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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

III. Der Vermögensbegriff des Gesetzes. § 3. 
93 
Im übrigen kommen als „selbständige Rechte und Gerechtigkeiten" ins 
besondere Rechte der oben bei C b bezeichneten Art in Betracht, sofern sie nicht 
wie Erbbaurecht, Bergwerkseigentum und Kohlen- und Salzabbau-Gerechtig 
keiten, an sich oder, wie die anderen dort erwähnten Rechte, infolge Erhaltens 
eines Grundbuchblattes unter § 3 BSt.G. fallen. Vererblichkeit ist nicht er 
forderlich; daher gehört auch das Recht des Besitzers eines sog. Tertialgutes 
Hierher (Pr. OVG. in St. 6 S 97). Auch Regale und gegebenenfalls Mutungen 
gehören hierher (Komm Ber z. WBG. § 5 <3. 31.) 
3. „Das Urheberrecht ist nach dem RGes. betr das Urheberrecht an Werken 
der Literatur u. Tonkunst v. 19. Juni 1901 (RGBl. S. 227) das vererbliche wie 
veräußerliche Recht des Urhebers (Verfassers) eines Werkes der Literatur oder 
Tonkunst, darüber zu verfügen und es ausschließlich wirtschaftlich zu nutzen, 
insbesondere es zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten, und bei 
Bühnenwerken auch, sie öffentlich aufzuführen. Es gehört demnach zu den 
Vermögensrechten, und zwar sofort mit seiner Entstehung, also mit der 
Vollendung des Werkes, nicht erst mit der für die Einkommensteuer allein in 
Betracht kommenden Verwertung (Pr. OVG. in St. 17 S. 326 ff.; vgl. auch 
RGSt. 17 S. 274). 
ß) Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungcn (§ 6 Nr. 2 
BSt.G.) „Kapitalforderungen" sind nur G eld ford erungen und nur For 
derungen auf das „Kapital", d. h. Forderungen, deren Gegenstand die 
einmalige Zahlung einer bestimmten Geldsumme bildet, während die Zinsen 
infolge einer fortbestehenden Verbindlichkeit periodisch bezahlt werden 
müssen. Forderungen auf Zinsen oder Ansprüche auf bloße Nutzung des 
Kapitals stehen daher in begrifflichem Gegensatz zu Kapitalforderungen. 
Nur Zinsrülkstände aus früheren Wirtschaftsjahren können unter besonderen 
Umständen den Kapitalschulden gleich erachtet werden (Pr OVG E IV a 
25 v. 29. Sept. 1915; vgl. auch Pr. OVG. in St. 5 S. 365). Die Ausf.Anw. 
z. Pr. Erg.St.G. besagt in letzterer Hinsicht in Art. 15 II Abs. 3: „Inwiefern 
Rückstände an Zinsen, Pächten und anderen periodischen Hebungen infolge 
ausdrücklicher oder stillschweigender Übereinkunft die Natur von Kapital- 
forderungen (Art. 13 Nr. 1) angenommen haben und deshalb als solche anzu 
setzen sind, ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu beurteilen. Wird 
durch die vorliegenden Umstände nicht eine andere Annahme begründet, so sind 
zweijährige oder noch ältere Rückstände sowie Rückstände, zu deren Zahlung 
der Schuldner rechtskräftig verurteilt ist, den Kapitalforderungen gleichzustellen" 
Es wird keinem Bedenken unterliegen, hiernach auch bei der BSt. und VZA. 
zu verfahren. Forderungen auf ein Geldkapital aber sind, wie die Worte „jeder 
Art" zeigen, in weitestem Sinne als Kapitalvermögen in Ansatz zu bringen. 
Von unverzinslichen befristeten Kapitalforderungen sind für die Zeit bis zur 
Fälligkeit 4 v. H. Jahreszinsen in Abzug zu bringen (§ 41 BSt.G.). 
Ob es sich um verbriefte oder unverbriefte Forderungen handelt, ist gleich 
gültig. Grundschuldforderungen bilden ohne Rücksicht auf das Bestehen 
einer persönlichen Forderung vermöge der Eintragung steuerbares Vermögen. 
Denn „die Grundschuld setzt nicht wie die Hypothek das Bestehen einer Forde 
rung voraus (§ 1192 BGB.); sie ist rechtsgültig entstanden, wenn Einigung der 
Beteiligten und Eintragung im Grundbuch erfolgt sind. Die Einigung bedarf 
keiner Form und kann sowohl vor der Eintragung wie nachträglich erfolgen; 
sie liegt also auch dann vor, wenn der Gläubiger die Eintragung nachträglich 
formlos annimmt (vgl. Dernburg Bürger!. Recht III 3. Ausl. S. 131 zu 3; 
BGB. v. RGRäten, 2. Ausl. II S. 1139, 1143)" (pr. OVG. VI W B 10 
v. 6. Okt. 1915).
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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