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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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94 
BcrmögenSzuwachSsteuergesetz. § .t. 
Makaebend ist auch bei verbrieften Forderungen das Forderungs recht, 
nicht der Besitz der Urkunde (Pr. OBG. XII a 37 v. 20. Okt. 1898) Steuer- 
bare Kapitalforderungen sind auch die Guthaben der Reichsbankbeamten 
an betn zu ihren Gunsten angesammelten Tantiemefonds (pr.OVG. m 
St. 6 S. 281). . ^ ^ _ 
Die Rechtsbeständigkeit einer bestrittenemForderung wrrd durch das nchter- 
liche Urteil nicht erst begründet, sondern nur sestgestellt; die Forderung besteht 
schon von dem in dem Richterspruch festgestellten Zeitpunkt ab (Pr. OVG. 
E XIII a 9 v. 16. Nov. 1912). , ,, 
Ist das Bestehen einer Fordermtg wegen arglistiger Täuschung sormgerecht 
nach §§ 123f., 143 BGB. angefochten, dann hat die Steuerbehörde bte sachliche 
Begründung der Anfechtung selbständig zu prüfen (pr. OVG. in St. 14 S. 394). 
" y) Mitgliedsguthabcn bei Gesellschaften (§ 6 Z»ff. 3 BSt.G.). 
Die in § 6 Ziff. 3 BSt.G. aufgeführten „Aktien oder Anterlschetne, 
Kure, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Geschäftsantetle und 
andere Gesellschaftseinlagen" können natürlich gemäß dem Vorbehalt 
im Eingang des § 6 auch zum Betriebsvermögen gehören. Wie eine aus - 
ländische Gesellschaft, bei der ein Steuerpslichtiger eine Einlage hat, ihrer 
Art nach zu beurteilen ist, richtet sich nach ihrer ganzen rechtlichen Gestaltung. 
Im einzelnen ist zu den im § 6 Zifs. 3 BSt.G. aufgeführten Gesellschafts 
anteilen und Einlagen folgendes zu bemerken: „ ,.. 
1. Aktien und Anteilscheine. Zu den „Anteilschetnen" gehören in 
erster Linie die den Aktionären vor Ausgabe der Aktien ausgestellten Anteil- 
scheine (Jnterimsscheine) des § 179 Abs. 3 bzw. § 310 Absi 3 BGB aber, 
wie Hoffmann (Anm. 6 b ä u § 5 WBG.) hervorhebt, auch die Relchsbank- 
anteilscheine und die Anteilscheine deutscher Kolonialgesellschaften Genuß- 
scheine, welche den Besitzern ausgeloster und bezahlter Aktien von der Gesell- 
schaft gegeben werden und einen Anspruch auf weitere Beteiligung an der Divi 
dende gewähren, begründen keine Kapitalforderungen, sondern können nur 
unter § 6 Zisf. 5 fallen (vgl. pr. OVG. in St. 1 S. 148f.)- 
2 Die Kommanditanteile, d. h. die Vermogenseinlagen der persönlich 
haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien sind in §(> 
Ziff 3 BSt.G. nicht, wie in § 7 a pr. Erg.St.G., ausdrücklich erwähnt; sie 
müssen entweder zu den „Anteilscheinen" oder zu den ..Geschäftsanteilen oder 
zu den „anderen Gesellschaftseinlagen" gezählt werden. Unter § 4 Ab . 2 BSt G. 
fallen diese Kommanditanteile nicht, weil die persönlich haftenden Gesellschafter 
nicht etwa „Mitunternehmer" des Betriebes sind (vgl. Staub HGB. Anm. 10 
zu § 320); iveshalb diese Kommanditanteile im § 5 WBG. und §6 BSt.G. 
bei der sonstigen Anpassung an § 7 a pr. Erg.St.G. nicht erwähnt sind, ist nicht 
ersichtlich Die Aktien der Kommanditisten fallen schon unter bte „Aktien 
Die Einlagen der persönlich haftenden Gesellschafter wie der Kommanditisten 
einfacher Kommanditgesellschaften sind gewerbliches Anlage- und Betriebs 
kapital, da hier ja die Mitglieder beider Art als die das Gewerbe treibenden 
aeltett. 
3. Zu den „Suren" gehören nach der herrschenden Ansicht solche sowohl 
des älteren wie des neueren Rechts (pr. ABG. v. 24. Juni 1865 §§ 101 und 228), 
obgleich die des älteren Rechts Anteile an dem Bergwerk sind und für sie die 
auf Grundstücke sich beziehenden Vorschriften des BGB. gelten, soweit nicht em 
anderes bestimmt ist (vgl. Güthe GBO. Anm. 13, 14 zu 22 3(u3f.©.). 
Die Frage kann aber zweifelhaft sein, weil § 6 BSt.G. und § 5 WBG. im Em- 
qanae ausdrücklich die ausgezählten Rechte nur dann zum Kapitalvermögen 
gerechnet wissen wollen, wenn u. a. auch § 3 BSt.G. bzw. WBG. aus sie nicht
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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