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Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

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Bibliographic data

fullscreen: Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

Monograph

Identifikator:
101440830X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-67861
Document type:
Monograph
Title:
Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Druck von W. & S. Loewenthal
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (25 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Ein sogenannter Steuerausgleich zwischen zwei Gemeinden widerspricht dem obersten Grundsatz der Selbstverwaltung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin
  • Title page
  • I. Allgemeines
  • II. Ein Ausgleich zwischen Gemeinden ist grundsätzlich für unzulässig zu erachten. Nur Steuerverteilung kann gefordert werden
  • III. Ein sogenannter Steuerausgleich zwischen zwei Gemeinden widerspricht dem obersten Grundsatz der Selbstverwaltung
  • IV. Der "wirtschaftliche Zusammenhang" mehrerer benachbarter Gemeinden bildet keinen Titel zu einem besonderen Ausgleich
  • V. Eine scharfe Sonderung zwischen Arbeiterwohngemeinde und Betriebsgemeinde im Sinne des § 53 KAG. besteht in Groß Berlin nicht
  • VI. Der Vergleich der "Leistungsfähigkeit "
  • VII. Die steuerliche Belastung der Vorortbewohner überschreitet nicht die normalen Grenzen
  • VIII. Die Höhe der Volksschullasten berechtigt keinesfalls zum Ausgleich

Full text

10 
/ 
III. Gin logenNintec Steuecgusgleich ;milchen ;mei Ge- 
meinSen miSerlpricht Sem oderlten GrunSlstz Sec Selblt- 
oermsllung. 
Wesentlicher Jnhalt des Grundsatzes der Selbstverwaltung ist, dah ! 
jede Korperschaft die-von ihr aufzubringenden Mittel nur fur ihre Zwecke ^ 
zu verwenden hat. Es entspricht dies dem in alien Selbstverwaltungs- 
gesetzen aufgestellten Satz, dah die Korperschaften (Stadte, Landgemeinden 
usw.) „Korperschaften zur Selbstverwaltung i h r e r Angelegenheiten bilden". ! 
Die Rechtfprechung hat stets festgehalten, dah der Begrifs „eigcner An 
gelegenheiten" eng ausznlegen ist. So ist an das Urteil des Oberver- 
waltungsgerichts Bd. 14 S. 77 zu erinnern, das die Hingabe von Geld 
fur Reisegelder der Wahlmanner ^u den Landtagswahlen fur nnznlassig 
erklart. Wenn die Gemeinde gezwungen ist, ihre Mittel fur fremde i 
Zwecke aufzuwendcn, so ist von einer Selbstverwaltung nicht mehr die ; 
Rede. Dah die gegenwartigen Abgaben der Kommunen an die hoheren 
Verbande (Provinzen, Kreise, Zweckverbande) keine Leistungen fur fremde 
Zwecke find, bedarf nicht der Hervorhebung. Soweit Staatszwecke in 
Betrachr kommen, kommen allerdings auch gegcnwartig Abgaben der Kom 
munen fur Zwecke vor, die man als fremde insofern bezeichnen kaun, als ! 
ihre Berwendung der Aufsicht und Verwaltung der Kommunen nicht ! 
unterstehen, sondern die Tatigkeit der Gemeinden bei ihnen ausschliehlich i 
im „Zahlen" besteht. Das find in erster Reihe die Kosten der Konig- 
lichen Polizeiverwaltung. Jedoch diese Staatseinrichtungcn find zum grohten 
Teil nur Einrichtungen/ die eigentlich Kommunaleinrichtungen sein 
k o n n t c n und sogar sein muhten und die der Staat sich nur aus 
Grunden der allgemeinen Staatspolitik vorbehalten hat. Die Kommune f 
tragt also tatsachlich nur Kosten, die fie auch tragen muhte, wenn der 
Ltaat die Einrichtung nicht getroffen hatte. Eine zweite Katcgorie von 
Einrichtungen find diejenigen, die staatliche Zwecke verfolgen, die die Ge 
meinde aber nicht aus eigenem Zltecht treffen und verwalten muh, sou- 
dern krast staatlichcr Delegation (Standesamter, Gewerbe- und Kanfmanns- 
gericht, Borbereitung der Parlamentswahlen, Staatssteuererhebung usw.). 
Auch dies verstoht, man mag liber die Aufburdnng von derartigen Staats- ! 
lasten auf die Kommunen denken wie man wolle, nicht gegen das Prinzip ^ 
der eigenen Finanzhoheit und Finanzverwaltung der Kommunen. Es 
entspricht vielmehr vollig der herrschenden, wenn auch nicht unbestrittenen 
Ansicht, dah mit Rucksicht auf die Stellung der Kommunen im Staat 
alle Gegenstande der Selbstverwaltung lediglich Staatsgeschafte find. An- ^ 
gclegenheitcn, die der Staat besorgen muhte, wenn er fie nicht den 
Selbstverwaltungskorperschaften zur Selbstverwaltung ubertragen hatte (vgl. 
Schoen, das Recht der Kommunalverbande Seite 7, Gareis Staatsrecht 
til Marquardsens Handbuch Seite 87, Ronne-Zorn, Preuh. Staatsrecht I 
S. 3 II, S. 361). "Die gefamten Staatsgeschafte, die der Kommnne uber 
tragen werden, werden also mit der Uebertragung ebenso cigene An 
gelegenheiten der Gemeinde, wie es die Angelegenheiten find, die nach 
der nattirlichen Stellung jeder Gebietskorperschaft als ihre eigenen An 
gelegenheiten von vornherein zu betrachten find, und die dafur zu machen- 
den Aufwendungen keine Verwendungcn fur fremde A n g e - 
l e g e n h e i t e. n. Ob die Einrichtung der Volksschulen nun zu der Klasse 
der wirklichen und eigcntlichen Staatsangelegenheiten gehort vder ob es 
sich uni Staatsangelegenheiten handelt, deren Einrichtung und Verwaltung 
— unter bent Vorbehalt umfanglicher Einwirkung und Aufsicht ^— der 
Staat den Gemeinden ubertragen hat, ist daher jedenfalls fur die Beant- 
wortuug der Frage gleichglutig, ob die Sorge fur die eigenen Schulen eine 
der Gemeinde obliegende eigene Last ist. Tatsachlich kaun das nicht be- 
zweifelt werden. Muh eine Gemeinde aber fur eine fremde Schule Opfec 
bringen, so leistet fie in der Tat fur etwas Fremdes Beitrcige und beforgt 
fremde Gemeindeangclcgenheiten. Wenn Ruhl, Preuh. Verwaltungsblatt 
Bd. 35, Seite 276 lediglich sagt, „solange es irgend m o g l i ch set", muhte der 
Gruudsatz aufrecht erhalten werden, dah alles, was der Burger an seine 
Gemeinde leistet, nur fur die Gemeindezwecke verwendet werden darf, 
so muh dies noch als viel zu eng bezeichnet werden. Es verstoht 
gegen den Geist der Selbstverwaltung, wenn eine Ge 
meinde gezwungen wird, etwas fur die Zwecke frem 
de r Gemeinden z u l e i st e n. Dah freiwillig stir zahlreichc der 
Gemeinde fremde Zwecke von wohlhabenden Gemeinden, namentlich 
wenn es sich um Beihilfe fur grohe Unglucksfalle usw. handelt, 
etwas geleistet wird, spricht nicht gegen das Prinzip. Es handelt sich 
bier um Ausnahmefalle und namentlich um vollig auf freiem Entschluh 
beruhcnde Leistungen. Wenn man aber in der Tat erst in einem Falle 
den Grundsatz durchbricht, dah die Gemeindegelder nicht fur fremde Ge 
meindezwecke bestimmt find, so wurde man zu den bedenklichsten Kon- 
sequenzen gelangen, indem dann nicht nur fur die Schullasten, sondern 
auch auf anderen, noch ferner liegenden Gebieten die Steuerkraft einer 
Gemeinde zugunsten fremder Gemeinden, selbst in den entferntesten Landes- 
teilen ausgenutzt werden konnte.*) Derartigen Bestrebungen, die dnrch 
Zustimmend auch Weihenborn — Tag 16. Juli 1914. Nr. 164 —, der tin 
uBrigcit den vergeblichen Versuch macht, den Nachweis zu erbringen, dah die Bildung 
von Ausgleichgemeinschaften die Selbstverwaltung unberLhrt lasse.
	        

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Denkschrift Über Die Berechtigung Eines Interkommunalen Lastenausgleichs in Wirtschaftlich Zusammenhängenden Gemeinden Insbesondere in Groß-Berlin. Druck von W. & S. Loewenthal, 1914.
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