betriebes (Lager, Kasse), 
im zweiten auf seine Gesamtheit. Teil- und Gesamtprüfungen können vollständig, 
d.h. lückenlos bis ins einzelne oder aber auf Grund von Stichproben durchgeführt 
werden; letztere kommen zumeist zur Anwendung. Nur in besonderen Fällen 
(z.B. Inventar) wird eine vollständige Prüfung von Teilen des Betriebes notwendig; 
dauernd würde sie den Betrieb zu sehr belasten, ohne daß der Erfolg dem Aufwand 
entspräche. Man begnügt sich daher auch bei der Prüfung des Jahresabschlusses 
und der Rechnungslegung mit der Untersuchung wichtiger oder willkürlich heraus 
gesuchter Teile (Stichproben). Diese Art der Prüfung will selbstverständlich ge 
lernt sein, damit nicht nur das Wichtige vom Unwichtigen geschieden, sondern 
auch aus der Prüfung selbst die bestmögliche Weiterführung erkannt wird. 
Endlich sind noch zu unterscheiden: Gesetzlich angeordnete und freiwillige 
Kontrollen. Neben diesen gibt es noch statutarische Kontrollen, d.h. durch Statut 
festgelegte, und erzwungene Kontrollen (meist durch den Kreditgeber). Ins 
besondere auf technischem Gebiet gibt es eine Reihe von gesetzlichen und polizei 
lichen Kontrollvorschriften. 
Zu den gesetzlich angeordneten Kontrollen gehört die Bilanzprüfung der Aktiengesell 
schaften durch einen sog. Wirtschaftsprüfer (geschaffen durch die Aktienreohtsnovelle 1931). 
Zweck dieser Prüfung ist, festzustellen, ob die Buchhaltung und die Bilanzaufstellung den 
kaufmännischen Gepflogenheiten und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Eine Kon 
trolle der Wirtschaftlichkeit ergibt sich durch die gesetzliche Bilanzprüfung nur insoweit, 
als die Bilanz als Anzeigemittel der Wirtschaftlichkeit angesehen werden kann (vgl. III, 4) und 
die Bilanzprüfung feststellen soll, ob das Instrument: Bilanz in Ordnung ist. Es ergibt sich 
weiter eine Kontrolle der die Bücher f ü hrenden Personen und auch der Leiter derünternehmung, 
indem nachgeprüft wird, ob nicht irgendwelche, gegen die Unternehmung gerichtete Handlungen 
vorgenommen wurden. 
Als weitere gesetzliche Kontrolle ist die Bücher- und Bilanzprüfung der Steuerbehörde zu 
erwähnen. Ihre Aufgabe ist zunächst nur die Nachprüfung der abgegebenen Steuererklärungen 
nach äußerlicher oder innerlicher Richtigkeit, nach Vollständigkeit und Übereinstimmung mit 
den steuerlichen Vorschriften. Ursprünglich wurde für jede Steuerart: Umsatzsteuer, Körper 
schafts- oder Einkommensteuer, Vermögenssteuer usw. eine besondere Prüfung durchgeführt; 
jetzt gibt es nur eine vereinheitlichte Prüfung für alle Steuerarten, die mitunter auch als 
Betriebsprüfung benannt wird. Diese Bezeichnung ist jedoch mißverständlich; nicht der Be 
trieb wird geprüft, sondern die ordentliche und vollständige Erfüllung der Steuerpflicht. Doch 
ist hier, ebenso wie auch bei der Bilanzprüfung durch Wirtschaftsprüfer, möglich, daß der 
Betriebsführer auf Mängel, Fehler und Verlustquellen aufmerksam gemacht und damit die 
Wirtschaftlichkeit seines Betriebes beobachtet und verbessert wird, zumal wenn dem Bilanz- 
und Steuerprüfer Erfahrungen aus anderen, gleichgearteten Betrieben zur Verfügung stehen. 
Besondere Bedeutung hat die Unterscheidung nach dem Gegenstand: es 
können Menschen, Dinge, Vorgänge und Verhältnisse in Wirtschaftsbetrieben 
kontrolliert werden. Der Mensch ist das wichtigste Glied des Betriebes, denn er 
leitet, gestaltet, führt aus und denkt; als Herr der Dinge, Vorgänge und Verhält 
nisse hat er auf deren Zustand und Entwicklung den größten Einfluß. Doch er ist
	        

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Der Wirtschaftsbetrieb Als Betrieb (Arbeit). Verlag von Julius Springer, 1936.
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