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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

III. Der Vermögensbegriss des Gesetzes. § 3. 
91 
die ganze Fassung „kommen insbesondere in Betracht". Gleichwohl schließt 
auch diese Fassung die von Fuisting Erg.St.G. Sinnt. 3 zu § 4 vertretene, 
von mir (Erg.St. Sinnt. 5 zu § 4) in der letzten Auslage entgegen der früheren 
angenommene Sluslcgung nicht aus, daß das Wort „insbesondere" so viel besagen 
soll wie „im besonderen", „im einzelnen". Atich weist die Fassung „Es" — 
nämlich das int vorhergehenden Satze mit den Worten „das gesamte bewegliche 
und unbewegliche Vermögen" umschriebene Slktivvermögen — „umfaßt" 
im § 2 BSt.G. und WBG. darauf hin, daß das Gesetz eine erschöpfende Auf 
zählung der zu dem Aktivvermögen i. S. des Ges. gehörigen Arten von Gegen 
ständen (Sachen und Rechten) zu geben beabsichtigt; ebenso auch die für die An- 
führung von Beispielen ungewöhnlich ausführliche Fassung der einzelnen Num 
mern. Wenn es sich um bloße Beispiele handeln sollte, hätte es näher gelegen, 
zunächst eine kürzer gefaßte Aufzählung zu geben und die in den Nrn. 4 und 5 
hinzugefügten Beschränkungen entweder in einen zweiten Abs. des § 6 oder 
aber in den § 8 aufzunehmen. Ferner spricht gegen die Slbsicht des Gesetzgebers, 
im § 6 keine unbedingt vollständige Slufzählung zu geben, folgende Erwägung: 
Die im § 6 BSt.G. unter 2—6 als Kapitalvermögen aufgezählten Kategorien 
entsprechen denen des § 6 Pr. Erg.St.G. Hier ist aber die Aufzählung nach der 
unzweideutigen Fassung „das sonstige Kapitalvermögen umfaßt" ohne jedes 
„insbesondere" eine erschöpfende, so daß es jedenfalls nach dem pr. Erg.St.G. 
andere Sitten steuerbaren Kapitalvermögens als die a. a. O. aufgeführten 
nicht gibt; das einzige „insbesondere" findet sich hier im § 4 I, könnte also in 
diesem Gesetze nur andeuten, daß es neben den drei im § 4 I aufgeführten 
großen Gruppen von steuerbarem Vermögen — Grundstücke usw (§4 I), 
Anlage- und Betriebskapital (Nr. 2 a. a. O.) und „sonstigem" Kapitalvermögen 
(Nr. 3 a. a. O.) — noch unter keine dieser Gruppen fallendes gäbe, nicht aber, 
daß die Begrifssbestimmung der einzelnen Gruppen in den §§ 6 oder 7 nicht er 
schöpfend sei. Da sich nun auch m. W. die Aufzählung im § 7 in der Praxis 
als unzureichend nicht erwiesen hat, wäre es schwer verständlich, weshalb der 
Gesetzgeber, der sein Gesetz dem pr. Erg.St.G. anpassen wollte, eine nach diesem 
erschöpfende Umgrenzung des Begriffs „Kapitalvermögen", die er noch dazu 
durch die im pr. Erg.St.G. an anderer Stelle (§4 11) erwähnten selbständigen 
Rechte und Gerechtigkeiten erweiterte, sollte als nicht unbedingt erschöpfend 
angesehen und behandelt wissen wollen. Dagegen kann freilich aus den Worteit 
„andere nicht unter § 6 fallende" im §8 nicht geschlossen werden, daß die 
Umgrenzung im § 7 eine erschöpfende sein müsse, weil der § 8 nur bewegliche 
körperliche Gegenstände betrifft, solche aber im § 6 nur in der einen Nr. 4 
genannt sind, also durch § 8 nicht ausgeschlossen wäre, daß außer den in § 7 
aufgeführten noch andere nicht körperliche Gegenstände zum steuerbaren Kapital 
vermögen gehören könnten. Slndererseits spricht freilich der Umstand, daß es 
in § 2 heißt „umfaßt", in §§ 4 und 5 „gehört", im § 6 aber „kommen insbe- 
sondere in Betracht", dafür, daß der Gesetzgeber mit der Wahl dieser letzteren 
Fassung etwas anderes, Beschränkteres hat sagen wollen als mit dem „um- 
faßt" und „gehört" in jenen Paragraphen. Würde er den § 6 mit dem § 2 
Ziff. 3 verbunden und dann gefaßt haben „das gesamte sonstige Vermögen 
(Kapitalvermögen), als welches insbesondere in Betracht kommen usw.", dann 
würde eine solche Fassung unzweideutig auf den nicht erschöpfend sein wollenden 
Charakter der Aufzählung hinweisen 
1>) Die einzelnen Arten der zum Kapitalvermögen gehörigen ver 
mögensgegenstände. 
«) l. Selbständige Rechte und Gerechtigkeiten (§ 6 Ziff. 1 BSt.G.). 
Die Fassung „selbständige Rechte und Gerechtigkeiten" stimmt mit der im § 5
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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