Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

78 Bermögcnszuwachsstcuergesctz. § .1. 
auch nur steuerlich als Alleineigentümer des Gesamtgutes anzusehen, sondern 
bleibt das Gesamtgut gemeinschastliches Vermögen der Gesamtgutsberechtigten, 
und jedem der letzteren ist derjenige Älnteil hiervon zuzurechnen, der auf ihn 
entfallen wäre, wenn das Gesamtgut am Stichtage unter die am Gesamtgut 
beteiligten Personen aufgeteilt wäre (Gutachten des RFH. v. 9. April 1919, 
Samml. I B 51; pr. OBG. in St. 17 S. 382, 388, ferner 8. Juni und 
7. Dez. 1918 — B XI a 3 und B XI c8, 8. Febr. und 8. März 1919 — 
K XI b 34 und K XI a 27). Einen entgegengesetzten Standpunkt hat der 
bad. BGH. (Ztschr. für bad. Verwaltung 47 S. 82; 50 S. 38) eingenommen. Die hier 
vertretene Ansicht des bad. VGH. ist in dem erwähnten Gutachten vom RFH. 
verworfen. Für das VZAG. ist die Frage i. S. dieses Gutachtens entschieden 
durch § 4 Abs. 2 Satz 2 dieses Ges., ebenso jetzt allgemein durch § 80 Abs. 2 RAO. 
e) Sonstige Fälle des Eigentums zur gesamten Hand. Der gemäß 
§ 4, 5 VZAG. auch für die VZA. anzuwendende, dem § 5 Abs. 2 WBG. wörtlich 
gleichlautende § 4 Abs. 2 BSt.G. bestimmt: 
„Das Betriebsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer an 
deren Erwerbsgesellschaft, bei welcher der Gesellschafter als Unternehmer (Mit 
unternehmer) des Betriebes anzusehen ist, wird den einzelnen Teilhabern nach 
dem Verhältnis ihres Anteils zugerechnet." 
ft) Er bezieht sich also nur aus „Erwerbs"gesellschaften, d. h. Gesell 
schaften, deren alleiniger oder hauptsächlicher Zweck in Erwerbsgeschästen 
besteht. „Erwerbsgeschäfte" sind nun alle berufsmäßig auf Erwerb gerichtete 
Tätigkeiten (vgl. BGB. v. RG.Räten Anm. 4 zu § 855). Aber der § 4 Abs. 2 
BSt.G. setzt das Vorhandensein von „Betriebsvermögen" voraus, und 
solches ist nach § 2 Ziff. 2 nur beim Betriebe von Land- oder Forstwirtschaft, 
Bergbau oder Gewerbe vorhanden. 
ß) Der § 4 Abs. 2 BSt.G. bezieht sich ferner nur auf diejenigen — gemäß 
Buchstabe a Land- oder Forstwirtschaft, Bergbau oder Gewerbe betreibenden — 
Erwerbsgesellschaften, bei denen der oder die Gesellschafter (nicht die Gesetz 
schaft als solche) als Unternehmer des Betriebs anzusehen sind. Ob dies der 
Fall ist, richtet sich lediglich nach der bürgerlich-rechtlichen Rechtsform der Ge 
sellschaft, nicht, wie in der analogen Bestimmung des § 5 Ziss. 3 Pr. Erg.St.G. 
nach der landessteuerlichen Behandlung der Gesellschaftsform. Erwerbsgesell 
schaften, bei denen nicht die Gesellschafter, sondern die ihnen als selbständiges 
Rechtssubjekt gegenüberstehende Gesellschaft als solche als Unternehmer des 
Betriebes anzusehen ist, sind lediglich die Aktiengesellschaften, Kommandit 
gesellschaften auf Aktien, Berggewerkschnften des alten und neuen Rechts, Gesell 
schaften mit beschränkter Haftung und eingetragene Genossenschaften. Be 
züglich der eingetragenen Genossenschaften ist jedoch die Ansicht vertreten, daß 
bei solchen mit unbeschränkter Nachschußpflicht nicht die Genossenschaft als solche, 
sondern, wie bei der offenen Handelsgesellschaft und der einfachen Kommandit 
gesellschaft, die Gesamtheit der Gesellschafter als Unternehmer des Betriebes 
anzusehen sei. Diese von Fuisting verfochtene Ansicht ist von mir in Fuisting- 
Strutz Eink.St.G. Anm. 13 X I zu §2 widerlegt worden. Für das BSt.G. 
und VZAG. ergibt sich schon e contrario ans § 6 Ziff. 3 BSt.G., wo „Geschäfts 
guthaben bei Genossenschaften" schlechthin als Kapitalvermögen bezeichnet 
werden, daß zwischen den einzelnen Arten der eingetragenen Genossenschaften 
kein Unterschied zu machen ist. 
y) Den Anlaß zu der besonderen Bestimmung des § 4 Abs. 2 BSt.G. und 
§ 5 Abs. 2 WBG. bot der Umstand, daß den Gesellschaftern der dort bezeichneten 
Arten von Erwerbsgesellschaften Eigentum zur gesamten Hand an dem Betriebs 
vermögen der Gesellschaft zusteht; d. h. „die Gesellschafter sind Träger der Rechte
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.