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Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

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Bibliographic data

fullscreen: Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

Monograph

Identifikator:
101440830X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-67861
Document type:
Monograph
Title:
Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Druck von W. & S. Loewenthal
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (25 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Eine scharfe Sonderung zwischen Arbeiterwohngemeinde und Betriebsgemeinde im Sinne des § 53 KAG. besteht in Groß Berlin nicht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin
  • Title page
  • I. Allgemeines
  • II. Ein Ausgleich zwischen Gemeinden ist grundsätzlich für unzulässig zu erachten. Nur Steuerverteilung kann gefordert werden
  • III. Ein sogenannter Steuerausgleich zwischen zwei Gemeinden widerspricht dem obersten Grundsatz der Selbstverwaltung
  • IV. Der "wirtschaftliche Zusammenhang" mehrerer benachbarter Gemeinden bildet keinen Titel zu einem besonderen Ausgleich
  • V. Eine scharfe Sonderung zwischen Arbeiterwohngemeinde und Betriebsgemeinde im Sinne des § 53 KAG. besteht in Groß Berlin nicht
  • VI. Der Vergleich der "Leistungsfähigkeit "
  • VII. Die steuerliche Belastung der Vorortbewohner überschreitet nicht die normalen Grenzen
  • VIII. Die Höhe der Volksschullasten berechtigt keinesfalls zum Ausgleich

Full text

15 
Oberverwaltungsgericht verloren — so konnen einmal die Verhaltnisse 
der Vergangenheit fur die Zukunft nicht mahgebend sein; andererseits 
ist der § 53, line schon mehrfach angedeutet, in semen Einzelbestimmungeu 
ungerecht, Weil, wenigstens nach der Auslegung des Oberverwaltungs- 
gerichts, die klagende Gemeinde des Be Weises, dah die 
iffrBetter um der Betriebe willen in der Nachbarge- 
nteittde Wohnung genommen haben, fast enthoben ist, 
wahrend andererseits die in Anspruch genommene Ge 
nt e i n d e A it der Berechtigung fate Vorteile, fate der 
Wohnsitzgemeinde aus den Betrieb en in der Be - 
triebsgemeinde erwachsen, in ausreichender Weise geltend zu 
machen, stark beschrankt ist. Bei einer Ausdehnung des Prmzips 
des §53 KAG. kann aber dieses Moment der Vorteilsaus- 
gleichung unter keinen Umstanden ubersehen werden. Die breitere 
Grundlage, aus der bei dem Lastenausgleich oder wie wir gesehen haben, 
der Steuervertetlung ausgegangen werden soil, ersordert auch rate weitere 
Beviicksichtigung der grohen, durch Zahlen nicht vollig 
greifbaren Vorteile, die die b st lichen Bororte von dem 
Kern Groh Berlin — der Stadt Berlin selbst — in so 
weitem Mahe geniesten. 
VI. Dec vecgleich Sec „Lelltungsl8hjgkeit". 
Die Leistungsfahigkeit einer Gemeinde braucht nicht in volliger Er- 
schopsung aller Hilfsmittel zu bestehen. Sie ist stets dann vorhanden, 
wenn entweder die Gemeinde zwar ihre Aufgaben ausreichend erfullt, 
aber dies nur durch eine ubermiihige Anspannung der Steuerkraft ihrer 
Einwohner kann oder, wenn die Gemeinde, um ihre Einwohner nicht un- 
btUifl zu belasten, ihre Einrichtungen unvollkommen gestalten must E b e n s o 
sich er wie es ist, dah die se Boraussetzungen in zahl- 
reichen Or ten der preuhischen Monarchic, namentlich 
des O st ens*) vorliegen, ebenso sicher ist es, datz sie 
bei den Vororten Grotz Berlins nicht gegeben find. 
Sowohl was die Frage der hoheren ungerechten Belastung betrifst, wie die 
Frage der Unvollstandigkeit kommunaler Einrichtungen insolge eines Mangels 
an Mitteln, die beide durch Vergleiche mit den Verhaltnissen anderer Ge- 
meindewesen gemessen werden mogen, begehen die Bororte, um ihre Zwecke 
zu fordern, den grundlegenden Fehler, stets nur die Gemeinden des einheit- 
lichen Wirtschaftsgebietes Groh Berlins mit einander in Beziehung zu setzen. 
Das ware nur unter der Voraussetzung richtig, datz der Nachweis gelange', 
Berlin und die westlichen Bororte seien die Ursache an dem (tatsachlich nicht 
vorhandenen) wirtschaftlichen Niedergange. Dah die territoriale Zusammen- 
gchorigkeit kein spezifischer Grund der verschiedenen Schullasten ist, ist in der 
Neukollner Denkschrift aber selbst anerkannt, wenn sie sagt, dah die ortliche Ge- 
meinschaft lediglich einen gewissen Druck der offentlichen Meinung aus Ber- 
besserung der niedriger gehaltenen Einrichtungen hervorrust und datz die 
ortliche Gemeinschaft nicht ursachlich ist fur eine Ueberspannung der Steuer 
kraft und stir Aufwendnngen, die auherhalb der Gemeinschaft unterblieben 
waren. Wenn die steuerliche Leistungsfahigkeit eine Gemeinde zu Minder- 
ausgaben aus dem Gebiete der Schulen zwingt, so ist das eine allen Jndustrie- 
gemeinden eigene Erscheinung. Dah aber von einem unter das Normale 
gehenden „Tiesstand" der finanziellen Verhaltnisse der Bororte garnicht die 
Rede sein kann, dah vielmehr die Bororte sich im allgemeinen eines nor- 
malen Entwicklungsganges erfreuen, ist bereits Seite 14 hervorgehoben. 
Dieser Entwicklungsgang macht die Gemeinden des Ostens, Nordens und der 
Stadt Neukolln zweifellos nicht zu Rentnerstadten und Billenorten, sondern 
zu I n d u st r i e g e m e i n d e n. Bei einigen groheren Gemeinden ist die 
Entwicklung bereits zu einer gewissen Bolleiidung gebracht (Neukolln, Lichten- 
berg, Weihensee). Wenn ntan sich also nicht vollig falscher Schlusse schuldig 
machen will, bars die Leistungsfahigkeit der Gemeinden in dem oben an- 
gedeuteten Sinne nicht mit der Berlins oder gar eines Billenortes (Grune- 
wald, Dahlem) verglichen werden. Menu man ein richtiges Bild gewinnen 
will, so kann vielmehr die wirtschaftliche Lage der Jndustrie- 
orte um Berlin nur mit derLage von Jndustrieorten 
in der ganzen Monarchic verglichen werden. 
Die Lei st ungen der petitionierenden Borortge- 
meinden fur das Bolksschulwesen bewegen sich aus 
n o r m a l e r Basis. Ihre Einrichtungen find durchaus ausreichend und 
der Entwickelungsgang zeigt, dah selbst in den Orten, in deuen in einiger 
Hinsicht Besserung und Bervollkommnung moglich ist, mit dem allmahlichen 
Erftarken der wirtschaftlichen Kraft diese Bervollkommnung eintreten wird, 
wie dies in den erwahnten Jndustrieortcn deutlich zu ersehen ist. 
In dieser Hinsicht durften zunachst die folgenden Feststellungen uber 
die Leistungen aus dem Gebiete der Schulhygiene aus den tzaushaltsplanen 
fur 1913 orientieren, wobei wir uns nur aus die groheren, an der Petition 
beteiligtcn Gemeinden beschriinken, deren Bevolkerungszahl nach dem Stande 
vom 1. September 1918 beigefiigt ist: 
*) Zu bet Frage, ob hier die Mittel zur Beseitigung unbedingt in einer 
Staatsbeihilse zu suchen sind oder nicht vielmehr in einer gerechteren Heranziehung 
der Grundsteuer, kann hier nicht Stellung genommen werden.
	        

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Denkschrift Über Die Berechtigung Eines Interkommunalen Lastenausgleichs in Wirtschaftlich Zusammenhängenden Gemeinden Insbesondere in Groß-Berlin. Druck von W. & S. Loewenthal, 1914.
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