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Aktive Währungspolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Aktive Währungspolitik

Monograph

Identifikator:
1015587658
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-32066
Document type:
Monograph
Author:
Frankfurth, Ernst http://d-nb.info/gnd/125271093
Gesell, Silvio http://d-nb.info/gnd/118538934
Title:
Aktive Währungspolitik
Edition:
2. Auflage
Place of publication:
Erfurt
Publisher:
Freiland-Freigeld-Verlag
Year of publication:
1921
Scope:
1 Online-Ressource (80 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Währungstechnische Vorschläge für die Sicherung der nationalen und internationalen Währung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Aktive Währungspolitik
  • Title page
  • Contents
  • Der sogenannte Wert und die Währungspolitik
  • Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Geldes
  • Der Bedarf an Geld
  • Das Maß des Geldbedarfes
  • Wie man den Geldbedarf nicht mehr messen soll
  • Der Rückfluß der Banknoten - eine Notwendigkeit der Stückelung und der industriellen Brauchbarkeit des Goldes
  • Der Goldbestand der Emissionsbanken kein Maß der Notenausgabe
  • Privat- und volkswirtschaftliche Bedeutung der Preisschwankungen
  • Währungstechnische Vorschläge für die Sicherung der nationalen und internationalen Währung
  • Internationale Währungsverständigung
  • Ausblick
  • Die Geldtheorie zur aktiven Währungspolitik

Full text

61 
Das Reichsgeldamt. 
hergeben muß (die Preise), um sich das Geld zu diesen Steuern zu ver 
schaffen — das bestimmt die Emissionsbank. Die vom Geldamt ausgeschriebene 
Währungssteuer (der Steuererlaß) wird dagegen den ausgesprochenen Zweck 
verfolgen, das Budgetrecht gegen solche Eingriffe zu schützen, indem sie dem 
nominellen Betrag der Steuern den materiellen Inhalt (Waren) gibt, den 
sie nach Absicht der Volksvertretung auch haben sollen. 
Wird das Geldamt befugt, durch Steuerablässe uud Steuerzuschlägc 
für währungstechnische Zwecke Geld auszugeben und Geld einzuziehen, so 
wird das allein genügen, das Vertrauen des Handels in die Währung zu 
befestigen — und dieses Vertrauen ist wiederum die Hauptstütze der Währung. 
Aal der Handel keine absolute Sicherheit gegen eine Baisse, liegt eine Baisse 
überhaupt noch innerhalb der Grenzen der Möglichkeiten, so genügt diese 
Möglichkeit an und für sich (dies kann nicht oft genug wiederholt werden), 
um den Umlauf des Geldes zum Stocken zu bringen. Und ein verlang 
samter Geldumlauf bedeutet an sich schon eine Baisse. Die Möglichkeit 
einer Baisse erzeugt die Baisse. Ist dagegen das Geldamt so schwer bewaffnet, 
daß es unter allen Umständen das Heft in der Hand behält, so wird die Sicher 
heit vor der Baisse regelmäßigen Geldumlauf zur Folge haben, und so lange 
der Geldumlauf regelmäßig ist, kann kein plötzlicher Preissturz eintreten. 
Krisen und Panik werden vermieden, und darum wird auch das Geldamt 
kaum jemals in die Lage kommen, von seiner Waffe (der Währungssteuer) 
Gebrauch zu machen. Dem bewaffneten Volk bietet sich am seltensten Ge 
legenheit, Gebrauch von der Waffe zu machen,- die bloße Existenz der Waffe 
bürgt für den Friedens. 
Am besten wird es sein, daß dem Reichsgeldamt die Wahl unter diesen 
drei verschiedenen Methoden freigestellt werde. Hauptsache ist: Der Handel 
darf keinen Zweifel haben, daß das Reichsgeldamt den Markt unter allen 
Umständen vor Hausse und Baisse schützen kann, daß jedermann die Be 
waffnung des Geldamtes für ausreichend hält, um den Kampf mit den 
sogen. Konjunkturen mit Siegessicherheit aufnehmen zu können. Je größer 
das Vertrauen des Handels in die Währung ist, um so regelmäßiger ist 
der Geldumlauf, und je regelmäßiger der Geldumlauf, um so seltener wird 
das Geldamt von seinen Waffen Gebrauch machen müssen. 
Das Relchsgeldamt wird somit mit der Aufgabe betraut, den Geldum 
lauf den Warenpreisen in der Weise anzupassen, daß es Geld ausgibt, so 
lange die Preise fallen, und umgekehrt Geld einzieht, solange die Preise 
steigen, um auf diese Weise feste Preise, d. h. Währung zu erzielen. Zu dem 
Zweck wird das Reichsgeldamt befugt: 
1. Geld in jeder nur durch den Zweck begrenzten, sonst unbe 
schränkten Menge durch Wechseldiskont in den Verkehr 311 bringen, und um 
gekehrt den Diskont nach Bedarf zu verweigern und durch Inkasso der fällig 
werdenden Wechsel Geld in unbeschränkter Menge einzuziehen und zu vernichten. 
2. Geld durch Steuererlaß in unbeschränkter Menge in den Verkehr zu 
bringen und umgekehrt durch Stcuerzuschläge Geld in unbeschränkter Menge 
dein Verkehr zu entziehen. 
i) Ob das wahr ist? 1909 waren viele dieser Meinung.
	        

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Aktive Währungspolitik. Freiland-Freigeld-Verlag, 1921.
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