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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

III. Der Vermögensbegriff des Gesetzes. § 3. 
101 
Verfügungen Don Todes wegen gerechnet, d. h. olle diejenigen Willenserklä 
rungen, welche den Zweck haben, die Verhältnisse des Erklärenden, sei es durch 
einseitige letztwillige Verfügungen, sei es durch Verträge, für den Fall seines 
Todes zu regeln, im Gegensatze zu den Geschäften unter Lebenden, welche eine 
solche Bestimmung nicht haben. Unter letztwilligen Verfügungen im engeren 
und eigentlichen Sinne versteht man dagegen nur solche Verfügungen von Todes 
wegen, bei denen der Entschluß des Erblassers bis zum letzten Augenblicke wandel 
bar ist. Nicht jedes Geschäft von Todes wegen ist deshalb auch eine letztwillige 
Verfügung im eigentlichen Sinne (vgl. Dernburg Lehrb. des preuß. Privat 
rechts usw., Bd. 1 5. Ausl. S. 145 Amn. 3 Bd. 3, 2. Ausl. S. 477; Dern 
burg Bürgert. Recht Bd. 1 2. Ausl. S. 330). Erbverträge insbesondere ge 
hören wegen der vertragsmäßigen Gebundenheit des Erblassers nicht zu den 
letztwilligen Verfügungen im eigentlichen Sinne; trotzdem aber werden sie viel 
fach, namentlich auch in der Rechtsprechung der höchsten Gerichtshöfe, zu den 
letztwilligen Verfügungen im weiteren Sinne gerechnet (vgl. z. B. Striet- 
horst Archiv für Rechtsfälle 26 S. 23; RGZ. 7, S. 212. Dieser weitere Be 
griff der letztwilligen Verfügungen liegt zweifelsfrei auch der Vorschrift im § 7 c 
Erg.St.G. zugrunde, wonach neben dem Kapitalwerte derjenigen periodischen, 
geldiverten Hebungen, welche dem Steuerpflichtigen vertragsmäßig als Gegen 
leistung für die Hingabe von Vermögenswerten zustehen, als zum sonstigen 
Kapitalvermögen i. S. des § 4 I 3 Erg.St.G. auch der Kapitalwert solcher 
periodischer, geldwerter Hebungen aufgeführt ist, welche dem Steuerpflichtigen 
aus letztwilligen Verfügungen oder Familienstiftungen oder vermöge haus 
gesetzlicher Bestimmungen zustehen. Denn der Grund, warum in dieser Be 
ziehung die letzteren Hebungen den ersteren gleichgestellt sind, liegt nach der 
Begründung der Regierungsvorlage und nach dem Ber. d. Komm. d. Abg.H. 
v. 22. März 1893 lediglich darin, daß auch diese Hebungen regelmäßig einen 
Bermögensstock zur Grundlage haben. Diese Voraussetzung trifft aber bei 
periodischen, geldwerten Hebungen, die dem Steuerpflichtigen auf Grund eines 
Erbvertrags zustehen, ganz ebenso zu wie bei Hebungen, die er auf Grund eines 
Testaments zu beanspruchen hat" (pr. OVG. in St. 13, S. 357 f.). 
6. Eine Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung (§ 80 BGB.), 
die nach der Stiftungsurkunde ausschließlich dem Interesse der Mitglieder einer 
bestimmten Familie oder mehrerer bestimmter Familien dient (Pr. Ausf.G. z. 
BGB. Art. 1 § 1; vgl. Dernburg Bürgert. Recht Bd. 1, 3. Aust. S. 319). 
Die Familienstiftung bildet daher stets eine juristische Person (§§ 80ff. BGB.), 
während die Schaffung eines selbständigen Rechtssubjekts neben der Familie 
und deren Mitgliedern bei einem Familienfideikommiß ausgeschlossen ist 
(vgl. pr. OVG. in St. 15 S. 387f.; RGZ. 61 S. 34ff.). 
7. Das BSt.G. und das WBG. erwähnen nur die Rechte auf „Renten 
und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen", nicht auch, 
wie das pr. Erg.St.G. „Apanagen", „Leibrenten" und „Altenteilsbezüge". 
Deren Aufführung ist aber auch entbehrlich, weil sie unter die „Renten und 
andere wiederkehrende Nutzungenund Hebungen" fallen. „Dienten"finb periodische 
Hebungen in Geld oder Geldeswert, die nicht eine Verzinsung oder Rückzahlung 
eines dargeliehenen oder abgetretenen Kapitals darstellen; denn auch im Falle 
des Rentenkauss bildet die "vom Rentenempfänger gezahlte Summe lediglich 
die Gegenleistung für die von dem Rentenverkäufer übernommene Verpflichtung 
zur Zahlung der Rente, die Rentenzahlung lediglich die Erfüllung der vom Renten- 
verkäuser versprochenen Leistung, keineswegs eine Rückgewähr eines Teils der 
vom Rentenkäufer empfangenen Gegenleistung (pr. OVG. in St. 4 ©.126, 
127 Amn-). „Leibrenten" sind, auch i. S. des BGB. (§§761 ff.), nur solche
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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