Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

Monograph

Identifikator:
101440830X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-67861
Document type:
Monograph
Title:
Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Druck von W. & S. Loewenthal
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (25 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Die steuerliche Belastung der Vorortbewohner überschreitet nicht die normalen Grenzen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin
  • Title page
  • I. Allgemeines
  • II. Ein Ausgleich zwischen Gemeinden ist grundsätzlich für unzulässig zu erachten. Nur Steuerverteilung kann gefordert werden
  • III. Ein sogenannter Steuerausgleich zwischen zwei Gemeinden widerspricht dem obersten Grundsatz der Selbstverwaltung
  • IV. Der "wirtschaftliche Zusammenhang" mehrerer benachbarter Gemeinden bildet keinen Titel zu einem besonderen Ausgleich
  • V. Eine scharfe Sonderung zwischen Arbeiterwohngemeinde und Betriebsgemeinde im Sinne des § 53 KAG. besteht in Groß Berlin nicht
  • VI. Der Vergleich der "Leistungsfähigkeit "
  • VII. Die steuerliche Belastung der Vorortbewohner überschreitet nicht die normalen Grenzen
  • VIII. Die Höhe der Volksschullasten berechtigt keinesfalls zum Ausgleich

Full text

19 
Promillesatz herangezogen werden wie in den wohl - 
habenden. Wenn hinsichtlich der unbebauten Grundstucke eine Differenz 
besteht, so ist diese dadurch erklarlich, dah eben hier bei den Vororten Griinde 
der Kommunalpolitik mahgebend find. Die Grundbesitzer sollen bauen 
und sollen sur den Znzug von Berlin her Raum schaffen. 
Aber selbst eine erhebliche Mehrbelastung des Grund- 
besitzes in den Vororten kann nach Lage der Cache nicht als unberech- 
t i g t angesehen werden. 
Anders als bei der E i n k o m m e n steuer tritt bei den Real steuern, 
unter diesen vorzugsweise bei den Grund- und Gebaudesteuern, das allgemein 
kommunalsteuerliche Prinzip der Besteuerung nach Leistnng und Gegenleistung 
bedeutend in die Erscheinung. Die Leistung, die eine steuerliche Gegenleistung 
erfordert, mag nun im Stadtkern vor allem mit der Strahenpslege, Bewasse- 
rung und Entwasserung, Beleuchtung usw. (alles Dinge, die dem Grundbesitz 
unmittelbar zngute kommen) erschopft sein. Ganz anders liegt es in den 
Vororten der Grohstadte. Der Grundbesitz hat hier semen Wert als Bau- 
land — er mag gering sein, ist aber immer noch das Vielfache des Wertes 
als Wiesen- oder Ackerland — durch den Zuzug der armeren Bevolkerung 
nicht anders erhalten, wie der Grundbesitz der westlichen Vororte durch den 
Zuzug Wohlhabender. Dah der Grundbesitz die Gegenleistung 
dafur, dah sein Wert durch Arbeiteransiedelung uber- 
haupt erst geschassen ist, tragen muh, ist einleuchtend. 
Die Belastung, die aus ihm liegt, mindert den Wert des Grundbesitzes. 
Die Minderung ist aber eine ganz gerechtfertigte. Dah die Belastung 
keine unertragliche ist, wird am besten dadurch bewiesen, dah trotz des 
grohen Angebotes an Bauland in Groh Berlin der Umsatz des Landes 
auch in den ostlichen Vororten durchaus nicht stillsteht und eine hier lang- 
samere, dort schnellere bauliche Entwickelung vor sich geht, soweit nicht wirt- 
schaftliche Krisen die Bautatigkeit liberal! einengen. Wenn Schiele in seiner 
Schrift: „Die Schullasten und die Verodung des Landes, Preuhische Jahr- 
bucher Band 151 Seite 239ff." es besonders tadelt, dah von einer gemein- 
nutzigen Genossenschaft vor der Ansiedelungsgenehmigung fur 40 Arbeiter- 
familien die Hiuterlegung von 50 000 M fur die Schule verlangt Worden 
sei (in Sachsen), so ist das fur den einzelnen Fall, in dem mit dem Erwerb 
des Landes kein Gewinn beabsichtigt wurde und die Mehrbelastung des Grund 
und Bodens sich unmittelbar auf die anzusiedelnde Arbeiterbevolkerung durch 
Abwalzung ubertragt, vielleicht richtig. In grohstadtischen Vor 
orten aber, in denen die Schullast lediglich das Gegenstuck des Ge- 
winnes durch den Zuzug von Mietern ist, ist es durchaus berechtigt, dah die 
Grundeigentumer vorzugsweise diese Last mittragen. Bei der Beratung 
der Petition der groheren Landgemeinden in der Unterrichtskommission 
(Abgeordnetenhaus, 21. Leqislaturperiode Session V) hat denn auch der 
Regierungsvertreter ausdriicklich betont, dah der Artikel 39 der Ausfuhrungs- 
anweisung zum KAG., der sich fur die Verteilung der Steuerarten dahin 
ausspricht, es seien die Schullasten vorzugsweise von den Ein- 
kommensteuern zu decken, durchaus nicht so zu verstehen sei, dah die 
anderen Steuern dafur nicht herangezogen werden durften. In der Tat sagt 
ja auch dieselbe Ausfuhrungsanweisung Art. § 39 unter cl, dah die „vor- 
stehenden allgemeinen Gesichtspunkte nicht die ausschliehliche Richtschnur fur die 
Verteilung des Steuerbedarfs bilden". Fur die Groh Berliner Jndustrieorte 
muh man noch weiter gehen. Hier ist auch der Grundsatz, dah die Schul 
lasten auch nur vorzugsweise von der Einkommensteuer zu decken 
seien, nicht berechtigt. Es kann selbstverstandlich auch nicht eingewendet werden, 
dah die jetzigen Trciger der Grundbelastung nicht identisch mit denjenigen 
find, die den ursprunglichen Spekulationsgewinn eingesteckt haben. An der 
Richtigkeit des Prinzips andert das sicher nichts, wenn die Erwerber aus 
zweiter und folgender Hand unrichtig kalkuliert haben. Der Grund und 
Boden hatte eben als Bauland keinen hoheren Wert, als er sich stellen konnte, 
wenn berucksichtigt wurde, dah seine bauliche Berwertbarkeit nur zur Ansiedlung 
vorzugsweise von Angehorigen der armeren Bevolkerungsklassen dienen kann. 
Diesem Prinzip entspricht auch die teilweise hohe Belastung des unbebauten 
Gelandes. Dieses steht der Spekulation noch ofsen. Die Chance eines 
spateren hoheren Gewinnes wird hier mit Recht be 
sonders b e st e u e r t. Sicherlich wurdcn auch durch die Hohe der Bau- 
platzbelastung die Einwohner der Vororte zum wenigsten belastet. 
Fur die ursprunglichen Besitzer bildet die Steuer nur die gerechte Vorschuh- 
abgabe auf den Wertzuwachs durch die werdende Baureife, im ubrigen aber, 
soweit die Spekulation sich schon der Terrains bemachtigt hat, handelt es 
sich zum grohen Teil um Terraingesellschaften, die anderwarts domizilieren 
und an deren Schonung die besteuernde Gemeinde nicht interessiert ist. 
Dah irgend einer der ostlichen Vororte und seiner Grundbesitzer von 
der Entwickelung der Gemeinden zu Jndustrieorten uberrascht Worden ware, 
ist vollig ausgeschlossen. Die getrost zugegebene Tatsache, dah der Grund 
besitz in den Jndustrievororten, ebenso wie in Berlin, namentlich gegenwartig, 
nicht auf Rosen gebettet ist, mag alle miiglichen Mahregeln zur Sanierung 
wunschenswert erscheinen lassen. Eine Entlastung des vorortlichen Grund 
besitzes auf Kostcn Berlins und der westlichen Vororte kann keinesfalls 
berechtigt erscheinen. 
Was die Gewerbesteuer anbetrifft, so ist einmal die Belastung 
geringer als im Durchschnitt der preuhischen Stadte. Im ubrigen gilt ahn- 
liches wie fur die Grund- und Gebaudesteuer. Das Kleingewerbe — insbesondere 
der Kleinhandel mit Lebensmitteln und sonstigen Bedurfnissen des taglichen
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Denkschrift Über Die Berechtigung Eines Interkommunalen Lastenausgleichs in Wirtschaftlich Zusammenhängenden Gemeinden Insbesondere in Groß-Berlin. Druck von W. & S. Loewenthal, 1914.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.