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Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

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Bibliographic data

fullscreen: Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

Monograph

Identifikator:
101440830X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-67861
Document type:
Monograph
Title:
Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Druck von W. & S. Loewenthal
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (25 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Allgemeines
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin
  • Title page
  • I. Allgemeines
  • II. Ein Ausgleich zwischen Gemeinden ist grundsätzlich für unzulässig zu erachten. Nur Steuerverteilung kann gefordert werden
  • III. Ein sogenannter Steuerausgleich zwischen zwei Gemeinden widerspricht dem obersten Grundsatz der Selbstverwaltung
  • IV. Der "wirtschaftliche Zusammenhang" mehrerer benachbarter Gemeinden bildet keinen Titel zu einem besonderen Ausgleich
  • V. Eine scharfe Sonderung zwischen Arbeiterwohngemeinde und Betriebsgemeinde im Sinne des § 53 KAG. besteht in Groß Berlin nicht
  • VI. Der Vergleich der "Leistungsfähigkeit "
  • VII. Die steuerliche Belastung der Vorortbewohner überschreitet nicht die normalen Grenzen
  • VIII. Die Höhe der Volksschullasten berechtigt keinesfalls zum Ausgleich

Full text

ilebet Lie Becechtigung eines interkommunslen Lsstensusgleichs in mirtlchsstlich 
zulnmmenWngenLen GemeinLen insbesonLere in Grotz Berlin. 
I. Kllgemeines. 
Das Bemuhen eines Teiles der Vororte Berlins, sur sich eine Ent- 
lastung von kommunalen Ausgaben aus Kosten Berlins und der wohl- 
habenderen Gemeinden herbeizufuhren, ist lediglich ein Teil der Bestrebungen, 
die seit Jahren schon die Oesfentlichkeit beschaftigen und ans eine Berminde- 
rung der Lasten der einzelnen Kommunen von den Kosten des Bolksschul- 
wesens hinzielen. 
Schon bei Gelegenheit der Beratung des Lehrerbesoldungsgesetzes hatte 
der Abgeordnete Freiherr von Zedlitz beantragt, die Lehrerbesoldungen, d. h. das 
Grundgehalt und die Alterszulagen an den Volksschulen durch Besoldungs- 
kassen auszubringen und zu zahlen, die fur jede Provinz errichtet werden 
sollten. Berlin sollte der Kasse der Provinz Brandenburg angegliedert werden. 
Die Gesamtheit der Schulverbande sollte 54 pCt. des Gesamtbedarfs der 
Lehrerbesoldung im Staate tragen, der Rest sollte aus der Staatskasse gedeckt 
werden. Die Verteilung der von der Gesamtheit der Schulverbande aus- 
zubringenden Summe aus die Besoldungskassen sollte nach Mahgabe des Auf- 
kommens an Einkommen- und Erganzungssteuer innerhalb jedes Kassenbezirks 
erfolgen, ebenso die Verteilung der Beitrage aus die Schulverbande des 
Kassenbezirks. Der Antrag wurde seinerzeit abgelehnt. 
Die Frage der Volksschullastenverteilung und zwar diesmal mit Beruck- 
sichtigung Grotz Berlins, war dann wieder Gegenstand der parlamentarischen 
Erorterung bei der Beratung des Zweckverbandgesetzes fur 
Grotz Berlin?) Es lagen damals Petitionen von Neukolln, Lichten- 
berg und anderen vor, die die Uebernahme der Schullasten aus den Verband, 
jedenfalls aber die Schaffung eines Ausgleichsverbandes hinsichtlich der Schul 
lasten fur den grotzten Teil des Verbandsgebietes bezweckten. 
Diesen Bestrebunaen der Grotz Berliner Gemeinden trug der Entwurs 
zn einer Novelle zum Kommunalabgabengesetz, der im Vorjahre den Kommunen 
zur Aeuherung zugegangen war, in seinem § 53a Rechnung. Dieser hatte 
den solgenden Wortlaut: 
§ 53a. 
Wenn Gemeinden, die in Ansehung der Verkehrs- und Geschafts- 
beziehungen ihrer Einwohnerschast ein einheitliches Wirtschaftsgebiet 
bilden, insofern erhebliche Verschiedenheit der Leistungsfahigkeit auf- 
weisen, als in einer oder mehreren von ihnen das der Gemeinde- 
besteuerung zugrunde gelegte Steuersoll, aus den Kops der Einwohner 
berechnet, autzergewohnliche Unterschiede gegenuber allen oder einem 
Teile der anderen ergibt, so ist der Regierungsprasident, bei Beteiligung 
der Stadt Berlin der Oberprasident berechtigt, sie zur gemeinsamen 
Ausbringung eines Teiles der Volksschullasten zu einem A u s g l e i ch s- 
verbande zusammenzulegen. Gegen die Zusammenlegung ist binnen 
zwei Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat, bei Beteiligung der 
Stadt Berlin an den Minister des Jnnern und der geistlichen und 
Unterrichtsangelegenheiten zulassig. 
Der Ausgleichsbetrag, der ein Viertel des nach dem Durchschnitt 
der letzten drei Rechnungsjahre berechneten Gesamtbedarfs stir die 
Zwecke des offentlichen Volksschulwesens in dem Ausgleichsverbande 
nicht ubersteigen darf, wird durch den Regierungs- bezw. Oberprasidenten 
im ganzen festgesetzt nach dem Matzstabe des der Gemeindebesteuerung 
zugrunde gelegten Steuersolls unter entsprechender Anwendung der 
§§ 7, 25 Kreis- und Provinzialabgabengesetz vom 23. April 1906 
(Gesetzsammlung S. 159), von den einzelnen Gemeinden des Verbandes 
eingefordert und zu ihren Gunsten nach dem Matzstabe der Zahl der 
Volksschulkinder unterverteilt. 
Gegen die Festsetzung, Erhebung und Unterverteilung ist binnen 
zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse, im Falle der Be 
teiligung der Stadt Berlin bei dem Oberverwaltungsgericht zulassig. 
*) Vergl. stenographische Berichte des Abgeordnetenhauses 21. Legislatur- 
periode, IV. Session, S. 1514 ff.
	        

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Denkschrift Über Die Berechtigung Eines Interkommunalen Lastenausgleichs in Wirtschaftlich Zusammenhängenden Gemeinden Insbesondere in Groß-Berlin. Druck von W. & S. Loewenthal, 1914.
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