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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

DO Bcrmögenszuwachssteuergesctz. § 3. 
Vorräte, Vorräte an Erzeugnissen des Betriebs, fertigen Waren, Roh- 
und Hilfsstoffen einschließlich der in der Bearbeitung, auf dem Trans 
port, auf Niederlagen oder auswärtigen Lagern befindlichen; 
2. die Vorräte an Geld, Gold und Silber, Papiergeld, Banknoten, Wechseln, 
Schuldscheinen und sonstigen Wertpapieren, die aus dem Betrieb her- 
rührenden Außenstände, einschließlich der laufenden Guthaben; 
3. Gewerbeberechtigungen, Rechte auf Gebrauch oder Nutzung fremder 
Grundstücke, Wege, Kanäle, Privatflüsse, Seen it. dgl. und sonstige 
selbständige Rechte." 
Für die Besteuerung kommt das demselben Unternehmen dienende 
Betriebsvermögen als Ganzes in Betracht. Die einzelnen Gegenstände dürfen 
nicht je für sich gesondert und nach Rlicksichten der Verwendung zu anderen 
Zwecken bewertet werden, sondern bilden bei der Bewertung der Gesamtheit 
nur Rechnungsfaktoren unter Berücksichtigung ihrer gegenwärtigen Verwendung. 
Zunächst müssen allerdings behufs Beschaffung der tatsächlichen Unterlagen 
die einzelnen Bestandteile des Betriebsvermögens mindestens nach Kategorien 
ermittelt und bewertet werden. Indessen bildet die Summe der Einzelwerte 
nicht^ohne weiteres den maßgebenden Gesamtwert des Anlage- und Betriebs 
kapitals; vielmehr ist auf Grund der Bewertungen der einzelnen Teile der 
Verkaufswert der Gesamtheit als eines einheitlichen Steuerobjekts zu ermitteln 
(pt. OVG. in St. 5 S. 117; 6 S. 33ff., 38, 42). 
D. Kapitalvermögen. 
a) 3m allgemeinen. Nach dem mit § 5 WBG. übereinstimmenden 
§ 6 BSt.G. kommen als „Kapitalvermögen" i. S. des § 2 Nr. 3 „insbesondere" 
die im §6 unter Nr. 1—6 aufgeführten Vermögensgegenstände in Betracht. 
Das Wort „insbesondere" legt die Annahme nahe, daß die Aufzählung in Nr. 1 
bis 6 keine unbedingt erschöpfende sein solle. So legen den § 6 BStG. und § 5 
WBG., auch Hoffmann (Anm. 3 zu § 5 WBG.), aus dessen Feder der Entw. 
des WBG. stammt, Koppe u. Barnhagen (S. 17), Rheinstrom BSt.G. 
<Anm 1 zu §6), Stier-Somlo (Anm. 1 zu §6 BStG ), Jacobi im „Steuer- 
Archiv" 1916 S 153, Kahnu.ObermeyersAnm. ll zu §5 WBG )aus, wenn 
auch die meisten von ihnen annehmen, daß tatsächlich die Aufzählung so gut 
wie erschöpfend sei. Das pr. OVG. hat in der von Jacobi a. a. O. bekämpften 
E. VI W B 25 v. 11. Sept. 1915 (ebenso ° * * 3°- v. 7. Mai 1919) ausgeführt, 
der Eingang des § 5 WBG. und § 6 BSt.G. berechtige allerdings zu dem Schlüsse, 
daß die dann folgende Auszählung der einzelnen Gegenstände des Kapitalver- 
mögens nicht erschöpfend sein solle, es könnten also vielleicht noch Bermögensgegen- 
stände anderer 4lrt beitragspflichtiges Kapitalvermögen darstellen; aber aus der 
Fassung der Nr. 5 gehe hervor, daß für die dort aufgeführte Art von Vermögens 
gegenständen die Einschränkung getroffen sei, daß andere Vermögensgegenstände 
dergleichen Art. also andere Rechte auf Renten usw., als beitragspflichtiges 
Vermögennicht angerechnet werden sollen. Der letzteren Auffassung des pr. OVG., 
daß jedenfalls Gegenstände gleicher Art, wie sie in Nr. 5 ausgeführt sind, nur 
dann steuerbares Kapitalvermögen bilden, wenn auf sie die Merkmale der 
Nr. 5 zutreffen, ist nicht nur bezüglich dieser Nr. 5, sondern sinngemäß bezüg 
lich aller Nummern des § 6 BSt.G. bzw. § 5 WBG. zuzustimmen Es fragt 
sich nur, ob auch Gegenstände, welche anderer Art als die daselbst und in 
§ 2 Zifs. 1, §§ 3—4 BSt.G. aufgeführt sind, als steuerbares Kapitalvermögen 
in Betracht kommen können. Für die Bejahung dieser Frage spricht nicht nur 
das nackte Wort „insbesondere", sondern noch mehr als der Gebrauch des Wortes 
„gelten" in dem zu gleichen Zweifeln Anlaß bietenden § 4 11 Pr. Erg.St.G.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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