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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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8f> 
BcrmögenszuwachSstcuergesetz. g 3. 
a. fl. D.); vgl. Güthe a. a. O. Anm. 51 zu Art. 22 Ausf.G. z. RGBO. Bon 
besonderer Wichtigkeit sind die Apothekenbercchtigungen, die Allerdings regel 
mäßig zum gewerblichen Betriebsvermögen gehören. Auch sie fallen in Preußen 
unter § 3 BSt.G. nur, wenn sie im Grundbuche eingetragen sind <pr. OBG. 
VII C 808 v. 19. Seht. 1913 — AM. 1913 S. 293sf. — und viele andere). Doch 
vermag die Eintragung im Grundbuch ohne Zustimmung des Privilegierenden 
den Charakter eines Privilegs nicht zu ändern (pr. OBG. 54 S. 23 u. n.). Ein 
als subjektiv-persönliches, veräußerliches und vererbliches Recht verliehenes 
Apothekenprivilegium, das nach altem Grundbuchrecht als Zubehör eines Grund 
stücks im Grundbuch eingetragen war, hat mit dem Inkrafttreten des BGB. 
feine Eigenschaft als Zubehör verloren und gilt auch nicht nach § 96 BGB. als 
Bestandteil des Grundstücks fpr. OBG. 57 S. 124). 
Bei dem Erbbaurecht bildet das Gebäude einen wesentlichen Bestandteil 
des Rechtes selbst (K OBG. 69 S. 3). 
Kuxe fallen nicht unter § 3 BSt.G. 
C. Betriebsvermögen. 
a) Die Begriffsbestimmung des Betriebsvermögens im § 4 Abs. 1 BSt.G. 
und § 4 Abs. 1 WBG. entspricht dem des „Anlage- und Betriebskapitals" im 
§ 6 Pr. Erg.St.G. und verlangt wie dieses eine „dauernde" Widmung nicht. 
Infolge der Natur der BSt. und Erg.St. als Personalsteuern auf das Reinver 
mögen kommen aber bei der BSt. und Erg.St. im Gegensatze zu Realsteuern 
nach Art der Gew.St. nur die dem Steuerpflichtigen gehörigen Gegenstände 
in Betracht, nicht etwa ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle 
objektiv dem Betriebe gewidmeten Gegenstände. Ob die Gegenstände 
den Betrieb unentbehrlich sind, ist gleichgültig; entscheidend ist lediglich die 
tatsächliche Widmung (pr. OBG. 20 S. 106, in St. 7 S. 108 Anm.). Die Wid 
mung kann eine unmittelbare oder mittelbare sein. Mittelbar dem Gewerbebetriebe 
gewidmet und daher Bestandteile des Anlage- und Betriebskapitals sind die 
vom Gewerbetreibenden im Gewerbebetriebe hinterlegten Kautionen, z. B. 
auch die in Wechseln oder Wertpapieren hinterlegten für Zoll- und Frachtkreditc 
(Pr. OBG. in St. 7 S. 107,108 Anm.), die zur Sicherung für einen, wenn auch 
noch nicht in Anspruch genommenen Kredit bei einer Bank hinterlegten Wert 
papiere usw. (Pr. OBG. VI G 688 v. 6. Dez. 1897 und V W B 191 v. 22. März 
1916), Grundstücke, die ein Gewerbetreibender, z.B. ein Holz- oder Baumaterialien- 
händler, zur Rettung seiner Forderungen übernehmen mußte, und die er bald 
möglichst veräußern will (Pr. OBG. VI G 262 v. 24. Nov. 1898). Nach Ein 
stellung des Betriebes ist ein dem in diesem Betriebe bestehenden „Unternehmen" 
gewidmetes Betriebsvermögen nicht mehr vorhanden; die früher dem Betriebe 
gewidmeten Gegenstände kommen dann für die Steuerpflicht nur als Grund- 
oder Kapitalvermögen in Frage (vgl. pr. OBG. in St. 6 S. 150). Der Steuer 
pflichtige kann auch lvährend Fortbestehens des Betriebes Kapitalien, deren er 
zu diesem nicht mehr bedarf, aus betn Betriebsvermögen aussondern, selbst wenn 
er die Absicht hat, sie im Bedarfsfälle diesem wieder zuzuführen. Eine aus dem 
Gewerbebetriebe herrührende Forderung bleibt aber Betriebsvermögen, solange 
sie nicht nachgewiesenermaßen aus diesem ausgeschieden und dem Privatvermögen 
einverleibt ist; durch hypothekarische Eintragung der Forderung wird eine solche 
Ausscheidung aus dem Betriebsvermögen allein nicht bewirkt (pr. OVG. in St. 
6 S. 120s.). Der gemäß § 120 HGB. dem Kapitalanteile des Gesellschafters 
einer offenen Handelsgesellschaft zugeschriebene Gewinn gehört zu dem nach 
§ 4 Abs. 2 BSt.G. dem Gesellschafter anzurechnenden Betriebsvermögen (Pr. 
Om. * v. 26. April 1919).
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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