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Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

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Bibliographic data

fullscreen: Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

Monograph

Identifikator:
101440830X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-67861
Document type:
Monograph
Title:
Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Druck von W. & S. Loewenthal
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (25 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Die steuerliche Belastung der Vorortbewohner überschreitet nicht die normalen Grenzen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin
  • Title page
  • I. Allgemeines
  • II. Ein Ausgleich zwischen Gemeinden ist grundsätzlich für unzulässig zu erachten. Nur Steuerverteilung kann gefordert werden
  • III. Ein sogenannter Steuerausgleich zwischen zwei Gemeinden widerspricht dem obersten Grundsatz der Selbstverwaltung
  • IV. Der "wirtschaftliche Zusammenhang" mehrerer benachbarter Gemeinden bildet keinen Titel zu einem besonderen Ausgleich
  • V. Eine scharfe Sonderung zwischen Arbeiterwohngemeinde und Betriebsgemeinde im Sinne des § 53 KAG. besteht in Groß Berlin nicht
  • VI. Der Vergleich der "Leistungsfähigkeit "
  • VII. Die steuerliche Belastung der Vorortbewohner überschreitet nicht die normalen Grenzen
  • VIII. Die Höhe der Volksschullasten berechtigt keinesfalls zum Ausgleich

Full text

IS 
TIL Die steuerliche Belultung Ser vorortbemolinec uber- 
lchreitet nicht Lie normalen Gcen;en. 
Dah die Einkommensteuerlast unter den Gemeinden Groh Berlins, wenn 
man von diesem engen Gebiet ausgeht, keinen Anlah zu einer besonderen 
Mahnahme bietet, bedarf keiner Ausfuhrung. Fur das Iahr 1914 
i ft j a charakteristijcherweise Charlottenburg und Wil- 
mersdorf auf 110 pCt. heraufgegangen, wahrend Neu 
kolln und Lichtenberg bei 100 p C t. stehen geblieben 
s i n b. Dah eg etwa eine Forderung der Gerechtigkeit ware, dah in den 
Gemeinden mit minderbegliterter Bevolkerung ein geringerer Zuschlags- 
satz zu erheben set, als in ben reicheren Gemeinden, ist unrichtig. In Frage 
konnte vielleicht kommen, ob eine Gemeinde mit Rucksicht auf ihre sinan- 
ziellen Bedlirfnisse die fingierten Normalsteuersatze mit Zuschlagen belegen 
muh und die andere nicEjt. Dies spielt aber in den Groh-Berliner Gemeinden 
kaum eine Nolle. Es ist aber durchaus nicht durchschlagend, wenn die Vor- 
orte meinen, dah schon jede hohere Anspannung der Einkommensteuerkraft 
ihrer Bewohner einen Anlah zum Ausgleich gebe. Es ware nur dann der 
Fall, wenn eine solche Anspannung der Steuer zur Ueberburdung flihren 
wurde. Dah bei 100 pCt. Zuschlag zu der Einkommen- 
steuer stehen geblieben werden muh, und eine Mehr- 
leistung eine Ueberburdung darstelle, ist aber unter 
keiner Bedingung anzunehmen. Hier gibt auch wiederum nicht 
ein Vergleich mit anderen Berliner Vororten und besonders begiinstigten 
anderen Gemeinden ein richtiges Bild, sondern nur ein Ueberblick liber die 
steuerliche Belastung der Gemeindeangehorigen in ganz Preuhen. Fur 1908, 
1909 und 1910 find als Durchschnittsjatze der Steuerzuschlage in Preuhen 
berechnet Worden (Wilms in der kommunalen Rundschau Band 3 Seite 572) 
1908 1909 1910 
In 29 Grohstadten ohne Altona 157 pCt. 166,gpCt. 171,gpCt. 
In 30 Stadten von 50 000 bis 
100000 Einwohnern . . . 176,z - 185,« - 189,7 - 
Fiir 1911 bis 1918 ist sicherlich eine Steigerung anzunehmen. Die 
steuerliche Lage der Einwohner der Berliner Vororte mit ganz wenigen Aus- 
nahmen, wie zum Beispiel Reinickendorf, dessen Notlage vielleicht nicht 
zu leugnen ist, ist hinsichtlich der Einkommensteuer nicht nur normal, sondern 
geradezu glanzend. Wenn nun eingewendet wird, es konnten die Ein- 
kommensteuerzuschlage nicht erhoht werden, Weil dann eine Abwanderung zu 
befiirchten set, so kann dieses spezielle Groh Berliner kommunalpolitische 
Moment vollkommen gewiirdigt werden, solange es sich nicht darum handelt, 
eine gesetzgeberische Mahnahme herbeizufiihren. Was aus rein 
ortlichen Erwagungen gegenwartig nicht tunlich ist, wird binnen kurzem 
moglich sein, sobald die durch den Verband Groh Berlin entstehenden Aus- 
gaben (Waldkauf) und die Einschrankung der staatlichen Kontrolle bei Ueber- 
schreitung des Normalzuschlages uberall ein Ueberschreiten der 100 PCt. notig 
und moglich machen werden. Da beispielsweise nach dem Zweckverband- 
gesetz die Fehlbetrage fur die Regel nach dem Gesamtsteuersoll verteilt 
werden, so wird die Anteilnahme der sogenannten ostlichen Gemeinden gegen- 
uber der gewaltigen Jnansprnchnahme Berlins und der westlichen Vororte 
ganz zurlicktreten. Es ist daher, wie die Verhaltnisse liegen, anzunehmen, 
dah die anderweiten Mehrausgaben gerade der petitionierenden Gemeinden 
bei verstandiger Finanzgebahrung sich nicht in dem Mahe steigern werden, 
als die Gemeinde ihre Einkommensteuerzuschlage zu erhohen in der Lage 
sein wird. 
Was die Grund- und Gebaudesteuer betrifft, so stellen sich 
die Durchschnittszahlen: 
1908 1909 1910 
in 29 Grohstadten 203,g pCt. 214 pCt. 212,g pCt. 
in 30 Stadten von 50 000 bis 
100 000 Einwohnern. . . 213,2 - 228,5 - 226,e - 
Die Gewerbesteuer verteilt sich wie folgt: 
1908 1909 1910 
in 29 Grohstadten 184,7 pCt. 214,1 pCt. 215,3 pCt. 
in 30 Stadten von 60 000 bis 
100 000 Einwohnern . . . 233,7 - 263 - 283,s - 
Aus Tabelle Anhang II6 ergibt sich, dah die Fiihrerin im Streite 
der ostlichen Vororte gegen Berlin: Neukolln mit 212 pCt. (fur 1910) 
auch hier unter dem Staatsdurchschnitt steht, Lichtenberg (262 pCt.) nur 
wenig liber ihm. Um die Steuerlast der Vororte und Berlins vergleichen 
zu konnen, mlissen aber, da hier liberall statt der Steuerzuschlage ein Promille- 
satz des gemeinen Wertes erhoben wird, (auch deni Wunsche der ostlichen 
Vororte entsprechend) die Promillezahlen verglichen werden. Es ergibt sich 
dann, moge auch hinsichtlich der Prozentsatze fur Zuschlage zur staatlich ver- 
anlagten Grund- und Gebaudesteuer es den Anschein haben, als wenn die 
Vororte liber dem Staatsdurchschnitt stehen, dah hinsichtlich der Belastung des 
Grundbesitzes mit der G r u n d w e r t st e u e r die Vororte durchaus nicht oder 
(wenn liberhaupt) so doch nicht wesentlich starker als beispielsweise Berlin 
die Steuerkraft ihrer Grundbesitzer angespannt haben.*) Es gilt hier dasselbe, 
was von der Einkommensteuer gesagt ist: ein Grund st lick gleichen 
Wertes kann in der armen Genreinde mit demselben 
*) Neukolln ist auf 3 pro Mille fiir 1914 stehen geblieben.
	        

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Denkschrift Über Die Berechtigung Eines Interkommunalen Lastenausgleichs in Wirtschaftlich Zusammenhängenden Gemeinden Insbesondere in Groß-Berlin. Druck von W. & S. Loewenthal, 1914.
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