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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

102 
BermögcnszuwachSstciicrgesctz. § 3. 
Renten, welche an die Lebensdauer einer Person geknüpft sind; diese Person 
braucht aber nicht der Berechtigte, sondern kann auch der Verpflichtete oder eine 
dritte Person sein (pi. OVG. in @t. 12 S. 224). Die einem Kinde mit Rück 
sicht auf seine Verheiratung versprochene Geldrente gehört zum steuerbaren 
Kapitalvermögen nur, soweit sie nach '§ 1624 BGB. als Schenkung gilt (sächs. 
OVG. v. 21. Dez. 1914 in AM. 1915 S. 196). „Apanagen" sind die durch 
Hausvertrag, Hausgesetz, Entschließung des Familienoberhauptes oder auch 
durch Landesgesetz zum standesgemäßen Unterhalt von nachgeborenen Gliedern 
regierender oder standesherrlicher Häuser ausgesetzten Dotationen in Geld oder 
Geldeswert. Soweit sie auf die Lebenszeit des einzelnen Familiengliedes be 
schränkt sipd, stellen sie also eine Unterart der Leibrente dar. „Altenteile" 
sind die unter verschiedenen Bezeichnungen <Auszug, Leibgedinge, Leibzucht, 
Ausgedinge, Altsitz) auftretenden „Vorteile, welche der Übernehmer einer 
Rustikalstelle dem vorigen Besitzer zu seiner Versorgung aus lebenslang anweist 
(ALR. I 11 §§ 602, 605, Einf.G. z. BGB. Art. 96, Ausf.G. Art. 15). Maß 
gebend ist das bei Beginn des Stenerjahres vorhandene Recht aus den: Alten 
teilsvertrage, nicht das möglicheriveise, je nach dem Willen des Berechtigten, 
künftig eintretende Re8)t (pr. OVG. in St. 8 S. 92); andererseits ist der vor 
Beginn des Steuerjahres rechtsgültig erklärte Verzicht auf einzelne Leistungen 
eines Altenteils zu berücksichtigen (pr. OVG. in St. 12 S. 144), nicht dagegen, 
ob bisher tatsächlich auf einzelne Leistungen verzichtet worden ist (pr. OVG. 
in St. 4 59 f., 166; 5 S. 159). Zur Feststellung des Kapitalwerts eines Alten 
teils bedarf es der Klarstellung, wem cs zusteht, aus welchen Leistungen es int 
einzelnen besteht, und welcher Wert beit einzelnen Leistungen zukommt (pr. OVG. 
in St. 5 S. 302f.; 4 S. 59f.; vgl. auch Fuisting - Strutz Eink.St.G. Anm. 42 
zu § 8). 
Renten, die als Entschädigung für den durch Körperverletzung herbei 
geführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit zu zahlen 
sind, fallen nach pr. OVG. vom 7. Mai 1919 nicht unter § 6 
Nr. 5 BSt.G. und sollen daher überhaupt nicht als Kapitalvermögen gelten. 
8. Ter nach § 6 3 iff. 5 BSt.G. in Ansatz zu briugende „Kapitalwert" 
ist der gemeine Wert. Daher muß auch bei Bewertung eines Altenteils der Wert 
der Leistungen, welche der Zluszügler zu fordern hat, lediglich nach objektiven 
Rücksichten bestimmt werden. Es kommt demnach bei Ermittlung des Wertes 
eines Rechts zur Benutzung eines landwirtschaftlichen Grundstücks nicht auf die 
Wirtschaftsführung und den davon abhängigen Ertrag des Auszüglers an, sondern 
auf den Ertrag, der bei gemeinaewöhnlicher Bewirtschaftung dauernd von jeder 
mann erzielt werden kann. Ebenso unerheblich ist es, wozu der Auszügler die 
Naturalbezüge verwendet; maßgebend ist nur deren Verkaufswert (pr. OVG. 
in St. 7 S. 193f.). 
?) Die im § 7 BLtG. vom § 6 Zisf. 5 a. a. £. gemachten Ausnahmen. 
Nach § 7 BSt.G. gilt die Vorschrift in dessen § 5 Zisf. 5 nicht „für Ansprüche 
an Witwen-,?Waisen- und Pensionskassen, für Ansprüche aus einer Kranken 
oder Unfallversicherung, aus der Reichsversicherung oder der gesetzlichen Ver 
sicherung der Angestellten" und „für Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rück 
sicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden". 
1. Die Worte „Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensiontzkasscn" 
stimmen mit den im § 7 c Abs. 2 pr. Erg.St.G. gebrauchten überein und 
werden daher ebenso auszulegen sein. Danach sind nur solche Ansprüche 
an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen gemeint, die dem Berechtigten mit 
Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis des Berechtigten bzw.
	        

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Denkschrift Über Die Maschinenindustrie Der Welt, Bestimmt Für Das Komitee B Des Vorbereitenden Ausschusses Der Internationalen Wirtschaftskonferenz Des Völkerbundes. Verein Deutscher Maschinenbau-Anstalten, 1926.
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